Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Gesetz zur Neugliederung des Kreises Höxter


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
zur Neugliederung des Kreises Höxter

Vom 2. Dezember 1969 (Fn 1)

I. Abschnitt

Gebietsänderungen

§ 1

(1) Die Gemeinden Albaxen, Bödexen, Bosseborn, Brenkhausen, Fürstenau, Godelheim, Lüchtringen, Lütmarsen, Ottbergen, Ovenhausen und Stahle (Amt Höxter-Land) sowie die Gemeinde Bruchhausen (Amt Beverungen) und die Stadt Höxter werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Höxter und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) Das Amt Höxter-Land wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Höxter.

§ 2

(1) Die Gemeinden Amelunxen, Blankenau, Dalhausen, Drenke, Haarbrück, Herstelle, Jakobsberg, Rothe, Tietelsen, Wehrden und Würgassen sowie die Stadt Beverungen (Amt Beverungen) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Beverungen und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) Das Amt Beverungen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Beverungen.

§ 3

(1) Die Gemeinden Beller, Bellersen, Bökendorf, Erkeln, Hembsen, Hinnenburg, Istrup, Rheder, Riesel und Schmechten sowie die Stadt Brakel (Amt Brakel) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Brakel und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) Das Amt Brakel wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Brakel.

§ 4

(1) Die Gemeinden Alhausen, Erpentrup, Herste, Langeland, Pömbsen und Reelsen (Amt Driburg) sowie die Stadt Bad Driburg werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Driburg und führt die Bezeichnungen ,,Stadt" und ,,Bad".

(2) Das Amt Driburg wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Bad Driburg.

§ 5

(1) Die Gemeinden Bergheim, Hagedorn, Ottenhausen, Rolfzen, Sandebeck, Vinsebeck und Vordereichholz sowie die Stadt Steinheim (Amt Steinheim, Kreis Höxter) und die Gemeinde Grevenhagen (Kreis Detmold) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen, die in den Kreis Höxter eingegliedert wird. Die Gemeinde erhält den Namen Steinheim und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) Das Amt Steinheim wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Steinheim.

§ 6

(1) Die Gemeinden Entrup, Erwitzen, Eversen, Himmighausen, Holzhausen, Merlsheim, Oeynhausen, Schönenberg und Sommersell sowie die Stadt Nieheim (Amt Nieheim) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Nieheim und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) Das Amt Nieheim wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Nieheim.

§ 7

(1) Die Gemeinden Altenbergen, Born, Bremerberg, Eilversen, Großenbreden, Hohehaus, Kleinenbreden, Kollerbeck, Löwendorf, Münsterbrock und Papenhöfen sowie die Städte Bredenborn und Vörden (Amt Vörden) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Marienmünster und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) Das Amt Vörden wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Marienmünster.

II. Abschnitt

Schlußvorschriften

§ 8

(1) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Albaxen, Bödexen, Bosseborn, Brenkhausen, Bruchhausen, Fürstenau, Godelheim, Lüchtringen, Lütmarsen, Ottbergen, Ovenhausen, Stahle und der Stadt Höxter vom 19. Dezember 1968 wird bestätigt. [Anlage 1 (Fn 1)]

(2) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Amelunxen, Blankenau, Dalhausen, Drenke, Haarbrück, Herstelle, Jakobsberg, Rothe, Tietelsen, Wehrden, Würgassen und der Stadt Beverungen vom 2. Januar 1969 wird bestätigt. [Anlage 2 (Fn 1)]

(3) Die Gebietsänderungsverträge der Gemeinden [Anlage 3 (Fn 1)]

Beller, [Anlage 3 a (Fn 1)]

Bellersen, [Anlage 3 b (Fn 1)]

Bökendorf, [Anlage 3 c (Fn 1)]

Erkeln, [Anlage 3 d (Fn 1)]

Hembsen, [Anlage 3 e (Fn 1)]

Hinnenburg, [Anlage 3 f (Fn 1)]

Istrup, [Anlage 3 g (Fn 1)]

Rheder, [Anlage 3 h (Fn 1)]

Riesel und [Anlage 3 i (Fn 1)]

Schmechten

mit der Stadt Brakel vom 8. August 1968 werden bestätigt.

(4) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Bad Driburg und den Gemeinden Alhausen, Erpentrup, Herste, Langeland, Pömbsen und Reelsen vom 14. Dezember 1968 wird bestätigt. [Anlage 4 (Fn 1)]

(5) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Bergheim, Hagedorn, Kempenfeldrom, Ottenhausen, Rolfzen, Sandebeck, Vinsebeck, Vordereichholz und der Stadt Steinheim vom 11. September 1968 sowie die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Detmold über die Einzelheiten der Einbeziehung der Gemeinde Grevenhagen in den Zusammenschluß dieser Gemeinden und die Eingliederung der Stadt Steinheim in den Kreis Höxter vom 21. Juli 1969 werden bestätigt, der Vertrag jedoch mit der Maßgabe, daß er für die Gemeinde Kempenfeldrom nicht gilt und die neue Gemeinde den Namen Steinheim ohne den Zusatz ,,Westfalen" führt. [Anlage 5, 5 a (Fn 1)]

(6) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Entrup, Erwitzen, Eversen, Himmighausen, Holzhausen, Merlsheim, Oeynhausen, Schönenberg, Sommersell und der Stadt Nieheim vom 1. September 1968 wird bestätigt. [Anlage 6 (Fn 1)]

(7) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Altenbergen, Born, Stadt Bredenborn, Bremerberg, Eilversen, Großenbreden, Hohehaus, Kleinenbreden, Kollerbeck, Löwendorf, Münsterbrock, Papenhöfen und der Stadt Vörden vom 15. November 1968 und die ergänzenden Bestimmungen des Oberkreisdirektors in Höxter vom 18. Februar 1969 werden mit der Maßgabe bestätigt, daß § 1 Abs. 3 des Vertrages keine Anwendung findet. [Anlage 7, 7 a (Fn 1)]

(8) Die Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen werden außerdem mit den Maßgaben bestätigt, daß

1. die Bestimmungen über die Ortschaftsräte (Bezirksausschüsse) und Ortsvorsteher keine Anwendung finden, die neuen Gemeinden aber verpflichtet sind, für die Dauer einer Wahlperiode eine Ortschaftsverfassung nach § 13 der Gemeindeordnung einzuführen,

2. die Bestimmungen über die Verwendung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einzelnen Gemeinden angesammelten zweckgebundenen Rücklagen und von Veräußerungserlösen nur gelten, wenn die Vorhaben mit einer sinnvollen Entwicklung der neuen Gemeinde vereinbar sind; das gleiche gilt für die Einnahmen aus der Grundsteuermehrbelastung,

3. Bauleitpläne nur übergeleitet werden, soweit es sich um rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne handelt,

4. die Gewährleistung des Bestandes von vorhandenen kommunalen Einrichtungen und die Durchführung von bestimmten, im einzelnen aufgeführten Vorhaben einer sinnvollen Planung für den Gesamtraum der neuen Gemeinde nicht widersprechen darf,

5. einzelne Bestimmungen der Gebietsänderungsverträge nur in der Form in die Hauptsatzungen der neuen Gemeinden aufgenommen werden, die sie durch diese Maßgaben erhalten haben,

6. die neuen Gemeinden bereits für das Rechnungsjahr 1970 eine Haushaltssatzung erlassen müssen,

7. die Gebietsänderungsverträge an dem Tag in Kraft treten, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt.

§ 9

Die Gemeinden Brakel und Bad Driburg werden dem Amtsgericht Brakel, die Gemeinden Beverungen, Höxter und Marienmünster werden dem Amtsgericht Höxter, die Gemeinden Nieheim und Steinheim werden dem Amtsgericht Steinheim zugeordnet.

§ 10

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Stadt- und Amtsverwaltung Bad Driburg und den Amtsverwaltungen Beverungen, Steinheim und Vörden bestehenden Personalvertretungen bleiben bis zur Neuwahl der Personalvertretungen als Personalvertretungen der Bediensteten der neuen Städte Bad Driburg, Beverungen, Steinheim und Marienmünster im Amt.

(2) In der neuen Stadt Höxter übt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl des Personalrats die diesem nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zukommenden Befugnisse und Pflichten eine Personalkommission aus. Diese besteht aus je einem Mitglied der Gruppen, die in den Personalräten der Stadtverwaltung Höxter und der Amtsverwaltung Höxter-Land vertreten sind. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Wahl der Mitglieder gilt § 31 Abs. 1 Satz 3 LPVG entsprechend. Auf die Geschäftsführung der Personalkommission finden die §§ 31 bis 43 LPVG entsprechende Anwendung.

(3) Der Wahlvorstand für die Neuwahl der Personalvertretungen ist spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.

§ 11

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 818.



Normverlauf ab 2000: