Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 28.6.2025
Verordnung über die berufliche Entwicklung durch Qualifizierung innerhalb der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen (Qualifizierungsverordnung Justiz - QualiVO Justiz)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn2) Anwendungsbereich
- § 2 (Fn2) Zielsetzung
- § 3 (Fn2) Zuständigkeiten
- § 4 (Fn2) Zulassung, Auswahlverfahren
- § 5 (Fn2) Umfang und Inhalt
- § 6 Anerkennung von erworbenen Kompetenzen
- § 7 (Fn3) Organisation
- § 8 (Fn2) Nachweis des Erfolges
- § 9 (Fn4) Inhalt des Masterstudiums
- § 10 (Fn4) Organisation der Qualifizierung durch ein Masterstudium
- § 11 (Fn4) Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
- § 12 (Fn4) Inkrafttreten
Normüberschrift
Verordnung über die berufliche Entwicklung durch
Qualifizierung innerhalb der Laufbahngruppe 2 des
Justizdienstes sowie des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des
Landes Nordrhein-Westfalen
(Qualifizierungsverordnung Justiz - QualiVO Justiz)
Vom 19. August 2015 (Fn 1) (Fn 2)
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium:
Inhaltsübersicht (Fn 2)
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zielsetzung
§ 3 Zuständigkeiten
§ 4 Zulassung, Auswahlverfahren
Teil 2
Regelungen der beruflichen Entwicklung
Kapitel 1
Berufliche Entwicklung durch modulare Qualifizierung in die Laufbahngruppe 2,
Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes
des Justizdienstes sowie des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug
des Landes Nordrhein-Westfalen
§ 5 Umfang und Inhalt
§ 6 Anerkennung von erworbenen Kompetenzen
§ 7 Organisation
§ 8 Nachweis des Erfolges
Kapitel 2
Berufliche Entwicklung durch ein Masterstudium in die Laufbahngruppe 2,
Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes
des Justizdienstes und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug
des Landes Nordrhein-Westfalen
§ 9 Inhalt des Masterstudiums
§ 10 Organisation der Qualifizierung durch ein Masterstudium
§ 11 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Teil 3
Schlussbestimmungen
§ 12 Inkrafttreten
Teil 1
Allgemeines
§ 1 (Fn2) Anwendungsbereich
§ 1 (Fn
2)
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der
Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes
im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Diese Verordnung regelt die berufliche Entwicklung aus
der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des
Justizdienstes sowie des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des
Landes Nordrhein-Westfalen in die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes
derselben Fachrichtung durch modulare Qualifizierung oder Qualifizierung durch
ein Masterstudium.
§ 2 (Fn2) Zielsetzung
§ 2 (Fn
2)
Zielsetzung
(1) Ziel der modularen Qualifizierung und der Qualifizierung durch ein Masterstudium ist es, die für die zukünftige Amtsausübung in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten sollen die in der bisherigen Ausbildung und in der beruflichen Praxis erworbenen Kompetenzen weiterentwickeln, damit sie den Anforderungen des höheren Amtes gerecht werden können.
(2) Die modulare Qualifizierung soll berufsbegleitend erfolgen und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie Rechnung tragen. Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 3 (Fn2) Zuständigkeiten
§ 3 (Fn
2)
Zuständigkeiten
(1) Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM vom 4. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 652) in der jeweils geltenden Fassung für die Ernennung in ein Amt der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 zuständige Stelle, soweit in den nachfolgenden Vorschriften oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Bildungsträger im Sinne dieser Verordnung sind die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen sowie eine sonstige von dem für Justiz zuständigen Ministerium bestimmte Stelle. Eine Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Bildungsträgern ist möglich.
§ 4 (Fn2) Zulassung, Auswahlverfahren
§ 4 (Fn
2)
Zulassung, Auswahlverfahren
(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet, ob und in welchem
Umfang sie die Möglichkeit einer beruflichen Entwicklung durch modulare
Qualifizierung oder Qualifizierung durch ein Masterstudium eröffnet.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung zur modularen
Qualifizierung oder Qualifizierung durch ein Masterstudium trifft die nach § 3
Absatz 1 zuständige Stelle im Anschluss an ein von ihr bestimmtes
Auswahlverfahren auf der Grundlage der laufbahnrechtlichen Bestimmungen.
(3) Das Auswahlverfahren hat sich an den Anforderungen für
die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des
Justizdienstes oder des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des
Landes Nordrhein-Westfalen zu orientieren.
Teil 2 (Fn 2)
Regelungen der beruflichen Entwicklung
Kapitel 1
Berufliche Entwicklung durch modulare Qualifizierung in die Laufbahngruppe
2, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes
des Justizdienstes und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug
des Landes Nordrhein-Westfalen
§ 5 (Fn2) Umfang und Inhalt
§ 5 (Fn
2)
Umfang und Inhalt
(1) Die Gesamtdauer der modularen Qualifizierung beträgt 40 Tage. Durch die Qualifizierung werden vermittelt:
1. rechtliche Kompetenzen,
2. finanzielle und wirtschaftliche Kompetenzen,
3. persönliche und soziale Kompetenzen und
4. organisatorische Kompetenzen.
(2) Zu den Kompetenzfeldern nach Absatz 1 werden Module angeboten, die in einem Rahmenlehrplan (Anlage) festgelegt sind. Die inhaltliche Ausgestaltung der Präsenzschulungen nach dem Rahmenlehrplan, insbesondere die Auswahl und Gewichtung der einzelnen Module obliegt dem für Justiz zuständigen Ministerium. Auf die Kompetenzfelder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Nummer 3 und 4 sollen jeweils 20 Tage entfallen.
(3) Teil der Qualifizierung kann ein durch die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle zu regelnder fachpraktischer Einsatz sein. Der fachpraktische Einsatz kann bis zu einem Umfang von fünf Tagen auf die Gesamtdauer der Qualifizierung angerechnet werden. Einzelne Module sind jedoch vollständig zu absolvieren, eine Teilanrechnung findet nicht statt.
(4) Eine erfolgreich absolvierte vergleichbare Qualifizierung für die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes oder der Steuerverwaltung gilt als erfolgreiche Qualifizierung im Sinne dieser Verordnung.
(5) Die für die modulare Qualifizierung erforderlichen Kompetenzen können auch im Wege der Kooperation bei anderen öffentlich-rechtlichen Bildungsträgern erworben werden.
§ 6 Anerkennung von erworbenen Kompetenzen
§ 6
Anerkennung von erworbenen Kompetenzen
(1) Die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle kann die Beamtin oder den Beamten auf Antrag im Umfang von bis zu 50 Prozent der Gesamtdauer der modularen Qualifizierung von der Teilnahme an einzelnen Modulen durch Anerkennung befreien, wenn bereits durch Teilnahme an gleichwertigen Fortbildungsveranstaltungen oder durch Berufserfahrung entsprechende Kompetenzen erworben worden sind. Eine Teilanerkennung einzelner Module findet nicht statt.
(2) Voraussetzungen für die Anerkennung sind:
1.
a) die Fortbildungsveranstaltung entspricht nach Inhalt, Umfang und Art einem Modul oder
b) die beruflich erworbenen Kompetenzen entsprechen den in einem Modul zu vermittelnden Inhalten und
2. die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung oder die für eine Anerkennung geeignete berufliche Tätigkeit liegt regelmäßig nicht länger als fünf Jahre seit der Zulassung zur modularen Qualifizierung zurück.
§ 7 (Fn3) Organisation
§ 7 (Fn
3)
Organisation
(1) Die Organisation der modularen Qualifizierung obliegt der nach § 3 Absatz 1 zuständigen Stelle in Absprache mit den zu qualifizierenden Beamtinnen oder Beamten.
(2) Die modulare Qualifizierung ist so zu organisieren, dass sie in der Regel innerhalb von zwei Jahren beendet werden kann. Fehlzeiten, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, können im Einzelfall als für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls unerheblich gewertet werden.
(3) Kann die modulare Qualifizierung aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von zwei Jahren beendet werden, dürfen einzelne Module durch den Besuch vergleichbarer Fortbildungsveranstaltungen ersetzt werden.
(4) Nicht erfolgreich abgeschlossene Module können einmal wiederholt werden.
(5) Die Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sowie über weitere Wiederholungsmöglichkeiten nicht erfolgreich abgeschlossener Module trifft die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle. In Fällen des Absatzes 3 ist das Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium herzustellen.
§ 8 (Fn2) Nachweis des Erfolges
§ 8 (Fn
2)
Nachweis des Erfolges
(1) Der erfolgreiche Abschluss der besuchten Module der modularen Qualifizierung ist nachzuweisen. In Betracht kommen insbesondere Hausarbeit, Referat, Projektarbeit, Fachgespräch, Präsentation, Aktenvortrag oder Gruppenarbeit mit abgrenzbarer Einzelleistung. Die entsprechenden Nachweise werden durch den Bildungsträger oder die Leitung der mit dem fachpraktischen Einsatz beauftragten Dienststelle ausgestellt. In den Fällen des § 7 Absatz 3 ist die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung nachzuweisen.
(2) Die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle stellt auf der
Grundlage der Nachweise im Sinne des Absatzes 1 am Ende der modularen
Qualifizierung deren Erfolg für die Akten fest.
Kapitel 2 (Fn
4)
Berufliche Entwicklung durch ein Masterstudium in die Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe
des zweiten Einstiegsamtes
des Justizdienstes und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug
des Landes Nordrhein-Westfalen
§ 9 (Fn4) Inhalt des Masterstudiums
§ 9 (Fn
4)
Inhalt des Masterstudiums
(1) Der Masterstudiengang soll in der Regel folgende
Studieninhalte aufweisen:
1. rechtliches Verwaltungshandeln,
2. wirtschafts- und finanzwissenschaftliches
Verwaltungshandeln,
3. personalrechtliches Verwaltungshandeln,
4. organisatorisches Verwaltungshandeln sowie
5. Kommunikation und Führung in der Verwaltung.
(2) Der Masterstudiengang muss die unter Absatz 1 Nummer 1
und 2 genannten Studieninhalte zusammen zu mindestens 50 Prozent des
Gesamtstudienganges abdecken. Die unter Absatz 1 Nummer 3 bis 5 aufgeführten Inhalte
müssen zusammen mindestens 40 Prozent des Gesamtstudieninhaltes umfassen.
(3) Der Studiengang muss akkreditiert sein.
§ 10 (Fn4) Organisation der Qualifizierung durch ein Masterstudium
§ 10 (Fn
4)
Organisation der Qualifizierung durch ein Masterstudium
(1) Masterstudiengang im Sinne des § 9 ist grundsätzlich der
Masterstudiengang "Master of Public
Management" (MPM) der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung
NRW. Andere Masterstudiengänge können, soweit sie die Voraussetzungen nach § 9
erfüllen, nur im Einzelfall von der nach § 3 Absatz 1 zuständigen Stelle
anerkannt werden. Bevor sich die Beamtin oder der Beamte in den
Masterstudiengang einschreibt, berät die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle
die Beamtin oder den Beamten unter Einbeziehung des dienstlichen Interesses, ob
der ausgewählte Studiengang für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die
Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt des
Justizdienstes oder des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des
Landes Nordrhein-Westfalen geeignet ist. Berücksichtigt werden hierbei die
fachlichen und persönlichen Belange der Beamtin oder des Beamten. Gegenstand
und Ergebnis des Gesprächs sind insbesondere bezüglich des vereinbarten
Studiengangs aktenkundig zu machen.
(2) Während des Studiums sind die regelmäßige Teilnahme an
den Veranstaltungen sowie die Erbringung der Leistungsnachweise verpflichtend.
(3) Die Beamtinnen oder die Beamten übermitteln die
Leistungsnachweise regelmäßig an die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle.
(4) Die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle unterstützt die
Beamtinnen und die Beamten bei der Qualifizierung und steht während des
Masterstudienganges mit ihnen in regelmäßigem, beratenden Kontakt.
§ 11 (Fn4) Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 11 (Fn
4)
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Eine Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in
zuvor abgeleisteten Masterstudiengängen erfolgt auf Antrag der Beamtin oder des
Beamten durch die Hochschule, die den Masterstudiengang anbietet.
Teil 3
Schlussbestimmungen
§ 12 (Fn4) Inkrafttreten
§ 12 (Fn
4)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
In Kraft getreten am 3. September 2015 (GV. NRW. S. 616); geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 25. November 2017; Verordnung vom 9. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1122), in Kraft getreten am 20. Dezember 2024. |
|
Überschrift, § 1 und Überschrift des Teils 2 neu gefasst, Inhaltsübersicht, § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und 4 sowie § 8 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 25. November 2017; Überschrift, §§ 1 und 4, Überschrift des Teils 2 neu gefasst und Überschrift des Kapitels 1 eingefügt, Inhaltsübersicht und § 2 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1122), in Kraft getreten am 20. Dezember 2024. |
|
§ 7 Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 4 und geändert und Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 23. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 25. November 2017. |
|
§ 9 (alt) aufgehoben und § 10 (alt) umbenannt in § 9 durch Verordnung vom 23. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 25. November 2017; Teil 2 Kapitel 2 mit den §§ 9 bis 11 eingefügt sowie § 9 (alt) umbenannt in § 12 durch Verordnung vom 9. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1122), in Kraft getreten am 20. Dezember 2024. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 03.09.2015 bis 24.11.2017 mit Anlagen
- Fassung vom 25.11.2017 bis 19.12.2024 mit Anlagen
- Fassung vom 20.12.2024 bis heute (aktuelle Seite)