Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOPol)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten
des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOPol)

Vom 15. August 1975 (Fn 1)

Auf Grund des § 187 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV. NW. S. 344) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1 (Fn 3)
Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, durchschnittlich 41 Stunden. Sie verringert sich mit Ablauf des Tages der Vollendung des 55. Lebensjahres auf 40 Stunden und des 60. Lebensjahres auf 39 Stunden.

Abweichend von Satz 1 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für schwerbehinderte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) in der jeweils geltenden Fassung durchschnittlich

1. 39 Stunden und 50 Minuten ab dem Grad der Behinderung von mindestens 50,

2. 39 Stunden ab dem Grad der Behinderung von mindestens 80.

Satz 3 gilt ab dem Ersten des Monats, in dem der zuständigen dienstvorgesetzten Stelle der Nachweis über den Grad der Behinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 116 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Absätze 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch rückwirkend festgestellt, so ist abweichend von Satz 4 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab diesem Zeitpunkt zu reduzieren, längstens jedoch fünf Wochen rückwirkend zu dem Tag, an dem der dienstvorgesetzten Stelle der Nachweis über den Grad der Behinderung vorgelegt wird. Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen.

(2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die Stunden, die an diesem Tag zu leisten wären. Sie verkürzt sich für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Wechseldienstes in demselben Umfang wie für die nicht im Wechseldienst eingesetzten Polizeivollzugsbeamten, mindestens um acht Stunden.

(3) Vorbehaltlich der Regelungen in § 64 und § 65 Absatz 2 Landesbeamtengesetz ist für die Berechnung des Durchschnitts der Arbeitszeit grundsätzlich ein Zeitraum von 52 Wochen zugrunde zu legen. Zeiten des Erholungsurlaubs sowie der Dienstunfähigkeit bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt. Dabei darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden einschließlich der Mehrarbeitsstunden durchschnittlich nicht überschreiten; die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens neun Stunden. Das für Inneres zuständige Ministerium kann für einzelne Dienstzweige, Dienststellen oder Teile von Dienststellen eine abweichende Regelung treffen oder zulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse sie zwingend erfordern.

§ 2 (Fn 10)
Unregelmäßige Arbeitszeit

(1) Sofern Ausbildung, Dienstsport und die Wahrnehmung von Gerichtsterminen außerhalb der für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt werden, sind Zeiten für Zu- und Abgang als Arbeitszeit zu berücksichtigen.

(2) Zeiten eines dienstlich angeordneten Arztbesuchs einschließlich der Wegezeiten werden mit ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit berücksichtigt.

(3) Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Reisezeiten werden insoweit berücksichtigt, als während dieser Zeit Diensthandlungen ausgeübt werden.

(4) Bei geschlossenen Einsätzen ist auch die Zeit der An- und Rückfahrt Arbeitszeit.

§ 3 (Fn 10)
Bereitschaftsdienst

(1) Wenn die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung es zwingend erfordern, kann Bereitschaftsdienst angeordnet werden. Diese Voraussetzung ist nicht erforderlich für die Anordnung des Bereitschaftsdienstes in der Bereitschaftspolizei.

(2) Besteht der Dienst ganz oder teilweise in Bereitschaft, so kann die wöchentliche Arbeitszeit um die Hälfte der auf den Bereitschaftsdienst entfallenden Zeit verlängert werden; sie darf jedoch 48 Stunden nicht überschreiten.

(3) Für die Bereitschaftspolizei kann Bereitschaftsdienst über die in Absatz 2 bestimmte Zeit hinaus angeordnet werden, wenn die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung es zwingend erfordern. Für den über diese Zeit hinausgehenden Bereitschaftsdienst ist Dienstbefreiung in angemessener Zeit zu gewähren. Die Dienstbefreiung beträgt die Hälfte der die in Absatz 2 bestimmte Zeit übersteigenden Arbeitszeit.

(4) Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte während des Bereitschaftsdienstes dienstlich tätig, so ist die Zeit der dienstlichen Tätigkeit in vollem Umfange auf die Arbeitszeit anzurechnen.

§ 4 (Fn 10)
Rufbereitschaft

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die sich im Interesse des Dienstes außerhalb der Dienststunden in ihrer Wohnung oder sonst jederzeit erreichbar bereithalten müssen, leisten Rufbereitschaft. Innerhalb vier Wochen dürfen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nur für die Dauer einer Woche zur Rufbereitschaft herangezogen werden. Die Zeit der Rufbereitschaft ist zu einem Achtel durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen. § 3 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 5 (Fn 4)
- aufgehoben -

§ 6 (Fn 10)
Verkürzte Arbeitszeit

Die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die kraft Rechtsvorschrift nicht während der gesamten allgemein oder im Einzelfall vorgeschriebenen Arbeitszeit beschäftigt werden dürfen, ist auf die zulässige Zeit zu verkürzen.

§ 7 (Fn 10)
Pausen

Die tägliche Arbeitszeit der nicht im Wechseldienst eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist durch eine Pause von wenigstens einer halben Stunde zu unterbrechen. Pausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.

§ 7a (Fn 9)
Ruhezeiten

(1) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren.

(2) Absatz 1 gilt nicht bei Einsätzen, in denen der Schutz von überragenden Rechtsgütern oder die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine über den Zeitraum des Absatzes 1 hinausgehende Tätigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zwingend erfordern. Der § 72 Absatz 4 Nummer 2 Landespersonalvertretungsgesetz bleibt unberührt.

(3) Zur Gewährleistung der kontinuierlichen polizeilichen Aufgabenwahrnehmung können durch die Leiterin oder den Leiter der Polizeibehörde von Absatz 1 abweichende Regelungen getroffen werden. Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind in diesem Falle gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewähren. Ist in Ausnahmefällen eine Gewährung solcher gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich, so ist anderweitig ein angemessener Schutz der Polizeivollzugsbeamtinnen und der Polizeivollzugsbeamten zu gewährleisten.

§ 8 (Fn 3)
Dienstfreie Zeiten

(1) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sollen wöchentlich möglichst zwei aufeinanderfolgende dienstfreie Tage gewährt werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben in vier Wochen Anspruch auf wenigstens einen dienstfreien Tag an einem Sonntag, in den übrigen Wochen jeweils auf einen dienstfreien Werktag; hiervon darf nur ausnahmsweise aus zwingenden dienstlichen Gründen mit der Maßgabe abgewichen werden, dass der dienstfreie Tag später zu gewähren ist.

(2) An den Tagen vor Weihnachten und Neujahr entfällt der Dienst, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Kann Dienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht erteilt werden, ist für den Dienst bis 12.00 Uhr an einem anderen Tag Freizeitausgleich zu gewähren.

(3) Bei Dienstfreiheit nach Absatz 2 vermindert sich die Wochenarbeitszeit auch für die im Wechseldienst eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten entsprechend.

(4) Für andere Tage darf Dienstfreizeit nur durch das für Inneres zuständige Ministerium, in Ausnahmefällen, die durch rein örtliche Gründe bedingt sind, von der Leiterin oder dem Leiter der Behörde angeordnet werden.

§ 8a (Fn 5)
Zusätzliche dienstfreie Zeiten
für Schicht- und Nachtdienst

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nach einem Dienstplan Dienst verrichten, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche vorsieht, und dabei in je vier Wochen durchschnittlich mindestens 38 1/2 Arbeitsstunden in der Nachtschicht leisten, erhalten Dienstbefreiung in angemessener Zeit. Die Dienstbefreiung beträgt bei einer Dienstleistung von mindestens

87 Wechselschichten

eine Freischicht

130 Wechselschichten

zwei Freischichten

173 Wechselschichten

drei Freischichten

195 Wechselschichten

vier Freischichten

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber nach einem Dienstplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten verrichten, erhalten nach einer Dienstleistung von mindestens

110 Stunden Nachtdienst

eine Freischicht

220 Stunden Nachtdienst

zwei Freischichten

330 Stunden Nachtdienst

drei Freischichten

450 Stunden Nachtdienst

vier Freischichten.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn Lage oder Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.

(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, erhalten nach einer Dienstleistung von mindestens

150 Stunden Nachtdienst

einen Arbeitstag dienstfrei

300 Stunden Nachtdienst

zwei Arbeitstage dienstfrei

450 Stunden Nachtdienst

drei Arbeitstage dienstfrei

600 Stunden Nachtdienst

vier Arbeitstage dienstfrei.

(4) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, deren Arbeitszeit nach den §§ 63, 66 oder dem § 75 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes ermäßigt worden ist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl dergeforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.

(5) Der Bemessung der Dienstbefreiung werden die innerhalb des Kalenderjahres erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrundegelegt. Die Dienstbefreiung darf insgesamt vier Freischichten oder dienstfreie Tage im Jahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. Die Dienstbefreiung soll möglichst einzeln verteilt über den Jahresverlauf, insbesondere nach Nachtdienst gewährt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(6) Nachdienst ist der Dienst innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. Nachtschicht ist eine Schicht, die mindestens die Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr einschließt.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zustehende Dienstbefreiung erhöht sich für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte um eine Freischicht bzw. einen dienstfreien Arbeitstag ab dem Jahr, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird.

§ 8b (Fn 6)
(gestrichen)

§ 9 (Fn 3)
Einzelheiten der Arbeitseinteilung
und Dienststundenregelung

(1) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der nicht im Wechseldienst eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten richtet sich nach der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1986 (GV. NRW. 1987 S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814). Das für Inneres zuständige Ministerium kann für einzelne Dienstzweige, Dienststellen oder Teile von Dienststellen eine abweichende Regelung treffen oder zulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse sie zwingend erfordern, insbesondere wenn die wöchentliche Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen auf mehr als fünf Wochentage verteilt werden muss. In Einzelfällen kann auch die Leitern oder der Leiter der Behörde für einzelne oder eine beschränkte Anzahl von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten eine andere Anordnung treffen; dies gilt auch für im Wechseldienst eingesetzte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte.

(2) Einzelheiten der Arbeitszeiteinteilung und der Dienststundenregelung sind nach Maßgabe dieser Verordnung durch die Leiterin oder den Leiter der Behörde zu regeln; dabei ist der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst Rechnung zu tragen.

§ 10 (Fn 7)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1975 in Kraft.

§ 11 (Fn 8)
Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Bis zu diesem Datum sind unter Berücksichtigung von Vorschriften und Erkenntnissen zum Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen Schichtmodelle zu erproben, um Parameter für zukünftige Schichtmodelle festzulegen. Näheres wird durch Erlass geregelt.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis
(Artikel IV der Verordnung vom 18. Februar 2003 (GV. NRW.S .74))

Arbeitstage, die ab dem 14. Januar 2003 als Arbeitszeitverkürzungstage in Anspruch genommen worden sind, werden in Erholungsurlaubstage umgewandelt. Soweit die jeweiligen Arbeitszeitregelungen es zulassen, ist wahlweise eine Umwandlung in Freizeitausgleich im Rahmen der Gleitenden Arbeitszeit möglich.

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
(Artikel 8 des Gesetzes v. 17. 12.2003 (GV. NRW. S. 814))

Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können aufgrund der Ermächtigung des § 78 Abs. 3 Landesbeamtengesetz, die auf Artikel 5 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der Ermächtigung des § 187 Abs. 3 Landesbeamtengesetz und die auf Artikel 6 beruhenden Teile können aufgrund der Ermächtigung des § 5 Schulfinanzgesetz durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1975 S. 532, geändert durch VO v. 18.12.1981 (GV. NW. 1982 S. 16), 17.5.1985 (GV. NW. S. 364), 7.2.1989 (GV. NW. S. 90), 17.8.1996 (GV. NW. S. 348), Art. II der VO v. 18.2.2003 (GV. NRW. S. 74); in Kraft getreten mit Wirkung vom 14.1.2003; Art. 5 d. Gesetzes v. 17.12.2003 (GV. NRW. S. 814), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. 2 d. VO v. 4.7.2006 (GV. NRW. S. 335); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006; Artikel 7 der VO vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008; VO vom 12. November 2010 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010; Artikel 3 der VO vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2), in Kraft getreten am 19. Januar 2012; VO vom 20. September 2013 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 1, § 8 und § 9 zuletzt geändert durch VO vom 20. September 2013 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.

Fn 4

§ 5 aufgehoben durch VO vom 20. September 2013 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.

Fn 5

§ 8a eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 durch VO v. 18.12.1981 (GV. NW. 1982 S. 16); zuletzt geändert durch VO vom 20. September 2013 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.

Fn 6

§ 8b gestrichen durch Art. II der VO v. 18.2.2003 (GV. NRW. S. 74); in Kraft getreten mit Wirkung vom 14.1.2003.

Fn 7

§ 10 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 8

§ 11 angefügt durch Art. 5 d. Gesetzes v. 17.12.2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004; zuletzt geändert (neu gefasst) durch VO vom 20. September 2013 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.

Fn 9

§ 7a eingefügt durch VO vom 20. September 2013 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.

Fn 10

§ 2, § 3, § 4 und § 6 geändert durch VO vom 20. September 2013 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.



Normverlauf ab 2000: