Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zur Befreiung von kommunalbelastenden landesrechtlichen Standards für das Land Nordrhein-Westfalen (Standardbefreiungsgesetz NRW - StaBefrG NRW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
zur Befreiung von kommunalbelastenden landesrechtlichen
Standards für das Land Nordrhein-Westfalen
(Standardbefreiungsgesetz NRW - StaBefrG NRW)

Vom 17. Oktober 2006 (Fn 1)

§ 1
Experimentierklausel

(1) Zur Erprobung neuer Formen der Aufgabenerledigung können sich Gemeinden und Gemeindeverbände durch Anzeige gegenüber dem für das Fachgesetz zuständigen Ministerium im Einzelfall von kommunalbelastenden landesrechtlichen Standards befreien, wenn der Zweck auch auf andere Art und Weise als durch die Erfüllung der Standards sichergestellt ist und Bundesrecht, Recht der Europäischen Gemeinschaften oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

(2) Kommunalbelastende landesrechtliche Standards im Sinne von Absatz 1 sind Vorgaben in Landesgesetzen und Rechtsverordnungen auf Grund von Landesgesetzen, die die Art und Weise der Aufgabenerfüllung bestimmen, nämlich:

1. Vorgaben für die Erstellung und Fortschreibung von Bilanzen, Plänen und Konzepten,

2. organisationsrechtliche Vorgaben sowie

3. Anforderungen an die berufliche Qualifikation oder das Erfordernis einer besonderen Ausbildung; eine Befreiung ist in diesen Fällen zulässig, soweit eine entsprechend fachgemäße Aufgabenerledigung sichergestellt ist. Eine Befreiung von laufbahnrechtlichen Vorgaben ist nicht möglich.

(3) Soweit in den in Absatz 2 genannten Gesetzen und Rechtsverordnungen bereits Experimentierklauseln enthalten sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

§ 2
Verfahren

(1) Die Anzeige ist spätestens zwei Monate vor Beginn des Vollzugs an das für das Fachgesetz zuständige Ministerium zu richten. Die kommunalbelastenden landesrechtlichen Standards, von denen befreit werden soll, und der Umfang der angestrebten Befreiung sind im Einzelnen anzugeben. Die angestrebte Art und Weise, mit der der Zweck der Vorgabe erfüllt wird, sowie die Vorgehensweise müssen beschrieben werden.

(2) Die angezeigte Befreiung gilt für die Dauer von höchstens fünf Jahren.

(3) Das für das Fachgesetz zuständige Ministerium prüft die generelle Übertragbarkeit des Ergebnisses des Versuchs auf die anderen Gemeinden und Gemeindeverbände.

(4) Die gesetzlichen Vorschriften über die Aufsicht bleiben unberührt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit von angezeigten Standardbefreiungen.

§ 3 (Fn 3)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 (Fn 2) außer Kraft. Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes angezeigten Befreiungen gelten nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 weiter.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Der Finanzminister

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Der Innenminister

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 458, in Kraft getreten am 8. November 2006; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn2

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

Fn 3

§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010.



Normverlauf ab 2000: