Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses (Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdient im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis – APO GVöRA NRW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes
im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
(Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdient im öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis – APO GVöRA NRW)

Vom 12. Juli 2021 (Fn 1)

Aufgrund von § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

§ 1
Erwerb der Befähigung und Regelungsbereich

(1) Die Befähigung für den Gerichtsvollzieherdienst besitzt, wer einen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst bestanden hat.

(2) Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses.

(3) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung vom 16. November 2017 (GV. NRW. S. 836) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

(1) Soweit ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht, kann abweichend von den §§ 2 und 3 der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher auch zugelassen werden, wer

1. eine Berufsausbildung abgeschlossen sowie

2. sich in einer für den Gerichtsvollzieherdienst förderlichen Berufstätigkeit mindestens drei Jahre bewährt hat und

3. die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung erfüllt.

(2) Der Vorbereitungsdienst ist im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses gemäß § 7 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung abzuleisten.

§ 3
Bewerbung und Zulassung

(1) Die Bewerbung um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, in deren oder dessen Bezirk die Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher ausgeübt werden soll, zu richten.

(2) Der Bewerbung ist eine Erklärung beizufügen, ob und welche Schulden bestehen.

(3) Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Vor der Entscheidung über das Gesuch veranlasst die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die amtsärztliche Untersuchung und Begutachtung derjenigen Bewerberinnen und Bewerber, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Aussicht genommen ist, durch die untere Gesundheitsbehörde.

§ 4
Dienstverhältnis

(1) Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis finden die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des § 38, und der §§ 44, 63 bis 65, 75 und 79 des Landesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Die eingestellten Bewerberinnen und Bewerber führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Gerichtsvollzieheranwärterin“ oder „Gerichtsvollzieheranwärter“.

§ 5 (F 2)
Unterhaltsbeihilfe

(1) Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter erhalten eine Unterhaltsbeihilfe, die sich aus einem monatlichen Grundbetrag und einem Familienzuschlag zusammensetzt. Der monatliche Grundbetrag beträgt 2 432,32 Euro. Der Familienzuschlag wird in entsprechender Anwendung des nordrhein-westfälischen Landesbesoldungsrechts gewährt. Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erfolgt jeweils am letzten Tag eines Monats für den laufenden Monat durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung. Die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Anspruch auf eine Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, frühestens jedoch mit dem Tag des Dienstantritts. Die Unterhaltsbeihilfe entfällt mit Ablauf des Tages, an dem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet. Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird jeweils nur derjenige Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(3) Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von einer Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Zuständig ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung.

(4) Bleibt die Gerichtsvollzieheranwärterin oder der Gerichtsvollzieheranwärter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so führt dies für die Zeit des Fernbleibens zu einem Verlust des Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.

(5) Den Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärtern wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann den Grundbetrag um bis zu 15 Prozent herabsetzen, wenn die Gerichtsvollzieheranwärterin oder der Gerichtsvollzieheranwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund verzögert. Von der Kürzung ist abzusehen

1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder

2. in besonderen Härtefällen.

§ 6
Ziel, Dauer und Inhalt des Vorbereitungsdienstes

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes zu vermitteln.

(2) Der Vorbereitungsdienst umfasst den Eignungslehrgang (§§ 7 bis 13 der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung) von sechs Monaten und die Einführungszeit (§§ 14 bis 22 der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung) von 20 Monaten. Daran schließt sich das Prüfungsverfahren (§§ 23 bis 36 der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung) an.

§ 7
Eignungsentscheidung

(1) An der Einführungszeit kann nur teilnehmen, wer zuvor den Eignungslehrgang bestanden hat.

(2) Die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Eignungslehrgangs für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Dabei sind die Beurteilungen gemäß § 11 Absatz 7 und gegebenenfalls § 10 Absatz 2 der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung zu berücksichtigen. Die Entscheidung soll der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer spätestens drei Wochen vor Ende des Eignungslehrgangs schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die den Eignungslehrgang nicht bestehen, sind nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu entlassen.

(4) Eine Verlängerung des Eignungslehrgangs ist ausgeschlossen.

§ 8
Vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes

(1) Erfüllen Teilnehmerinnen oder Teilnehmer die an sie zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringen sie fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, so kann das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis jederzeit nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes beendet werden. Das Ausbildungsverhältnis ist zu beenden, wenn der Abbruch des Vorbereitungsdienstes von einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer beantragt wird.

(2) Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, setzen ihren Vorbereitungsdienst nach den Vorschriften dieser Verordnung fort und legen die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Vorschriften ab. Bei Wiederholungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden.

Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 920); geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022.

Fn 2

§ 5 Absatz 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022.



Normverlauf ab 2000: