Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 (Fn 37) Regelung durch Gesetz
- § 3 (Fn 34) Anspruch auf Besoldung
- § 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten auf Zeit
- § 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
- § 6 Zahlungsweise
- § 7 Verjährung von Ansprüchen
- § 8 (Fn 8) Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
- § 9 (Fn 19) Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
- § 10 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch einezwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
- § 11 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
- § 12 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
- § 13 (Fn 23) Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
- § 14 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- § 15 Rückforderung von Bezügen
- § 16 Anpassung der Besoldung
- § 17 (Fn 4) Anpassung der Besoldung im Jahr 2024
- § 18 (Fn 19) Dienstlicher Wohnsitz
- § 19 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
- § 20 (Fn 19) Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt
- § 21 Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes
- § 22 (Fn 24) Landesbesoldungsordnungen A und B
- § 23 (Fn 15) Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im kommunalen Bereich
- § 24 Einstiegsämter
- § 25 Einstiegsämter in Sonderlaufbahnen
- § 26 Beförderungsämter
- § 27 Obergrenzen für Beförderungsämter
- § 28 (Fn 20) Leitungsämter an unteren Verwaltungsbehörden, allgemeinbildenden oderberuflichen Schulen und Handwerkskammern, Beförderungsämter an Schulen
- § 29 Bemessung des Grundgehalts
- § 30 (Fn 19) Berücksichtigungsfähige Zeiten
- § 31 Öffentlich-rechtliche Dienstherren
- § 32 Landesbesoldungsordnung W
- § 33 (Fn 2) Leistungsbezüge
- § 34 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
- § 35 Besondere Leistungsbezüge
- § 36 Funktions-Leistungsbezüge
- § 37 (Fn 18) Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen
- § 38 Vergaberahmen
- § 39 (Fn 19) Verordnungsermächtigung
- § 40 Landesbesoldungsordnung R
- § 41 Bemessung des Grundgehalts
- § 42 (Fn 31) Grundlage des Familienzuschlags
- § 43 (Fn 19) Stufen des Familienzuschlags
- § 44 (Fn 19) Änderung des Familienzuschlags
- § 45 Amtszulagen
- § 46 Amtszulage für die Leitung von besonders großen und besonders bedeutendenunteren Verwaltungsbehörden sowie von Mittel- und Oberbehörden
- § 47 (Fn 14) Strukturzulage
- § 48 (Fn 25) Stellenzulagen
- § 49 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
- § 50 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr
- § 51 Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, PsychiatrischenKrankenanstalten, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie inAbschiebungshafteinrichtungen
- § 52 Zulage für Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Steuerverwaltung
- § 53 Zulage für Beamtinnen und Beamte als fliegendes Personal
- § 54 Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderenLandes
- § 55 (Fn 19) Stellenzulagen für Lehrkräfte
- § 56 (Fn 13) Weitere Stellenzulagen
- § 57 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen
- § 58 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
- § 59 (Fn 2) Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
- § 60 Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
- § 61 Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel
- § 62 (Fn 29) Forschungs- und Lehrzulage für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
- § 63 Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
- § 64 Zulage für Professorinnen und Professoren als Richterinnen oder Richter
- § 64a (Fn 33)
- § 65 Zulagen für besondere Erschwernisse
- § 66 Mehrarbeitsvergütung
- § 67 (Fn 19) Sitzungsvergütung
- § 68 (Fn 6) Vergütung im Vollstreckungsdienst
- § 69 (Fn 19) Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
- § 70 (Fn 10) Zuschlag bei Altersteilzeit
- § 71 (Fn 21) Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
- § 71a (Fn 9) Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
- § 71b (Fn 35) Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag
- § 72 Andere Zulagen, Vergütungen und Zuschläge
- § 73 Auslandsbesoldung
- § 74 Anwärterbezüge
- § 75 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung
- § 76 (Fn 7) Anwärtersonderzuschläge
- § 77 (Fn 19) Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter
- § 78 Anrechnung anderer Einkünfte
- § 79 Kürzung der Anwärterbezüge
- § 80 Vermögenswirksame Leistungen
- § 81 Anlage der vermögenswirksamen Leistungen
- § 82 (Fn 19) Aufwandsentschädigungen
- § 83 (Fn 19) Dienstordnungsmäßige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- § 84 Zuordnung zu Ämtern nach Einwohner- oder Schülerzahlen
- § 85 (Fn 19) Zuständigkeitsregelungen
- § 86 (Fn 6) Überleitung in die Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W
- § 87 (Fn 2) Übergangsregelungen für Professorinnen und Professoren, Rektorinnen undRektoren, Kanzlerinnen und Kanzler
- § 88 Grundgehaltssätze der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H
- § 89 Künftig wegfallende Ämter
- § 90 Übergangsregelung durch die Neuregelung der Auslandsbesoldung
- § 91 (Fn 22) Sonstige Übergangsregelungen
- § 91a (Fn 32) Zulage für Lehrkräfte in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 mit schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramtsbefähigungen für die Primarstufe und für dieSekundarstufe I
- § 91b (Fn 36) Ausgleichszulage zum Familienzuschlag
- § 92 (Fn 2) Fortgeltung von Rechtsverordnungen
- § 93 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Normüberschrift
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Vom 14. Juni 2016 (Fn 1)
(Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310))
Inhaltsübersicht (Fn 11)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Regelung durch Gesetz
§ 3 Anspruch auf Besoldung
§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten auf Zeit
§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
§ 6 Zahlungsweise
§ 7 Verjährung von Ansprüchen
§ 8 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
§ 9 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 10 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
§ 11 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
§ 12 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
§ 13 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
§ 14 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§ 15 Rückforderung von Bezügen
§ 16 Anpassung der Besoldung
§ 17 Anpassung der Besoldung im Jahr 2024
§ 18 Dienstlicher Wohnsitz
Abschnitt 2
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze
§ 19 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
§ 20 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt
§ 21 Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
§ 22 Landesbesoldungsordnungen A und B
§ 23 Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im kommunalen Bereich
§ 24 Einstiegsämter
§ 25 Einstiegsämter in Sonderlaufbahnen
§ 26 Beförderungsämter
§ 27 Obergrenzen für Beförderungsämter
§ 28 Leitungsämter an unteren Verwaltungsbehörden, allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen und Handwerkskammern; Beförderungsämter an Schulen
§ 29 Bemessung des Grundgehalts
§ 30 Berücksichtigungsfähige Zeiten
§ 31 Öffentlich-rechtliche Dienstherren
Unterabschnitt 3
Vorschriften für Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und
Juniorprofessoren sowie hauptamtliche Leitungen und Mitglieder von
Leitungsgremien an Hochschulen
§ 32 Landesbesoldungsordnung W
§ 33 Leistungsbezüge
§ 34 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
§ 35 Besondere Leistungsbezüge
§ 36 Funktions-Leistungsbezüge
§ 37 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen
§ 38 Vergaberahmen
§ 39 Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 4
Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 40 Landesbesoldungsordnung R
§ 41 Bemessung des Grundgehalts
Abschnitt 3
Familienzuschlag
§ 42 Grundlage des Familienzuschlags
§ 43 Stufen des Familienzuschlags
§ 44 Änderung des Familienzuschlags
Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen, Zuschläge
Unterabschnitt 1
Amtszulagen und Strukturzulage
§ 45 Amtszulagen
§ 46 Amtszulage für die Leitung von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie von Mittel- und Oberbehörden
§ 47 Strukturzulage
Unterabschnitt 2
Stellenzulagen
§ 48 Stellenzulagen
§ 49 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
§ 50 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr
§ 51 Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen Krankenanstalten, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in Abschiebungshafteinrichtungen
§ 52 Zulage für Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Steuerverwaltung
§ 53 Zulage für Beamtinnen und Beamte als fliegendes Personal
§ 54 Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes
§ 55 Stellenzulagen für Lehrkräfte
§ 56 Weitere Stellenzulagen
Unterabschnitt 3
Andere Zulagen
§ 57 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen
§ 58 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
§ 59 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
§ 60 Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
§ 61 Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel
§ 62 Forschungs- und Lehrzulage für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
§ 63 Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
§ 64 Zulage für Professorinnen und Professoren als Richterinnen oder Richter
§ 64a Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
§ 65 Zulage für besondere Erschwernisse
Unterabschnitt 4
Vergütungen
§ 66 Mehrarbeitsvergütung
§ 67 Sitzungsvergütung
§ 68 Vergütung im Vollstreckungsdienst
Unterabschnitt 5
Zuschläge
§ 69 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
§ 70 Zuschlag bei Altersteilzeit
§ 71 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 71a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
§ 71b Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag
Unterabschnitt 6
Sonstiges
§ 72 Andere Zulagen, Vergütungen und Zuschläge
Abschnitt 5
Auslandsbesoldung
§ 73 Auslandsbesoldung
Abschnitt 6
Anwärterbezüge
§ 74 Anwärterbezüge
§ 75 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung
§ 76 Anwärtersonderzuschläge
§ 77 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter
§ 78 Anrechnung anderer Einkünfte
§ 79 Kürzung der Anwärterbezüge
Abschnitt 7
Vermögenswirksame Leistungen
§ 80 Vermögenswirksame Leistungen
§ 81 Anlage der vermögenswirksamen Leistungen
Abschnitt 8
Sonstige Leistungen und sonstige Vorschriften
§ 82 Aufwandsentschädigungen
§ 83 Dienstordnungsmäßige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 84 Zuordnung zu Ämtern nach Einwohner- oder Schülerzahlen
Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 85 Zuständigkeitsregelungen
§ 86 Überleitung in die Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W
§ 87 Übergangsregelungen für Professorinnen und Professoren, Rektorinnen und Rektoren, Kanzlerinnen und Kanzler
§ 88 Grundgehaltssätze der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H
§ 89 Künftig wegfallende Ämter
§ 90 Übergangsregelung durch die Neuregelung der Auslandsbesoldung
§ 91 Sonstige Übergangsregelungen
§ 91a Zulage für Lehrkräfte in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 mit schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramtsbefähigungen für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I
§ 91b Ausgleichszulage zum Familienzuschlag
§ 92 Fortgeltung von Rechtsverordnungen
§ 93 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1: Landesbesoldungsordnung A
Anlage 2: Landesbesoldungsordnung B
Anlage 3: Landesbesoldungsordnung R
Anlage 4: Landesbesoldungsordnung W
Anlage 5: Künftig wegfallende Ämter der Landesbesoldungsordnungen A, B, C und H
Anlage 6: Grundgehaltsätze (Landesbesoldungsordnung A)
Anlage 7: Grundgehaltssätze (Landesbesoldungsordnung B)
Anlage 8: Grundgehaltssätze (Landesbesoldungsordnung R)
Anlage 9: Grundgehaltssätze (Landesbesoldungsordnung W)
Anlage 10: Grundgehaltssätze - auslaufend - (Landesbesoldungsordnung C)
Anlage 11: Grundgehaltssätze - auslaufend - (fortgeltende Landesbesoldungsordnung H)
Anlage 12: Anwärtergrundbeträge
Anlage 13: Familienzuschlag
Anlage 14: Amtszulagen und Strukturzulage
Anlage 15: Stellenzulagen und andere Zulagen
Anlage 16: Auslandsbesoldung
Anlage 17: Überleitungsübersicht
Anlage 18: Berechnungsgrundlagen für den Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag
Anlage 19: Ämterübersicht zur Zulage nach § 91a
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Von diesem Gesetz sind ausgenommen:
1. die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und
2. die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
(4) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
1. Grundgehalt,
2. Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3. Familienzuschlag,
4. Zulagen mit Ausnahme der Leistungsprämien,
5. Vergütungen,
6. Auslandsbesoldung.
(5) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
1. Anwärterbezüge,
2. vermögenswirksame Leistungen,
3. Leistungsprämien,
4. Zuschläge.
(6) Dieses Gesetz trifft ferner Regelungen zu Aufwandsentschädigungen (§ 82) und zu dienstordnungsmäßigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (§ 83).
§ 2 (Fn 37) Regelung durch Gesetz
§ 2 (Fn 37)
Regelung durch Gesetz
(1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Die Berechtigten nach Absatz 1 können auf die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Ausgenommen sind vermögenswirksame Leistungen und Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die den Berechtigten auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinn handelt. Eine Entgeltumwandlung nach Satz 2 setzt außerdem voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die den Berechtigten vom Dienstherrn angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.
§ 3 (Fn 34) Anspruch auf Besoldung
§ 3 (Fn 34)
Anspruch auf Besoldung
(1) Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer Regelung nach § 23 Satz 1 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.
(7) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter verliert einen Anspruch auf Besoldung, der über die gesetzlich zustehende Besoldung hinaus geht, soweit sie oder er den Anspruch nicht innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der nach § 85 Absatz 1 oder 2 bestimmten Stelle geltend macht. Eine Geltendmachung von Ansprüchen für vergangene und nachfolgende Haushaltsjahre ist unwirksam.
§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten auf Zeit
§ 4
Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten auf Zeit
(1) In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter erhalten für den Monat, in dem ihnen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.
(2) Werden Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten auf Zeit abgewählt, so gilt Absatz 1 entsprechend; an die Stelle der Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.
§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
§ 5
Besoldung bei mehreren Hauptämtern
Hat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höchsten Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 6 Zahlungsweise
§ 6
Zahlungsweise
Für Zahlungen nach diesem Gesetz hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto trägt der Dienstherr; bei einer Überweisung der Besoldung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfänger die Kosten und die Gebühr der Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865) in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
§ 7 Verjährung von Ansprüchen
§ 7
Verjährung von Ansprüchen
Ansprüche und Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen finden die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie § 53 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 8 (Fn 8) Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
§ 8 (Fn 8)
Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) vor der Reduzierung des Beschäftigungsumfangs erworben wurde, aber aus den in § 23 Absatz 4 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.
(2) Bei Altersteilzeit nach § 66 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung wird zusätzlich zu der Besoldung nach Absatz 1 ein Zuschlag nach Maßgabe des § 70 gewährt.
§ 9 (Fn 19) Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 9 (Fn 19)
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter Besoldung entsprechend § 8 Absatz 1.
(2) Bei begrenzter Dienstfähigkeit wird zusätzlich zu der Besoldung nach Absatz 1 ein Zuschlag nach Maßgabe des § 71 gewährt.
§ 10 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch einezwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
§ 10
Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine
zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
(1) Erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden ihre Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 Prozent für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihnen verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent ihrer Dienstbezüge. Erhalten sie als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 Prozent gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.
(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen oder Richter ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung haben und Ruhegehaltsansprüche erwerben. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, Strukturzulage und ruhegehaltfähige Stellenzulagen, außerdem ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.
§ 11 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
§ 11
Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
(1) Bleiben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verlieren sie für die Zeit des Fernbleibens ihre Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist durch die dienstvorgesetzte Stelle festzustellen.
(2) Der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die rechtskräftig von einem deutschen Gericht verhängt wurde, gilt als schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst. Für die Zeit einer Untersuchungshaft wird die Besoldung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Die Besoldung ist zurückzuerstatten, wenn die oder der Betroffene wegen des dem Haftbefehl zugrunde liegenden Sachverhalts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird.
§ 12 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
§ 12
Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
(1) Haben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen oder Richter sind zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.
(2) Erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter aus einer Verwendung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium oder – soweit von einer bestehenden Delegationsmöglichkeit Gebrauch gemacht wurde – mit der von ihnen bestimmten Stelle von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.
§ 13 (Fn 23) Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
§ 13 (Fn 23)
Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
(1) Sachbezüge werden unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Nähere regelt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
§ 14 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§ 14
Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, können Ansprüche auf Bezüge nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit sie der Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
§ 15 Rückforderung von Bezügen
§ 15
Rückforderung von Bezügen
(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter durch eine gesetzliche Änderung der Bezüge einschließlich der Einreihung des Amtes in die Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, welche die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurück überwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erbinnen und Erben bleibt unberührt.
§ 16 Anpassung der Besoldung
§ 16
Anpassung der Besoldung
Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
§ 17 (Fn 4) Anpassung der Besoldung im Jahr 2024
§ 17 (Fn 4)
Anpassung der Besoldung im Jahr 2024
(1) Ab dem 1. November 2024 erhöhen sich um 200 Euro
1. die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B,
R und W sowie die auslaufenden Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen
C und H sowie
2. die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für
den Auslandszuschlag.
(2) Ab dem 1. November 2024 erhöhen sich um 4,76 Prozent
1. der Familienzuschlag einschließlich der Erhöhungsbeträge,
2. die Amtszulagen,
3. die Strukturzulage,
4. die Stellenzulage nach § 56 Nummer 3,
5. die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von
Mehrarbeitsvergütung von Beamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92
Absatz 1 Nummer 3,
6. die Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen
Nummer 1 und Nummer 2 der fortgeltenden Besoldungsordnung C,
7. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse
zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden
Landesbesoldungsordnung H und
8. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen,
Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des
Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist.
(3) Ab dem 1. November 2024 erhöhen sich die
Anwärtergrundbeträge um 100 Euro.
(4) Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge
ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags
der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im
Übrigen kaufmännisch zu runden.
(5) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt,
die nach Absatz 2 Nummer 5 erhöhten Beträge im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.
§ 18 (Fn 19) Dienstlicher Wohnsitz
§ 18 (Fn 19)
Dienstlicher Wohnsitz
(1) Dienstlicher Wohnsitz der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist,
2. den Ort, in dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt oder
3. einen Ort im Inland, wenn die Beamtin oder der Beamte im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.
Abschnitt 2
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze
§ 19 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
§ 19
Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
(1) Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Zuordnung von Funktionen zu mehreren Ämtern ist zulässig. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.
(2) Bei der Einstufung von Ämtern der Leitungsebene in der Landesbesoldungsordnung B ist zwischen den Behördenleitungen und ihren Stellvertretungen ein Mindestabstand von drei Besoldungsgruppen einzuhalten. Ein geringerer Abstand ist nur dann zulässig, wenn die Wertigkeit des Leitungsamtes unterhalb der Besoldungsgruppe B 5 einzustufen ist oder die besondere Leitungsstruktur eine Abweichung vom Grundsatz des Satzes 1 rechtfertigt.
§ 20 (Fn 19) Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt
§ 20 (Fn 19)
Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt
(1) Das Grundgehalt der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Landesbesoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Landesbesoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. Ist der Richterin oder dem Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen als dem Einstiegsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.
(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.
(3) Wird der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen, so kann die Einweisung in die höhere Planstelle, soweit sie besetzbar war, mit Rückwirkung von dem ersten oder einem sonstigen Tage des Kalendermonats, in dem die Verleihung wirksam wird, erfolgen. In Haushaltsgesetzen oder Haushaltssatzungen kann zugelassen werden, dass Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichwertigen Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstellen, in die sie eingewiesen werden, besetzbar waren.
(4) Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so sind bei einer dadurch eintretenden Änderung der Zuordnung Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die Änderung nicht länger als für die Dauer eines Schuljahres Bestand haben wird.
§ 21 Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes
§ 21
Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes
(1) Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht von der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter zu vertreten sind, ist abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel aus einem Beamtenverhältnis in ein Richterverhältnis oder bei einem Wechsel aus einem Richterverhältnis in ein Beamtenverhältnis. Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Amtszulagen und die Strukturzulage auch dann, wenn eine andere Funktion übertragen worden ist.
(2) Absatz 1 gilt bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit nur für die restliche Amtszeit. Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wurde oder die Verringerung der in Absatz 1 genannten Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme beruht.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Ruhegehaltempfängerin oder ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird und das neue Grundgehalt geringer ist als das, das bis zur Zurruhesetzung bezogen wurde. Entsprechendes gilt für Amtszulagen und die Strukturzulage.
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
§ 22 (Fn 24) Landesbesoldungsordnungen A und B
§ 22 (Fn 24)
Landesbesoldungsordnungen A und B
(1) Die Zuordnung der Ämter der Beamtinnen und Beamten zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen sowie die Gewährung besonderer Zulagen werden in den Landesbesoldungsordnungen A und B geregelt. § 23 sowie die §§ 32 und 40 bleiben unberührt.
(2) Die Landesbesoldungsordnung A – aufsteigende Gehälter – und die Landesbesoldungsordnung B – feste Gehälter – sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Gesetz,- die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen in den Anlagen 6 und 7 zu diesem Gesetz ausgewiesen.
(3) Die in der Landesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die auf
1. den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
2. die Laufbahn,
3. die Fachrichtung
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen „Rätin, Rat“, „Oberrätin, Oberrat“, „Direktorin, Direktor“ und „Leitende Direktorin, Leitender Direktor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. Auf die Amtsbezeichnung „Leitende Direktorin, Leitender Direktor“ in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 sind Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(4) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet für die Beamtinnen und Beamten des Landes das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium.
§ 23 (Fn 15) Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im kommunalen Bereich
§ 23 (Fn 15)
Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im kommunalen Bereich
(1) Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B die folgenden Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit zuzuordnen:
1. der Gemeinden und Kreise unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner und
2. der regionalen Kommunalverbände und anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhaltes im Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der beteiligten Körperschaften im Sinne der Nummer 1.
Dabei können bei den in Nummer 1 genannten Körperschaften
einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen
werden. Für diese Beamtinnen und Beamten können das Aufsteigen in den Stufen
und die Festsetzung der Erfahrungsstufe abweichend von den §§ 29 und 30 Absatz
1 bis 3 geregelt werden.
(2) Bürgermeisterinnen (Oberbürgermeisterinnen) und
Bürgermeistern (Oberbürgermeistern) sowie Landrätinnen und Landräten kann zu
ihrem Grundgehalt nach Ablauf einer vollen Amtszeit ab Beginn einer zweiten
Amtszeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage von bis zu 8 Prozent ihres
Grundgehalts gewährt werden. Das für Kommunales zuständige Ministerium wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das
Nähere durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
(3) Zur Eingruppierung wird das für Kommunales zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur maßgebenden Einwohnerzahl nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu regeln, insbesondere die statistische Erhebung der Einwohnerzahl. Der Einwohnerzahl können Personen, die sich im Zusammenhang mit den Stationierungsstreitkräften in den Gemeinden oder Kreisen aufhalten, hinzugerechnet werden. In Gemeinden, die als Heilbad, Kurort oder Erholungsort nach den Vorschriften des Kurortegesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150) geändert worden ist, ganz oder teilweise anerkannt sind, kann auch die jährliche Zahl der Fremdenübernachtungen hinzugerechnet werden.
§ 24 Einstiegsämter
§ 24
Einstiegsämter
Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
1. in der Laufbahngruppe 1 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 5,
2. in der Laufbahngruppe 1 als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6, in technischen Laufbahnen der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,
3. in der Laufbahngruppe 2 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9, in technischen Laufbahnen der Besoldungsgruppe A 10,
4. in der Laufbahngruppe 2 als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13.
§ 25 Einstiegsämter in Sonderlaufbahnen
§ 25
Einstiegsämter in Sonderlaufbahnen
(1) Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte in Sonderlaufbahnen, bei denen im Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Einstiegsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 24 erfordern, können der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung als Einstiegsamt ist in den Landesbesoldungsordnungen zu kennzeichnen.
(2) Das erste Einstiegsamt in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.
§ 26 Beförderungsämter
§ 26
Beförderungsämter
Beförderungsämter dürfen mit Ausnahme der Fälle des § 19 Absatz 1 Satz 2 nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktion wesentlich abheben.
§ 27 Obergrenzen für Beförderungsämter
§ 27
Obergrenzen für Beförderungsämter
(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
1. in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent,
2. in der Besoldungsgruppe A 9 8 Prozent,
3. in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent,
4. in der Besoldungsgruppe A 12 16 Prozent,
5. in der Besoldungsgruppe A 13 6 Prozent,
6. in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40 Prozent,
7. in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent.
Die Prozentsätze beziehen sich
1. für die Besoldungsgruppe A 8 oder A 9 auf die Gesamtzahl der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 6 (zweites Einstiegsamt) bis A 9 in der Laufbahngruppe 1 bei einem Dienstherrn,
2. für die Besoldungsgruppe A 11, A 12 oder A 13 auf die Gesamtzahl der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 9 bis A 13 (ohne zweites Einstiegsamt) in der Laufbahngruppe 2 bei einem Dienstherrn und
3. für die Besoldungsgruppe A 15, A 16 oder B 2 auf die Gesamtzahl der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 13 (zweites Einstiegsamt) bis A 16 und B 2 in der Laufbahngruppe 2 bei einem Dienstherrn.
Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. die Gemeinden, Gemeindeverbände sowie für die Gemeindeprüfungsanstalt, den Landesverband Lippe und den Regionalverband Ruhr,
2. die obersten Landesbehörden,
3. Lehrerinnen und Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,
4. Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen,
5. Laufbahnen, in denen auf Grund des § 25 Absatz 1 das Einstiegsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,
6. Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnungen zu Absatz 3 ergeben würde.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren im Sinne des § 1 Absatz 1 durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen festzulegen.
(4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Landesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden.
§ 28 (Fn 20) Leitungsämter an unteren Verwaltungsbehörden, allgemeinbildenden oderberuflichen Schulen
und Handwerkskammern, Beförderungsämter an Schulen
§ 28 (Fn 20)
Leitungsämter an unteren Verwaltungsbehörden, allgemeinbildenden oder
beruflichen Schulen
und Handwerkskammern, Beförderungsämter an Schulen
(1) Die Leitungsämter an unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten sowie die Leitungsämter an allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A eingestuft werden.
(2) Bei Anwendung der Obergrenzen des § 27 Absatz 1 auf die übrigen Leitungsämter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage nach § 46 ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt.
(3) Die Ämter der Leitung und der ständigen Vertretung der Leitung eines Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule, werden nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Lehrerlaufbahn an allgemeinbildenden Schulen die Lehramtsbefähigung besteht. Dabei muss regelmäßig eines der beiden Ämter mit einer Beamtin oder einem Beamten einer Lehrerlaufbahn der Laufbahngruppe 2 mit zweitem Einstiegsamt mit Strukturzulage besetzt werden.
(4) Für die Verleihung der Leitungsämter an den Staatlichen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung ist der Nachweis einer Lehramtsbefähigung nach dem Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung Voraussetzung. Die Leitungsämter an den Staatlichen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung werden nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Laufbahn die Lehramtsbefähigung besteht.
(5) Die besoldungsrechtliche Einstufung der Leitung einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen, die im Verbund mit einer Förderschule mit anderem Förderschwerpunkt geführt wird, richtet sich nach der Schülerzahl des Förderschwerpunktes, in dem überwiegend unterrichtet wird.
(6) Die gesamtschulbezogenen Beförderungsämter und die Beförderungsämter an Schulen im organisatorischen Zusammenschluss nach § 83 Absatz 1 bis 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) werden nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Lehrerlaufbahn an allgemeinbildenden oder Förderschulen die Lehramtsbefähigung besteht. Dabei soll regelmäßig die Hälfte der Stellen für gesamtschulbezogene Beförderungsämter mit Beamtinnen und Beamten einer Lehrerlaufbahn der Laufbahngruppe 2 mit zweitem Einstiegsamt mit Strukturzulage besetzt werden; das gilt nicht für die Stellen der Leitungen der Sekundarstufe II.
(7) Planstellen für Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage, A 15 und A 14 mit Amtszulage, denen die Funktion der ständigen Vertretung der Leitung einer Gesamtschule oder der didaktischen Leitung einer Gesamtschule übertragen ist, werden, soweit sie für Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 6 Satz 2 vorgesehen sind, auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil nach Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 15 der Landesbesoldungsordnung A angerechnet. Planstellen für Gesamtschulrektorinnen und Gesamtschulrektoren der Besoldungsgruppen A 14 mit Amtszulage oder A 14 werden, soweit sie für Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 6 Satz 2 vorgesehen und nicht nach Satz 1 anzurechnen sind, auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil für Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte angerechnet.
(8) Die in der Landesbesoldungsordnung A ausgebrachten Amtsbezeichnungen für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen im Einstiegsamt sowie die Amtsbezeichnungen „Oberstudienrätin, Oberstudienrat“ und „Studiendirektorin, Studiendirektor“ dürfen auch an Gesamtschulen verwendet werden.
(9) An Gesamtschulen im Aufbau dürfen Ämter für didaktische Leitungen erst eingerichtet werden, wenn mindestens vier Jahrgangsstufen vorhanden sind.
(10) Absatz 6 Satz 1 sowie Absätze 8 und 9 gelten für Sekundarschulen entsprechend.
(11) An Gemeinschaftsschulen im Sinne von Artikel 2 des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540) können die an Sekundarschulen ausgebrachten Ämter verliehen werden, wenn sie nur die Sekundarstufe I umfassen. Absatz 6 Satz 1 sowie Absatz 8 und 9 gelten entsprechend. Umfassen Gemeinschaftsschulen die Sekundarstufen I und II, können die an Gesamtschulen ausgebrachten Ämter verliehen werden. Absätze 6 bis 9 gelten entsprechend.
(12) Die zur Schulleitung gehörenden Ämter an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen können auch Lehrkräften mit der Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung, zum Lehramt für Sonderpädagogik oder zum Lehramt an Sonderschulen verliehen werden.
(13) Die für den Schulbereich ausgebrachten Beförderungsämter in der Landesbesoldungsordnung A können mit Ausnahme der Ämter für Schulleiterinnen und Schulleiter auch außerhalb von Schulorganisationen verliehen werden. Die Verleihung ist begrenzt auf die Ämter der Laufbahn, für die die Bewerberinnen und Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzen.
(14) Der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer als der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers ist mit der Ernennung zunächst das niedrigere der in den Landesbesoldungsordnungen für diese Funktion ausgewiesenen Ämter zu verleihen; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Über den Zeitpunkt der Verleihung des höheren Amtes entscheidet der Dienstherr im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.
§ 29 Bemessung des Grundgehalts
§ 29
Bemessung des Grundgehalts
(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Landesbesoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung und der Leistung.
(2) Mit der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsgrundgehalt) festgesetzt, soweit nicht berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 30 Absatz 1 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem das Beamtenverhältnis begründet wird. Ausgehend von diesem Zeitpunkt beginnt der Stufenaufstieg. Frühere Dienstzeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31 Absatz 1) im Geltungsbereich des Grundgesetzes führen zu einer Vorverlegung des Beginns des Stufenaufstiegs auf den Zeitpunkt der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge, soweit in § 30 Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist; Satz 1 zweiter Halbsatz und die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(3) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg, soweit in § 30 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Zeiten nach Satz 2 werden auf volle Monate abgerundet. Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 entsprechend.
(4) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung A die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Landesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Wird festgestellt, dass die Leistung nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht, verbleibt die Beamtin oder der Beamte in der bisherigen Stufe, bis die Leistung ein Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe rechtfertigt. Eine darüber liegende Stufe, die ohne die Hemmung des Aufstiegs inzwischen erreicht wäre, darf frühestens nach Ablauf eines Jahres als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind. Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Gewährung von Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.
(5) Absatz 4 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 4 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes. Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung verbleibt die Beamtin oder der Beamte in der bisherigen Stufe. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder endet das Beamtenverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.
§ 30 (Fn 19) Berücksichtigungsfähige Zeiten
§ 30 (Fn 19)
Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung nach § 29 Absatz 2 werden als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist:
1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
3. Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung,
4. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist,
5. Zeiten von mindestens vier Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
6. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung, und
7. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1977 (BGBl. I S. 1625) in der jeweils geltenden Fassung, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind. Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann von Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten für zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit insgesamt bis zu drei Jahren als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden. Die Entscheidung nach den Sätzen 2 bis 4 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 1 bis 4 wird auf volle Monate aufgerundet.
(2) Abweichend von § 29 Absatz 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
3. Pflegezeiten in entsprechender Anwendung des Pflegezeitgesetzes,
4. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
5. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
6. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz,
7. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist,
8. Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 bis 4; Absatz 1 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Eine Mehrfachberücksichtigung von Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 und § 29 Absatz 2 Satz 4 ist unzulässig.
(4) Für die Vorverlegung des Beginns des Stufenaufstiegs nach § 29 Absatz 2 Satz 4 und für die Anerkennung von Zeiten nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 sind Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte,
2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war,
3. hauptamtlich Lehrende oder Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
4. Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
§ 31 Öffentlich-rechtliche Dienstherren
§ 31
Öffentlich-rechtliche Dienstherren
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:
1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und
2. die von volksdeutschen Vertriebenen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.
Unterabschnitt 3
Vorschriften für Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
sowie hauptamtliche Leitungen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 32 Landesbesoldungsordnung W
§ 32
Landesbesoldungsordnung W
(1) Die Ämter der Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung W (Anlage 4 zu diesem Gesetz) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage 9 zu diesem Gesetz ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptamtliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.
(2) Die Ämter der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind der Besoldungsgruppe W 1, die Ämter der Professorinnen und Professoren sowie der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung (§ 19) den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zuzuordnen. An Fachhochschulen darf der Anteil der W 3-Stellen bis zu 10 Prozent betragen. Das Nähere bestimmt der Haushalt.
(3) Die Ämter der hauptberuflichen Mitglieder von Hochschulleitungen und Fachbereichsleitungen werden der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet. Den Amtsbezeichnungen ist ein Zusatz auf die jeweilige Hochschule beizufügen; bei den hauptberuflichen Mitgliedern der Fachbereichsleitungen auch des jeweiligen Fachbereichs.
§ 33 (Fn 2) Leistungsbezüge
§ 33 (Fn 2)
Leistungsbezüge
(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:
1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge),
2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge) sowie
3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge).
(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung der Professorin oder des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen diesen Unterschiedsbetrag ferner übersteigen, wenn die Professorin oder der Professor bereits an der bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die diesen Unterschiedsbetrag erreichen oder übersteigen und dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor für eine nordrhein-westfälische Hochschule zu gewinnen oder die Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptamtliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind.
(3) Die am 1. Januar 2017 zustehenden Leistungsbezüge nach Absatz 1 erhöhen sich um 2,5 Prozent, wenn diese sich nicht nach im Zusammenhang mit der Integration der Sonderzahlung am 1. Januar 2017 erhöhten Bezügen bemessen. Satz 1 gilt nicht für Leistungsbezüge, die als Einmalzahlung gewährt werden.
§ 34 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
§ 34
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
Bei der Entscheidung über Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Die Leistungsbezüge werden in der Regel unbefristet und als laufender Bezug vergeben; sie können auch als Einmalzahlung gewährt werden. Es kann vereinbart werden, dass gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Neue oder höhere Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 sollen bei einem neuen Ruf frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung zugestanden werden. Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass die Professorin oder der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot einer anderen Arbeitgeberin oder eines anderen Arbeitgebers vorlegt.
§ 35 Besondere Leistungsbezüge
§ 35
Besondere Leistungsbezüge
Für besondere Leistungen, die in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden, können Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 gewährt werden. Diese Leistungsbezüge können neben solchen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 gewährt und als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Im Falle einer wiederholten Vergabe können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Unbefristete monatliche Bezüge sind mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls zu versehen. Es kann vereinbart werden, dass gewährte besondere Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
§ 36 Funktions-Leistungsbezüge
§ 36
Funktions-Leistungsbezüge
Hauptamtlichen Mitgliedern von Hochschulleitungen sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen werden für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 gewährt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung können diese Leistungsbezüge für die Dauer der Wahrnehmung ebenfalls gewährt werden. Die Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge richtet sich nach § 19, insbesondere sind die im Einzelfall mit den Aufgaben verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge können teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden, in diesem Fall können sie nach Eintritt des Erfolgs auch als Einmalzahlung gewährt werden. Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.
§ 37 (Fn 18) Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen
§ 37 (Fn 18)
Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen
(1) Soweit Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 unbefristet gewährt werden und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind, sind sie vorbehaltlich des Absatzes 2 bis zur Höhe von zusammen 21 Prozent in der Besoldungsgruppe W 2 und 32,5 Prozent in der Besoldungsgruppe W 3 des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig; dynamisierte Leistungsbezüge sind dabei vorrangig anzusetzen. In den Fällen des § 5 Absatz 6 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung gilt die Zweijahresfrist nicht. Soweit die Leistungsbezüge befristet gewährt werden, können sie vorbehaltlich des Absatzes 2 höchstens bis zur Höhe von 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts in der Höhe für ruhegehaltfähig erklärt werden, in der sie jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt worden sind, wird der höchste Betrag berücksichtigt. Wurden mehrere solcher befristeten Leistungsbezüge mindestens fünf Jahre nebeneinander gewährt, sind sie in der Summe ruhegehaltfähig. Treffen unbefristete mit befristeten, für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezügen zusammen, findet Satz 5 entsprechende Anwendung. Im Übrigen können befristete Leistungsbezüge nur insoweit für ruhegehaltfähig erklärt werden, als sie die unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge übersteigen.
(2) Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 können zusammen höchstens für
1. 2 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 42 vom Hundert des Grundgehalts,
2. 3 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 52 vom Hundert des Grundgehalts,
3. 2 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 71 vom Hundert des Grundgehalts
für ruhegehaltfähig erklärt werden.
(3) Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 an hauptamtliche Mitglieder von Hochschulleitungen sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sind ruhegehaltfähig, soweit das Amt mindestens fünf Jahre wahrgenommen wurde und sofern das Mitglied aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 19 Absatz 2 Satz 3 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) in der jeweils geltenden Fassung in den Ruhestand tritt oder versetzt wird. In anderen Fällen erhöhen Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. In den Fällen des Satzes 2 sind sie ruhegehaltfähig in Höhe eines Viertels, soweit das Amt fünf Jahre und in Höhe der Hälfte, soweit es fünf Jahre und zwei Amtszeiten wahrgenommen wurde. Sie sind in voller Höhe ruhegehaltfähig, soweit das Amt mindestens fünf Jahre wahrgenommen wurde und das Mitglied während seiner Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag wegen Schwerbehinderung nach Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird oder die Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze oder bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze bezogen hat. § 5 Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit solchen nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(5) Einmalzahlungen sind nicht ruhegehaltfähig.
(6) Im Falle von gemeinsamen Berufungen mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung werden von der Hochschule festgesetzte Leistungsbezüge bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Maßgabe der vorstehenden Absätze ruhegehaltfähig, soweit dafür ein entsprechender Versorgungszuschlag entrichtet worden ist.
§ 38 Vergaberahmen
§ 38
Vergaberahmen
Die Organe der Hochschulen tragen dafür Sorge, dass durch die Gewährung von Leistungsbezügen die Funktionsfähigkeit der Hochschulen nicht berührt wird.
§ 39 (Fn 19) Verordnungsermächtigung
§ 39 (Fn 19)
Verordnungsermächtigung
Das für Wissenschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach Maßgabe der §§ 33 bis 38 und § 62 zu regeln. Für die Deutsche Hochschule der Polizei erlässt die Rechtsverordnung nach Satz 1 das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. In den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, dass Verfahrensregelungen zur Vergabe der Leistungsbezüge sowie der Forschungs- und Lehrzulagen durch Hochschulordnung festgelegt werden dürfen. Für die Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten, erlässt die Rechtsverordnung nach Satz 1 das jeweils zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
Unterabschnitt 4
Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 40 Landesbesoldungsordnung R
§ 40
Landesbesoldungsordnung R
Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung R (Anlage 3 zu diesem Gesetz) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 8 zu diesem Gesetz ausgewiesen.
§ 41 Bemessung des Grundgehalts
§ 41
Bemessung des Grundgehalts
Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung. Die §§ 29 bis 31 gelten mit Ausnahme des § 29 Absatz 1, 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Grundgehalt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts steigt.
Abschnitt 3
Familienzuschlag
§ 42 (Fn 31) Grundlage des Familienzuschlags
§ 42 (Fn 31)
Grundlage des Familienzuschlags
(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage 13 zu diesem
Gesetz gewährt. Seine Höhe richtet sich
1.nach der Besoldungsgruppe,
2. nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der
Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht und
3. nach der Mietenstufe, der die Gemeinde, in der die
Beamtin, der Beamte, die Richterin oder Richter mit Hauptwohnsitz gemeldet ist,
zugeordnet ist gemäß § 38 Nummer 2 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008
(BGBl. I S.1856) in Verbindung mit der Anlage zur Wohngeldverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722) in der
jeweils geltenden Fassung.
(2) Ist die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der
Richter nicht mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet, ist für die Bemessung des
Familienzuschlags die Mietenstufe maßgeblich, der die Gemeinde am dienstlichen
Wohnsitz (§ 18) der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters
zugeordnet ist. Verfügt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder Richter
über keinen dienstlichen Wohnsitz im Inland, tritt an die Stelle des
dienstlichen Wohnsitzes der Dienstsitz der obersten Dienstbehörde der Beamtin,
des Beamten, der Richterin oder des Richters.
(3) Für die Bestimmung der Mietenstufe nach Absatz 1 oder
Absatz 2 sind die jeweiligen Verhältnisse am Ersten eines Monats maßgeblich.
(4) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter
ist verpflichtet, bei der Feststellung des für die Bestimmung der Mietenstufe
jeweils maßgeblichen Wohnsitzes mitzuwirken. Die nach § 85 zuständigen Behörden
werden ermächtigt zum Zwecke der Festsetzung des Familienzuschlags folgende
Daten bei den Meldebehörden abzufragen:
1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
4. Geburtsdatum und -ort,
5. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet
nach Haupt- oder Nebenwohnung,
6.Tag des Ein- und Auszugs,
7.Amtlicher Gemeindeschlüssel.
Die Abfrage darf auch in Form eines Datenabgleichs aus
Anlass der erstmaligen Festsetzung des Familienzuschlags sowie zum Zwecke der
Überprüfung der Voraussetzungen des Familienzuschlags erfolgen. Bei dem
Datenabruf sind Anlass und Zweck der Abfrage, das Aktenzeichen, der
Datenempfänger sowie die abgefragten Daten anzugeben. Das für Finanzen
zuständige Ministerium kann das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.
(5) Für Anwärterinnen und Anwärter (§ 74 Absatz 1) ist für die Bemessung der Höhe des Familienzuschlags nach Absatz 1 die Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes maßgebend, in das sie nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten.
§ 43 (Fn 19) Stufen des Familienzuschlags
§ 43 (Fn 19)
Stufen des Familienzuschlags
(1) Zur Stufe 1 gehören
1. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft,
2. verwitwete Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie hinterbliebene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter einer Lebenspartnerschaft,
3. geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft für aufgehoben oder nichtig erklärt ist, wenn sie gegenüber der früheren Ehegattin, dem früheren Ehegatten, der früheren Lebenspartnerin oder dem früheren Lebenspartner aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind und diese Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des Betrags der Stufe 1 erreicht,
4. andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung außer in den Fällen des Satzes 3 nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen.
Zur Stufe 1 gehören ferner andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 oder Satz 3 Anspruchsberechtigte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung oder derselben Person in jeweils ihre Wohnungen einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter maßgebenden Familienzuschlags nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.
(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, die Kinder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) Ledige und geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihrer früheren Lebenspartnerin oder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Steht die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin, Soldat, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder ist sie oder er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Betrags der Stufe 1 des Familienzuschlags zu, so erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter den Betrag der Stufe 1 des für sie oder ihn maßgebenden Familienzuschlags zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld. Eine Kürzung nach Satz 1 auf die Hälfte des Betrags erfolgt nicht, wenn beide Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner in Teilzeit beschäftigt sind und zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung erreichen. Auf den halbierten Betrag nach Satz 1 findet § 8 keine Anwendung, wenn eine oder einer der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner im Sinne des Satzes 1 vollzeitbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(5) Stünde neben der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 8 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn eine oder einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollzeitbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine oder einer der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für Finanzen zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.
(8) Lebenspartnerschaft, Lebenspartnerin oder Lebenspartner im Sinne der vorstehenden Absätze definieren sich nach § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
§ 44 (Fn 19) Änderung des Familienzuschlags
§ 44 (Fn 19)
Änderung des Familienzuschlags
Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlungen von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags.
Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen, Zuschläge
Unterabschnitt 1
Amtszulagen und Strukturzulage
§ 45 Amtszulagen
§ 45
Amtszulagen
(1) Für herausgehobene Funktionen, die dauerhaft wahrzunehmen sind, können Amtszulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.
(3) Die einzelnen Amtszulagen ergeben sich aus § 46 sowie den Landesbesoldungsordnungen.
Die Höhe der Amtszulagen ergibt sich aus der Anlage 14 zu diesem Gesetz.
§ 46 Amtszulage für die Leitung von besonders großen und besonders bedeutendenunteren Verwaltungsbehörden sowie von Mittel- und Oberbehörden
§ 46
Amtszulage für die Leitung von besonders großen und besonders bedeutenden
unteren Verwaltungsbehörden sowie von Mittel- und Oberbehörden
Für die Leitung von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leitung von Mittel- oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage ausgestattet werden. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für die Leitung unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.
§ 47 (Fn 14) Strukturzulage
§ 47 (Fn 14)
Strukturzulage
Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Strukturzulage nach der Anlage 14 erhalten
a) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem Einstiegsamt
der Besoldungsgruppe A 5,
b) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem
Einstiegsamt der Besoldungsgruppen A 6, A 7 oder A 8
aa) in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,
bb) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10,
c) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 mit dem Einstiegsamt der Besoldungsgruppen A 9 oder A 10 und ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte,
d) Beamtinnen und Beamte des Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem Einstiegsamt A 13 einschließlich der Beamtinnen und Beamten besonderer Fachrichtungen, Studienrätinnen und Studienräte, Akademische Rätinnen auf Zeit und Akademische Räte auf Zeit sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Besoldungsgruppe A 13.
Unterabschnitt 2
Stellenzulagen
§ 48 (Fn 25) Stellenzulagen
§ 48 (Fn 25)
Stellenzulagen
(1) Für herausgehobene Funktionen können Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. Wird der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung eine Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
(3) Stellenzulagen nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 nicht teil, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
(5) Die Stellenzulagen nach § 55 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind ruhegehaltfähig. Die Stellenzulagen nach den §§ 49 bis 52 und nach § 56 Nummer 1 gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. mindestens zehn Jahre zulagenberechtigend verwendet worden ist oder
2. während einer zulagenberechtigenden Verwendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist und diese Verwendung mindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigungen, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.
Absatz 6 bleibt unberührt. Der Betrag der ruhegehaltfähigen Zulage ergibt sich aus der im Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand geltenden Anlage 15 zu diesem Gesetz. Die Ausschlussregelungen bei den einzelnen Stellenzulagen gelten entsprechend auch bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
(6) Die Stellenzulage nach § 53 ist für Beamtinnen und Beamte nach § 53 Absatz 1 im Umfang von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.
(7) Die einzelnen Stellenzulagen ergeben sich aus den §§ 49 bis 56 sowie den Landesbesoldungsordnungen. Die Höhe der Stellenzulagen ergibt sich aus der Anlage 15.
§ 49 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
§ 49
Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte und Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Anwärterinnen und Anwärter (§ 74 Absatz 1).
(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 56 Nummer 1 gewährt.
§ 50 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr
§ 50
Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr
(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie Beamtinnen und Beamte, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Anwärterinnen und Anwärter (§ 74 Absatz 1).
(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
§ 51 Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, PsychiatrischenKrankenanstalten,
in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie inAbschiebungshafteinrichtungen
§ 51
Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen
Krankenanstalten,
in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in
Abschiebungshafteinrichtungen
(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in Abschiebungshafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Anwärterinnen und Anwärter (§ 74 Absatz 1).
(2) Für Beamtinnen und Beamte in Abschiebungshafteinrichtungen wird die Stellenzulage nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.
§ 52 Zulage für Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Steuerverwaltung
§ 52
Zulage für Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Steuerverwaltung
(1) Die folgenden Beamtinnen und Beamten in der Steuerverwaltung erhalten bis Besoldungsgruppe A 13 für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage
a) der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt,
b) der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt.
Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamte der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.
§ 53 Zulage für Beamtinnen und Beamte als fliegendes Personal
§ 53
Zulage für Beamtinnen und Beamte als fliegendes Personal
(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A erhalten
1. als Luftfahrzeugführerin oder als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen oder
2. als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige
eine Stellenzulage, wenn sie entsprechend verwendet werden.
(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder
2. bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, welche die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.
Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.
(3) Wer einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 hat und in eine weitere Verwendung überwechselt, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, erhält zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 nur weiter gewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.
(4) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach § 56 Nummer 1 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach § 56 Nummer 1 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.
§ 54 Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderenLandes
§ 54
Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen
Landes
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten während ihrer Verwendung bei
1. obersten Behörden oder Gerichtshöfen des Bundes oder
2. obersten Behörden eines anderen Landes, das bei der Verwendung bei diesen Behörden eine Stellenzulage gewährt,
die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, für den die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter tätig ist, diese in vollem Umfang erstattet. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den §§ 49, 50, 53 und 56 Nummer 1 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. § 57 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.
§ 55 (Fn 19) Stellenzulagen für Lehrkräfte
§ 55 (Fn 19)
Stellenzulagen für Lehrkräfte
(1) Eine Stellenzulage erhalten
1. Lehrerinnen und Lehrer in der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt einschließlich Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen mit der Befähigung zu einem schulform- oder schulstufenbezogenem Lehramt, die neben der Unterrichtstätigkeit im Schuldienst Aufgaben als Fachleiterin oder Fachleiter an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung wahrnehmen. Studienrätinnen und Studienräte sowie Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte erhalten bei entsprechender Verwendung ebenfalls diese Stellenzulage unter der weiteren Voraussetzung, dass sie als Fachleiterinnen und Fachleiter allgemein auf Stellen der Besoldungsgruppe A 15 geführt werden. Beträgt die Inanspruchnahme als Fachleiterin oder Fachleiter mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, wird die Zulage in voller Höhe gewährt, ansonsten in Höhe von zwei Dritteln. Die Inanspruchnahme bemisst sich nach der Pflichtstundenermäßigung. Die Gewährung der Stellenzulage wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Einsatz als Fachleiterin oder Fachleiter aus zwingenden organisatorischen Gründen eine Unterrichtstätigkeit im Schuldienst nicht oder nur in geringem Umfang zulässt.
2. Lehrerinnen und Lehrer in der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt einschließlich Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen mit der Befähigung zu einem schulform- oder schulstufenbezogenem Lehramt, die Aufgaben als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene wahrnehmen. Studienrätinnen und Studienräte sowie Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte erhalten bei entsprechender Verwendung ebenfalls diese Stellenzulage.
3. Studienrätinnen, Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte mit zusätzlicher Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt.
4. Lehrerinnen und Lehrer während der Dauer der Abordnung zu Kommunalen Integrationszentren
a) als Fachkraft
b) als Leiterin oder Leiter.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Stellenzulagen zu regeln für
1. Beamtinnen und Beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die in ihrem Hauptamt mindestens zur Hälfte in der dienstlichen Aus- oder Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind,
2. Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen heraushebt:
a) ausschließlicher Unterricht an Förderschulen sowie Schulen für Kranke, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt,
b) Leitung eines Schülerheimes,
c) fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen,
d) Unterricht im Strafvollzugsdienst,
e) Verwendung als Fachberaterin oder Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte bei Gesundheitsämtern,
f) Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken.
Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die Wahrnehmung dieser Funktion nicht durch die Einstufung berücksichtigt ist. Mit der Stellenzulage nach Nummer 1 sind die mit der Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und der Aufwand abgegolten. Die Stellenzulagen nach Nummer 2 Buchstabe a und d können für ruhegehaltfähig erklärt werden.
§ 56 (Fn 13) Weitere Stellenzulagen
§ 56 (Fn 13)
Weitere Stellenzulagen
Eine Stellenzulage erhalten außerdem:
1. Beamtinnen und Beamte, die im Verfassungsschutz verwendet werden,
2. Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt ab der Besoldungsgruppe A 6, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, nach bestandener Prüfung und
3. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt, die in der Krankenpflege in Kliniken, dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen, in den Justizvollzugsanstalten oder in den Abschiebungshafteinrichtungen eingesetzt sind; die Zulage nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 teil.
Unterabschnitt 3
Andere Zulagen
§ 57 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen
§ 57
Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen
(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 zustehenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit die Stellenzulage ruhegehaltfähig war.
(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich die Ausgleichszulage nach der Stellenzulage mit dem niedrigsten Betrag bemisst.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Falle des § 53, bei Wegfall einer Stellenzulage aufgrund einer Disziplinarmaßnahme oder bei Zahlung von Auslandsbesoldung in der neuen Verwendung.
(4) Wird eine Ruhegehaltempfängerin oder ein Ruhegehaltempfänger nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamten- oder Richterverhältnis berufen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zeit im Ruhestand unberücksichtigt bleibt.
§ 58 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
§ 58
Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
(1) Wird einer Beamtin oder einem Beamten außer in den Fällen des § 59 eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann hierfür eine nicht ruhegehaltfähige Zulage zu den Dienstbezügen gewährt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gewährt werden.
(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt um den jeweiligen Erhöhungsbetrag; § 57 findet keine Anwendung.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
§ 59 (Fn 2) Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
§ 59 (Fn 2)
Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
(1) Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines Amtes der nächsthöheren oder einer höheren als der nächsthöheren Besoldungsgruppe vorübergehend vertretungsweise übertragen, wird ab dem 13. Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt, wenn zu diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des wahrgenommenen höherwertigen Amtes und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der nächsthöheren Besoldungsgruppe vorliegen.
(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt der Besoldungsgruppe, das die Beamtin oder der Beamte bezieht, und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe gewährt, der das wahrgenommene höherwertige Amt zugeordnet ist, höchstens jedoch dem Grundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe. Auf die Zulage sind die Strukturzulage, Amtszulagen und Stellenzulagen nach diesem Gesetz anzurechnen, wenn sie in dem Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht zustünden.
§ 60 Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
§ 60
Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A zu regeln.
(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Landesbesoldungsordnung A nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 29 Absatz 4 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. In der Rechtsverordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Beamtinnen oder Beamte wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 3 dürfen zusammen 150 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich Beteiligten. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Rechtsverordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.
(4) Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen Leistungsbezüge nach Maßgabe eines in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten betrieblichen Systems unter den Voraussetzungen gewährt werden, dass das betriebliche System einheitlich für Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt und dass der Dienstherr keine Leistungsprämien und keine Leistungszulagen auf der Grundlage der Absätze 1 bis 3 gewährt. Das betriebliche System muss Art und Umfang der Leistungsbezüge sowie einen einheitlichen Maßstab für die Leistungsbewertung in Form von Zielvereinbarungen oder einer systematischen Leistungsbewertung festlegen. Leistungsbezüge können nur im Rahmen bereitstehender Haushaltsmittel gewährt werden. Der jährliche Gesamtbetrag darf einen in der Betriebs- oder Dienstvereinbarung festzulegenden Prozentsatz der im Vorjahr an die Beamtinnen und Beamten ausgezahlten Grundgehälter nicht übersteigen. Der Prozentsatz ist so festzulegen, dass für Beamtinnen und Beamte im gleichen Verhältnis Mittel für eine Leistungsvergütung zur Verfügung stehen wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(5) Leistungsprämien, Leistungszulagen und Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 bis 4 sind nicht ruhegehaltfähig und sind auf Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen nicht anzurechnen. Beamtinnen und Beamte dürfen innerhalb eines Kalenderjahres Leistungsvergütungen insgesamt nur bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe erhalten, der sie im Zeitpunkt der Entscheidung angehören.
§ 61 Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel
§ 61
Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel
(1) Verringert sich aufgrund einer Versetzung, die auf Antrag erfolgt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes die Summe der Dienstbezüge, ist eine Ausgleichszulage zu gewähren. Dies gilt nicht für einen Wechsel in die Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 der Landesbesoldungsordnung W. Die Ausgleichszulage bemisst sich in Höhe des Unterschiedsbetrages, der sich zwischen den Summen der Dienstbezüge in der bisherigen Verwendung und in der neuen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung ergibt. Sie vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages.
(2) Dienstbezüge im Sinne dieser Bestimmung sind das Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen, die Strukturzulage, der Familienzuschlag, Ausgleichs- und Überleitungszulagen sowie auf einen Monat umgerechnete Sonderzahlungen.
(3) Bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, einer Übernahme oder einem Übertritt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Ausgleichszulage nach Satz 1 ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Wechseln aus einem Beamten- oder Richterverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes in den Geltungsbereich des Gesetzes, bei denen eine Ernennung erfolgt.
§ 62 (Fn 29) Forschungs- und Lehrzulage für Professorinnen und Professoren
sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
§ 62 (Fn 29)
Forschungs- und Lehrzulage für Professorinnen und Professoren
sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in Ämtern der Landesbesoldungsordnung W, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die im Rahmen eines Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen in der Regel jährlich 100 Prozent des Jahresgrundgehaltes der Professorin, des Professors, der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors nicht überschreiten.
§ 63 Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
§ 63
Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bewährt haben, ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage 15.
§ 64 Zulage für Professorinnen und Professoren als Richterinnen oder Richter
§ 64
Zulage für Professorinnen und Professoren als Richterinnen oder Richter
Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die
zugleich ein Richteramt der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten,
solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Professorenamt
und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Höhe der Zulage ergibt sich aus der
Anlage 15.
§ 64a (Fn 33)
§ 64a (Fn 33)
Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
(1) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes,
die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder
„Notfallsanitäter“ besitzen, erhalten eine Zulage. Die Zulage wird gewährt je
24-Stunden-Schicht, in der die Notfallsanitäterin oder der Notfallsanitäter im
Rettungsdienst oder als Leitstellendisponentin oder Leitstellendisponent
eingesetzt ist.
(2) Die Zulage beträgt 20,00 Euro je 24-Stunden-Schicht. Bei
einer Schicht von weniger als 24 Stunden wird die Zulage anteilig gewährt.
(3) Die Zulage nimmt an den regelmäßigen Anpassungen der Besoldung nach § 16 nicht teil. Die Zulage ist widerruflich und nicht ruhegehaltfähig.
§ 65 Zulagen für besondere Erschwernisse
§ 65
Zulagen für besondere Erschwernisse
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters mit abgegolten ist.
Unterabschnitt 4
Vergütungen
§ 66 Mehrarbeitsvergütung
§ 66
Mehrarbeitsvergütung
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 61 des Landesbeamtengesetzes) für Beamtinnen und Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.
(2) Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte erhalten eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe der anteiligen Besoldung, soweit die individuelle Arbeitszeit und die geleistete Mehrarbeit die regelmäßige Arbeitszeit der vollbeschäftigten Beamtinnen und Beamten nicht überschreiten.
(3) Besoldung im Sinne des Absatzes 2 ist das Grundgehalt, der Familienzuschlag und die in festen Monatsbeträgen gezahlten Zulagen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 8 Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.
§ 67 (Fn 19) Sitzungsvergütung
§ 67 (Fn 19)
Sitzungsvergütung
Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Gewährung einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung A bei den Gemeinden mit weniger als 40.000 Einwohnern zu regeln, wenn diese als Protokollführerinnen oder Protokollführer regelmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung darf den Betrag nach Anlage 15 nicht übersteigen. Sie darf nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann.
§ 68 (Fn 6) Vergütung im Vollstreckungsdienst
§ 68 (Fn 6)
Vergütung im Vollstreckungsdienst
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge.
(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten mit abgegolten ist. Ist ein Teil der Vergütung für ruhegehaltfähig erklärt worden, so erhöht sich die Vergütung ab dem 1. Januar 2017 monatlich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 um einen Betrag von 4,76 Prozent, in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 um einen Betrag von 3,61 Prozent sowie in den übrigen Besoldungsgruppen um einen Betrag von 2,44 Prozent des für ruhegehaltfähig erklärten Teils der Vergütung.
Unterabschnitt 5
Zuschläge
§ 69 (Fn 19) Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
§ 69 (Fn 19)
Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes können Beamtinnen und Beamten der Landesbesoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe W 1 nicht ruhegehaltfähige Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.
(2) In der Landesbesoldungsordnung A darf der Sonderzuschlag monatlich 10 Prozent des Anfangsgrundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen; Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusammen nicht höher als das Endgrundgehalt sein. Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich 10 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der Sonderzuschlag wird in fünf Schritten um jeweils 20 Prozent seines Ausgangsbetrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 3 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass er auf Grund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. § 8 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,1 Prozent der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.
(4) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde, im Landesbereich im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle.
§ 70 (Fn 10) Zuschlag bei Altersteilzeit
§ 70 (Fn 10)
Zuschlag bei Altersteilzeit
(1) Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit nach § 66 des Landesbeamtengesetzes erhalten zusätzlich zu der Besoldung nach § 8 Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Altersteilzeitzuschlag.
(2) Der Zuschlag wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 80 Prozent der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, bei Beamtinnen und Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) unter Berücksichtigung des § 9 zustehen würde, gewährt. Zur Ermittlung der letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse, den Solidaritätszuschlag und um einen Abzug in Höhe von 8 Prozent der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.
(3) Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 2 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, die Strukturzulage, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren der auslaufenden Landesbesoldungsordnung C, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen.
(4) Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt.
(5) Wenn eine Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrags zu gewähren.
§ 71 (Fn 21) Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 71 (Fn 21)
Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
(1) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu der
Besoldung nach § 9 Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der
Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen den aufgrund der
begrenzten Dienstfähigkeit gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die
sie bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden. Ist oder wird die Arbeitszeit
über die begrenzte Dienstfähigkeit hinaus aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung
ermäßigt, wird der nach Satz 2 errechnete Zuschlag anteilig in Höhe des
Quotienten aus der insgesamt ermäßigten Arbeitszeit und der aufgrund der
begrenzten Dienstfähigkeit ermäßigten Arbeitszeit gewährt. § 8 Absatz 1 und § 9
Absatz 1 finden auf den Zuschlag keine Anwendung.
(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. das Grundgehalt,
2. monatlich gewährte Zuschüsse zum Grundgehalt sowie
Leistungsbezüge bei Professorinnen und Professoren und bei hauptamtlichen
Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen,
3. der Familienzuschlag,
4. die Strukturzulage,
5. Amts- und Stellenzulagen und
6. Ausgleichs- und Überleitungszulagen.
§ 71a (Fn 9) Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
§ 71a (Fn 9)
Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
(1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 32 des Landesbeamtengesetzes wird ein Zuschlag gewährt. Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 70 oder § 91 Absatz 4 gewährt. Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt und wenn der Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 16 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes erreicht ist. Wird der Höchstruhegehaltsatz im Zeitraum des Hinausschiebens erreicht, wird der Zuschlag ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt.
(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung im Zeitraum des
Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand nach § 32 des
Landesbeamtengesetzes wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen
Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Eintritt in den Ruhestand wegen
Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zugestanden hätte. Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend. Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten
Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen
Arbeitszeit ergibt. Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. Die
Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig
verteilter Arbeitszeit in einer Freistellungsphase.
§ 71b (Fn 35) Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag
§ 71b (Fn 35)
Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag
(1) Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern mit
Anspruch auf Familienzuschlag wird auf Antrag ein Ergänzungszuschlag zum
Familienzuschlag gewährt, wenn
1. deren Ehegattin oder Ehegatte nicht über ein monatliches
Nettoeinkommen in Höhe von mindestens der Geringfügigkeitsgrenze einer
geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363) in der jeweils geltenden Fassung verfügt und
2. die Summe der monatlichen Nettoalimentation der Beamtin,
des Beamten, der Richterin oder des Richters und des monatlichen
Nettoeinkommens der Ehegattin oder des Ehegatten nicht fünfzehn Prozent über
dem monatlichen grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf der Beamtin, des
Beamten, der Richterin oder des Richters und der im Familienzuschlag zu
berücksichtigenden Personen nach Anlage 18 liegt (Nettofehlbetrag).
Der Ergänzungszuschlag wird, unter Berücksichtigung der
Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie der Lohnsteuerklasse III, in Höhe des zum
Ausgleich des Nettofehlbetrages erforderlichen Betrages mit den monatlichen
Bezügen gewährt.
(2) Monatliches Nettoeinkommen der Ehegattin oder des
Ehegatten ist der zwölfte Teil deren oder dessen Einkommens des Kalenderjahres
gemäß § 18a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie Einkünfte aus einer
geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
abzüglich der von der Ehegattin oder dem Ehegatten zu tragenden Steuern und
Sozialabgaben. Die Berechnung des Nettoeinkommens aus Einkünften, die der
Lohnsteuer gemäß § 38 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils
geltenden Fassung unterliegen, für die keine Pauschalversteuerung durch den
Arbeitgeber erfolgt, erfolgt nach Maßgabe der Anlage 18.
(3) Bei der Ermittlung der monatlichen Nettoalimentation
sowie der Berechnung der Höhe des Ergänzungszuschlages sind Kürzungen der
Besoldung, der Verlust der Besoldung und Anrechnungen auf die Besoldung nach
diesem Gesetz sowie Kürzungen der Dienstbezüge nach dem Landesdisziplinargesetz
vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung
unbeachtlich. Die Berechnung der Nettoalimentation erfolgt im Übrigen nach
Maßgabe der Anlage 18.
(4) Der Antrag ist schriftlich bei der für die
Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stelle zu stellen. Der Ergänzungszuschlag
wird für die Dauer des Kalenderjahres gewährt, in dem der Antrag gestellt
wurde, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Bei der
Antragstellung ist das monatliche Nettoeinkommen der Ehegattin oder des
Ehegatten von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachzuweisen. Sofern
der Nachweis im Zeitpunkt der Antragstellung nicht möglich ist, genügt die
Glaubhaftmachung. In den Fällen des Satzes 4 wird der Ergänzungszuschlag bis
zur Erbringung des Nachweises unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.
Der Nachweis ist spätestens bis zum Ablauf des übernächsten, auf den
Bewilligungszeitraum folgenden Kalenderjahres zu erbringen. Änderungen der
Einkommensverhältnisse der Ehegattin oder des Ehegatten sind vom Antragsteller
unverzüglich bei der nach Satz 1 zuständigen Stelle anzuzeigen; die Sätze 3 und
4 gelten entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn
sich die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.
Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des
Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) geändert worden ist, befindet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte
mit Anspruch auf Anwärterbezüge.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Beamtinnen
und Beamte sowie Richterinnen und Richter, denen gemäß § 43 Absatz 5 ein
Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag zusteht.
(Fn 27)
Unterabschnitt 6
Sonstiges
§ 72 Andere Zulagen, Vergütungen und Zuschläge
§ 72
Andere Zulagen, Vergütungen und Zuschläge
Andere als die in diesem Abschnitt geregelte Zulagen, Vergütungen und Zuschläge dürfen nur gewährt werden, soweit dies in diesem Gesetz bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.
Abschnitt 5
Auslandsbesoldung
§ 73 Auslandsbesoldung
§ 73
Auslandsbesoldung
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsbesoldung in entsprechender Anwendung der für Bundesbesoldungsempfängerinnen und -empfänger jeweils geltenden Vorschriften des Abschnitts 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieser erlassenen Rechtsverordnungen. Bei Anwendung des § 54 Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes tritt § 8 an die Stelle des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei Anwendung der Anlage VI zum Bundesbesoldungsgesetz treten an die Stelle der dort dargestellten Beträge zur Grundgehaltsspanne die in Anlage 16 zu diesem Gesetz ausgewiesenen Beträge. Bei Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind die für Ehegatten geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 6
Anwärterbezüge
§ 74 Anwärterbezüge
§ 74
Anwärterbezüge
(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.
(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag nach Anlage 12 zu diesem Gesetz und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag sowie die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies in diesem Gesetz besonders bestimmt ist.
(3) Anwärterinnen und Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden, erhalten keine Auslandsbesoldung. Die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen über den Kaufkraftausgleich gelten mit der Maßgabe, dass mindestens Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.
(4) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
§ 75 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung
§ 75
Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung
Endet das Beamtenverhältnis einer Anwärterin oder eines Anwärters mit Ablauf des Tages der erfolgreichen Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tag vor Beginn dieses Anspruchs belassen.
§ 76 (Fn 7) Anwärtersonderzuschläge
§ 76 (Fn 7)
Anwärtersonderzuschläge
(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, kann das für Finanzen zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie dürfen 90 Prozent des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen.
(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn
die Anwärterin oder der Anwärter
1. unmittelbar nach Bestehen der Laufbahnprüfung insgesamt
für mindestens fünf Jahre
a) als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst (§ 31) in
der Laufbahn verbleibt, für welche die Befähigung erworben wurde,
b) in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im
öffentlichen Dienst (§ 31) eintritt oder
c) nachweislich im eigenen Namen durch oder aufgrund eines
Gesetzes übertragene hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, die der erworbenen
Befähigung entsprechen oder bei einer natürlichen oder juristischen Person des
Privatrechts, die durch oder aufgrund eines Gesetzes hoheitliche Aufgaben in
eigenem Namen wahrnimmt, eine Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis
aufnimmt, die der erworbenen Laufbahnbefähigung entspricht oder
2. wegen nicht schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 15 bleibt unberührt.
§ 77 (Fn 19) Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter
§ 77 (Fn 19)
Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter
Das für Schule zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vorgesehen werden, soweit die Anwärterin oder der Anwärter über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unterricht hinaus selbständig Unterricht erteilt. Die Unterrichtsvergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag das Grundgehalt der ersten Stufe mit Familienzuschlag des Amtes nicht übersteigen, das nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe übertragen werden soll.
§ 78 Anrechnung anderer Einkünfte
§ 78
Anrechnung anderer Einkünfte
(1) Erhält eine Anwärterin oder ein Anwärter ein Entgelt oder eine Vergütung für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so werden das Entgelt und die Vergütung auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit sie diese übersteigen. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 Prozent des Anfangsgrundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt.
(2) Hat die Anwärterin oder der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einer Beamtin oder einem Beamten mit gleichem Familienstand im Einstiegsamt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht.
(3) Übt eine Anwärterin oder ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend.
§ 79 Kürzung der Anwärterbezüge
§ 79
Kürzung der Anwärterbezüge
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 Prozent des Grundgehalts herabsetzen, das einer Beamtin oder einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Erfahrungsstufe des Einstiegsamts zusteht, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund verzögert.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen
1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder
2. in besonderen Härtefällen.
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.
Abschnitt 7
Vermögenswirksame Leistungen
§ 80 Vermögenswirksame Leistungen
§ 80
Vermögenswirksame Leistungen
(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406) in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H.
(2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen den Berechtigten Dienstbezüge oder Anwärterbezüge zustehen und sie diese auch erhalten.
(3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die oder der Berechtigte die nach § 81 Absatz 1 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. Die vermögenswirksame Leistung wird im Kalendermonat nur einmal gewährt.
(4) Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 Euro monatlich. Anwärterinnen und Anwärter (§ 74 Absatz 1), deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der Stufe 1 971,45 Euro monatlich nicht erreichen, erhalten 13,29 Euro monatlich. § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 gelten entsprechend.
(5) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend.
(6) Die vermögenswirksame Leistung ist bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach § 81 Absatz 1 folgenden drei Kalendermonate, danach monatlich im Voraus zu zahlen.
§ 81 Anlage der vermögenswirksamen Leistungen
§ 81
Anlage der vermögenswirksamen Leistungen
(1) Die oder der Berechtigte teilt der Dienststelle oder der nach Landesrecht bestimmten Stelle schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.
(2) Der Wechsel der Anlage bedarf im Fall des § 11 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes nicht der Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn die berechtigte Person diesen Wechsel aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistungen verlangt.
Abschnitt 8
Sonstige Leistungen und sonstige Vorschriften
§ 82 (Fn 19) Aufwandsentschädigungen
§ 82 (Fn 19)
Aufwandsentschädigungen
(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.
(2) Das zuständige Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Richtlinien für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Die Richtlinien dürfen von den für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.
§ 83 (Fn 19) Dienstordnungsmäßige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 83 (Fn 19)
Dienstordnungsmäßige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Die unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den §§ 351 bis 357, § 413 Absatz 2, § 414 b der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichen bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung, § 52 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) in der jeweils geltenden Fassung und § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557) in der jeweils geltenden Fassung
1. den Rahmen dieses Gesetzes, insbesondere das für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,
2. alle weiteren Geldleistungen und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln.
(2) Die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Träger der Unfallversicherung darf die Besoldungsgruppe B 6 nicht überschreiten. Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen.
(3) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium nach sachgerechter Bewertung Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der in Absatz 2 genannten Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer festzulegen.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, Obergrenzen für Beförderungsämter der dienstordnungsmäßigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Rechtsverordnung entsprechend § 27 festzusetzen.
(5) Auf die am 1. Juli 1975 vorhandenen dienstordnungsmäßigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer findet Artikel IX §§ 11 bis 13 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechtes in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) entsprechende Anwendung.
§ 84 Zuordnung zu Ämtern nach Einwohner- oder Schülerzahlen
§ 84
Zuordnung zu Ämtern nach Einwohner- oder Schülerzahlen
(1) Soweit sich die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Landesbetrieb Information und Technik ermittelte Wohnbevölkerung jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.
(2) Soweit sich an Schulen die Einreihung der Funktionsämter in die Besoldungsgruppen nach der Schülerzahl bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend.
(3) § 20 Absatz 2 bleibt unberührt.
Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 85 (Fn 19) Zuständigkeitsregelungen
§ 85 (Fn 19)
Zuständigkeitsregelungen
(1) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Behörden, welche bei den Beamtinnen und Beamten des Landes das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf Besoldung feststellen und die Besoldung festsetzen. Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Hochschulen setzt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Besoldung fest.
(2) Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten der Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung werden dienstherrenübergreifend von der Stelle festgesetzt, die die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes festsetzt. Sie nimmt für die Hochschulen auch die sonstigen Befugnisse auf dem Gebiet des Besoldungsrechts wahr, die ihr bis zum 1. Januar 2007 für die Besoldungsberechtigten durch die Besoldungszuständigkeitsverordnung NRW vom 27. November 1979 (GV. NRW. S. 990) in der jeweils geltenden Fassung übertragen worden sind. Die Stelle nimmt hierbei die Funktion der dienstvorgesetzten Stelle wahr und ist Besoldungsfestsetzungsbehörde; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Für die Amtshandlung nach Satz 1 gelten für die handelnde Stelle die §§ 83 bis 90 des Landesbeamtengesetzes, dabei ist es abweichend von § 87 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zulässig, dass die Hochschule der handelnden Stelle zum Zwecke der Durchführung der Amtshandlung die Personalakte vorlegt. Die Hochschule und die handelnde Stelle nach Satz 1 dürfen einander personenbezogene Daten der Besoldungsberechtigten nach Satz 1 übermitteln und derartige Daten verarbeiten, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der der übermittelnden Stelle oder dem Empfänger obliegenden Aufgaben erforderlich ist; § 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes gelten insofern nicht. Das Nähere über Art, Umfang und Behandlung der zu übermittelnden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten regelt die Hochschule in einer Ordnung.
(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften das für Finanzen zuständige Ministerium.
§ 86 (Fn 6) Überleitung in die Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W
§ 86 (Fn 6)
Überleitung in die Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W
(1) Bei Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern, deren Ämter in den Bundesbesoldungsordnungen A, B, R oder W des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder in den Landesbesoldungsordnungen A oder B des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154) in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ausgebracht waren, werden die bisherigen Ämter in die entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Anlagen 1 bis 5 übergeleitet, soweit sich durch dieses Gesetz keine Änderungen bei der Amtsbezeichnung und der Besoldungsgruppe ergeben. Dies gilt auch für die in der Bundesbesoldungsordnung A des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ausgebrachten Grundamtsbezeichnungen, gegebenenfalls mit den Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen nach § 22 Absatz 3 und Absatz 4. Redaktionelle Änderungen im Sinne einer geschlechtsneutralen Sprache sind keine Änderungen im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Die am 30. Juni 2016 vorhandenen Beamtinnen und Beamten der bisherigen Besoldungsgruppen A 3 und A 4 der Bundesbesoldungsordnung A des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden zum 1. Juli 2016 in die Besoldungsgruppe A 5 der Landesbesoldungsordnung A übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 der Landesbesoldungsordnung A eingewiesen.
(3) Soweit sich durch dieses Gesetz unmittelbar die Einstufung, Amtsbezeichnungen, Amtszulagen oder Funktionszusätze ändern, werden die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter nach Maßgabe der Anlage 17 zu diesem Gesetz in die entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Anlagen 1 bis 5 übergeleitet. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angehörten. Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter führen die neue Amtsbezeichnung.
(4) Beamtinnen und Richterinnen, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine männliche Amtsbezeichnung führen, sind berechtigt, die Amtsbezeichnung auch künftig in der männlichen Form zu führen.
§ 87 (Fn 2) Übergangsregelungen für Professorinnen und Professoren, Rektorinnen undRektoren, Kanzlerinnen und Kanzler
§ 87 (Fn 2)
Übergangsregelungen für Professorinnen und Professoren, Rektorinnen und
Rektoren, Kanzlerinnen und Kanzler
(1) Für die am 1. Januar 2005 im Amt befindlichen Professorinnen und Professoren der mit Artikel 1 Nummer 1 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsordnung C, die noch in dieser Landesbesoldungsordnung vorhanden sind, finden § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 Satz 1, der Abschnitt 2, Unterabschnitt 3, die §§ 43 und 50, die Anlagen I und II des Bundesbesoldungsgesetzes und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527), jeweils in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung, sowie die Anlagen IV und IX des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, nach § 14 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und nach § 16 Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 wird im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere nordrhein-westfälische Hochschule, bei erstmaliger Annahme eines Rufes in Nordrhein-Westfalen oder auf Antrag Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen. Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 wird im Falle des Wechsels auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2, in den übrigen Fällen des Satzes 2 ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 übertragen. Anträge auf Wechsel sind unwiderruflich. In den Fällen der Sätze 2 und 3 finden § 21 Absatz 1, § 57 und § 61 keine Anwendung. Beamtinnen und Beamte, die die Übertragung eines Amtes der Landesbesoldungsordnung W beantragt haben, können abweichend von § 35 Satz 2 und Satz 3 besondere Leistungsbezüge bereits bei erstmaliger Vergabe unbefristet gewährt werden.
(2) Für die am 1. Januar 2005 im Amt befindlichen Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten sind der Abschnitt 2, Unterabschnitt 3 sowie die Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, nach § 14 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und nach § 16 anzuwenden.
(3) Rektorinnen und Rektoren einer Hochschule, deren Besoldung sich nach einem der in Anlage 5 zu diesem Gesetz unter „Künftig wegfallende Ämter“ aufgeführten Amt bestimmt und die bis zu ihrer Ernennung als Professorin oder Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse nach den Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage. Diese wird in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt als Rektorin oder Rektor und dem Gesamtbetrag des Grundgehalts und der Zuschüsse gewährt, der in dem Amt als Professorin oder Professor jeweils zugestanden hätte. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.
(4) Die Ämter für die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber werden als künftig wegfallende Ämter in der Anlage 5 fortgeführt. Die sich aus Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ergebenden Grundgehaltssätze sind in der Anlage 10 zu diesem Gesetz ausgewiesen. Die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2b der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C für wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten in der Besoldungsgruppe C 1 wird zur Strukturzulage. Ihre Höhe ergibt sich aus Anlage 14.
(5) Rektorinnen und Rektoren sowie Kanzlerinnen und Kanzler einer Hochschule in einem Amt der Landesbesoldungsordnungen A oder B wird auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen.
(6) Die am 1. Januar 2017 zustehenden Stellenzulagen nach der Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527) in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren an Hochschulen nach den Nummern 1 und 2 und die Zulage nach Nummer 5 der Vorbemerkungen zur Landesbesoldungsordnung C, soweit sie nach Absatz 1 fortgelten, erhöhen sich um 2,5 Prozent.
§ 88 Grundgehaltssätze der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H
§ 88
Grundgehaltssätze der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H
Die Grundgehaltssätze der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H sind in der Anlage 11 zu diesem Gesetz ausgewiesen.
§ 89 Künftig wegfallende Ämter
§ 89
Künftig wegfallende Ämter
Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter (Anlage 5) dürfen nicht mehr verliehen werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 90 Übergangsregelung durch die Neuregelung der Auslandsbesoldung
§ 90
Übergangsregelung durch die Neuregelung der Auslandsbesoldung
Auslandsdienstbezüge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Abschnitt 5 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gewährt wurden, werden bei einer unveränderten Auslandsverwendung in der bisherigen Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach § 73 übersteigen.
§ 91 (Fn 22) Sonstige Übergangsregelungen
§ 91 (Fn 22)
Sonstige Übergangsregelungen
(1) Verringert sich die Besoldung durch die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Besoldung, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestanden hat, und der Besoldung, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zusteht, gewährt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Diese Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag. Verringert sich die Stellenzulage für eine Beamtin oder einen Beamten in einem Amt der Landesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in Abschiebungshafteinrichtungen durch die Anwendung dieses Gesetzes, wird bei unveränderter Verwendung bis zu einer Dienstzeit von zwei Jahren eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Zulage, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Vorbemerkung Nummer 12 zu den Besoldungsordnungen A und B in der Fassung des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zugestanden hat, und der Zulage nach § 51 gewährt. Die Ausgleichszulage wird Beamtinnen und Beamten in Abschiebungshafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt. Die Sätze 3 und 4 gelten unter den gleichen Voraussetzungen auch für Anwärterinnen und Anwärter nach § 74 Absatz 1.
(2) Werden am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausgleichs- oder Überleitungszulagen nach früherem Recht gewährt, sind diese, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, außer in den Fällen des Satzes 5 als Ausgleichs- oder Überleitungszulage in Höhe der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Höhe fortzuzahlen. Soweit sie für die Verringerung von Dienstbezügen einschließlich von Stellenzulagen bei Dienstherrenwechseln in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zustehen, sind sie nach Maßgabe des § 61 Absatz 1 Satz 4 zu vermindern. Soweit sie in anderen Fällen als bei Dienstherrenwechseln in den Geltungsbereich dieses Gesetzes für den Wegfall von Stellenzulagen zustehen, sind sie nach Maßgabe des § 57 Absatz 1 Satz 3 zu vermindern. Soweit sie aufgrund von § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Überleitung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen zustehen, sind sie nach Absatz 1 Satz 2 zu vermindern. Soweit sie in anderen Fällen als bei Dienstherrenwechseln in den Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Verringerung des Grundgehalts einschließlich von Amtszulagen sowie der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gewährt werden, gilt ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 21 entsprechend.
(3) Beamtinnen und Beamten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Überleitung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen oder aufgrund von § 27 Absatz 4 Satz 1 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt erhalten, wird diese weiterhin in der bisherigen Höhe gewährt, bis sie regulär die nächste Stufe des Grundgehalts erreichen. Leistungszulagen aufgrund von § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Überleitung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen oder aufgrund von § 42a des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind, solange die bisherigen Voraussetzungen vorliegen, bis zum Ablauf der Befristung fortzuzahlen.
(4) Wurde Altersteilzeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angetreten, erfolgt die Berechnung des Zuschlags abweichend von § 70 Absatz 2 nach § 6 Absatz 2 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) geändert worden ist.
(5) Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Besoldung und auf Rückforderung von zu viel gezahlter Besoldung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht begonnen, wird die Frist nach § 7 vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an berechnet. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist ein, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat. Hat die Verjährungsfrist vor dem Inkrafttreten begonnen, ist für den Fristablauf das bis dahin geltende Recht maßgebend.
(6) Die Ruhegehaltfähigkeit der Zulagen nach den Nummern 8, 9, 10, 12 und 26 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Fassung des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, die durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) weggefallen ist, wird für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten sind oder versetzt worden sind und die bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen der Nummer 3a Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 sowie Absatz 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung erfüllt haben, ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder hergestellt. Ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder ruhegehaltfähig sind auch Ausgleichszulagen, soweit sie als Ausgleich für den Wegfall nach Satz 1 wieder ruhegehaltfähiger Stellenzulagen gewährt wurden. Für die Höhe der Ruhegehaltfähigkeit der Zulagen nach den Sätzen 1 und 2 ist der Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand maßgebend. Eine Nachzahlung für Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt nicht.
(7) Bei Anwärterinnen und Anwärtern (§ 74 Absatz 1), die sich am 31. Mai 2013 im Vorbereitungsdienst bei einem Dienstherrn nach § 1 Absatz 1 befunden haben und die nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes in ein Amt der Besoldungsgruppe bis höchstens A 11 eintreten, richtet sich die Festsetzung der Stufe des Grundgehalts abweichend von § 29 Absatz 2 entsprechend nach § 27 und § 28 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
(8) Bis zum 31. Dezember 2016 gehört die jährliche Sonderzahlung nach dem Sonderzahlungsgesetz-NRW vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696) in der jeweils geltenden Fassung als sonstiger Bezug zur Besoldung nach § 1 Absatz 5 sowie zur Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des § 70 Absatz 2 nach § 70 Absatz 3. Zum 1. Januar 2017 wird die jährliche Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge integriert.
(9) Am 1. Januar 2017 zustehende Ausgleichs- oder Überleitungszulagen erhöhen sich für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 um 5 Prozent, für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 sowie für die Anwärterinnen und Anwärter um 3,75 Prozent und für die übrigen Beamtinnen und Beamten sowie die Richterinnen und Richter um 2,5 Prozent. Für die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, gilt Satz 1 entsprechend. Soweit am 1. Januar 2017 Ausgleichs- und Überleitungszulagen erhöht werden, die der Verminderung unterliegen, erhöhen die Erhöhungsbeträge nach Satz 1 die Bemessungsgrundlagen für die Verminderung. Am 1. Januar 2017 zustehende Sondergrundgehälter und Zuschüsse, am 1. Januar 2017 bestehende Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie am 1. Januar 2017 zugesicherte Kolleggeldpauschalen nach der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H erhöhen sich um 2,5 Prozent. Der als ruhegehaltfähig zu berücksichtigende Monatsbetrag der Kolleggeldpauschale wird ab dem 1. Januar 2017 um 2,5 Prozent erhöht.
(10) Die Erhöhungen der Besoldung zum 1. Januar 2017, die auf die Integration der jährlichen Sonderzahlung in die monatlich zu zahlenden Bezüge zurückzuführen sind, gelten nicht als Erhöhung der Dienstbezüge im Hinblick auf Ausgleichs- und Überleitungszulagen und auch nicht als Anpassung im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1.
(11) Beamtinnen und Beamte, die sich am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Erfahrungsstufe 7 der Besoldungsgruppen A 3 oder A 4 befinden, werden der Erfahrungsstufe 8 der Besoldungsgruppe A 5 zugeordnet, wenn die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Erfahrungsstufe 7 der Besoldungsgruppen A 3 oder A 4 nach den §§ 27 und 28 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigenden Erfahrungszeiten mehr als drei Jahre bis zu sechs Jahren, der Erfahrungsstufe 9 der Besoldungsgruppe A 5, wenn diese Zeiten mehr als sechs Jahre bis zu zehn Jahren und der Erfahrungsstufe 10 der Besoldungsgruppe A 5, wenn diese Zeiten mehr als zehn Jahre betragen. Für den weiteren Stufenaufstieg von der Erfahrungsstufe 8 in die Erfahrungsstufe 9 und von der Erfahrungsstufe 9 in die Erfahrungsstufe 10, jeweils der Besoldungsgruppe A 5, gelten die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Erfahrungsstufe 7 der Besoldungsgruppen A 3 oder A 4 erbrachten Zeiten, soweit sie mehr als drei Jahre bis zu sechs Jahren betragen, als in Erfahrungsstufe 8 der Besoldungsgruppe A 5 und, soweit sie mehr als sechs bis zu zehn Jahren betragen, als in Erfahrungsstufe 9 der Besoldungsgruppe A 5 erbracht. Beamtinnen und Beamte, die sich am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Erfahrungsstufe 8 der Besoldungsgruppe A 5 befinden, werden der Erfahrungsstufe 9 zugeordnet, wenn die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Erfahrungsstufe 8 nach den §§ 27 und 28 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigenden Erfahrungszeiten mehr als drei Jahre bis zu sieben Jahren und der neu hinzugefügten Erfahrungsstufe 10, wenn diese Zeiten mehr als sieben Jahre betragen. Für den weiteren Stufenaufstieg von der Erfahrungsstufe 9 in die Erfahrungsstufe 10 gelten die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Erfahrungsstufe 8 erbrachten Zeiten, soweit sie mehr als drei Jahre betragen, als in Erfahrungsstufe 9 erbracht. Beamtinnen und Beamte, die sich am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Erfahrungsstufe 9 der Besoldungsgruppe A 6 befinden, werden der Erfahrungsstufe 10 zugeordnet, wenn die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Erfahrungsstufe 9 nach den §§ 27 und 28 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigenden Erfahrungszeiten mehr als vier Jahre betragen.
(12) Die §§ 9 und 71 finden auch in den Fällen Anwendung, in
denen vor dem 1. Januar 2021 ein höherer Zuschlag bei begrenzter
Dienstfähigkeit als der nach den Regeln der §§ 9 und 71 in der Fassung vom 14.
Juni 2016 (GV. NRW S. 310, ber. S. 642) oder als der nach den Regeln der Verordnung
über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter
Dienstfähigkeit vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 407), die durch Verordnung vom
28. August 2012 (GV. NRW. S. 385) geändert worden ist, beantragt worden ist.
Ein Antrag in diesem Sinne setzt nicht voraus, dass ein bezifferter Anspruch,
etwa ein konkreter Zuschlagsbetrag, geltend gemacht wurde. Über den geltend
gemachten Anspruch darf noch nicht abschließend entschieden worden sein. Der
Zuschlag nach § 71 ist ab dem Monat Januar des Jahres der Antragstellung,
frühestens jedoch ab dem Monat, in dem alle Tatbestandsvoraussetzungen
vorliegen, zu zahlen. Verringert sich die Besoldung bei begrenzter
Dienstfähigkeit, die einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem
Richter am 31. Dezember 2020 zustand, durch die Anwendung der §§ 9 und 71, ist
eine Ausgleichszulage zu gewähren. Die Ausgleichszulage bemisst sich in Höhe
des Unterschiedsbetrags, der sich zwischen der Besoldung bei begrenzter
Dienstfähigkeit am 31. Dezember 2020 und der Besoldung bei begrenzter
Dienstfähigkeit am 1. Januar 2021 ergibt. Die Ausgleichszulage vermindert sich
bei jeder Erhöhung der Besoldung der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder
des Richters um den Erhöhungsbetrag.
(13) Anstelle der Stufenzuordnung durch §§ 1 bis 3 des Gesetzes zur Überleitung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) wird die Erfahrungsstufe auf Antrag nach den §§ 29 bis 31 und 41 festgesetzt. Die Stufenfestsetzung erfolgt frühestens mit Wirkung vom ersten Tag des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird. Das Antragsrecht nach Satz 1 erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2017.
§ 91a (Fn 32) Zulage für Lehrkräfte in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 mit schulform- oder
schulstufenbezogenen Lehramtsbefähigungen für die Primarstufe und für dieSekundarstufe I
§ 91a (Fn 32)
Zulage für Lehrkräfte in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 mit schulform- oder
schulstufenbezogenen Lehramtsbefähigungen für die Primarstufe und für die
Sekundarstufe I
(1) Beamtinnen und Beamte als Lehrkräfte in Ämtern der
Besoldungsgruppe A 12 mit der Befähigung für ein schulform- oder
schulstufenbezogenes Lehramt für die Primarstufe oder die Sekundarstufe I
(Anlage 19 zu diesem Gesetz), die nach den besonderen fachgesetzlichen
Regelungen des Lehrerausbildungsrechts erworben worden ist, erhalten im
Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Juli 2026 eine stufenweise
aufwachsende Zulage.
(2) Die Zulage nach Absatz 1 beträgt
1. im Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Juli
2023 115,00 Euro monatlich,
2. im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2024 230,00 Euro monatlich,
3. im Zeitraum vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025 345,00 Euro monatlich und
4. im Zeitraum vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2026 460,00 Euro monatlich.
Sie nimmt nicht an den regelmäßigen Anpassungen der
Besoldung nach § 16 teil.
(3) Die Zulage ist ruhegehaltfähig, wenn bei Eintritt oder
Versetzung in den Ruhestand kein Anspruch auf eine erdiente Versorgung der
Beamtin oder des Beamten mindestens aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 13
besteht. Die Zulage ist in Höhe des Betrags ruhegehaltfähig, den die Beamtin
oder der Beamte im Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand
nach Absatz 2 erhalten hat oder erhalten hätte.
§ 91b (Fn 36) Ausgleichszulage zum Familienzuschlag
§ 91b (Fn 36)
Ausgleichszulage zum Familienzuschlag
(1) Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern
mit Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 4 oder höher, dessen Betrag sich
aufgrund von Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und
Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung weiterer
dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656) verringert hat, wird eine Ausgleichszulage gewährt. Die Ausgleichszulage
bemisst sich jeweils nach dem Unterschiedsbetrag, der sich aus der Differenz
zwischen der Höhe des Familienzuschlags zum 31. Dezember 2023 und 1. Januar
2024 ergibt. Diese Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder gesetzlichen
Erhöhung des Familienzuschlags um den Erhöhungsbetrag.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Beamtinnen
und Beamte sowie Richterinnen und Richter, denen im Zeitraum vom 1. Januar 2024
bis 31. Oktober 2024 ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 4 oder höher
zugestanden und der sich aufgrund von Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der
Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung
weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen rückwirkend
verringert hat.
(3) Die Gewährung der Ausgleichszulage nach den Absätzen 1
und 2 entfällt bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie bei einer Änderung
der Familienverhältnisse, die für die Bestimmung der Stufe des
Familienzuschlags nach § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 maßgeblich sind und zu
einer Erhöhung der Stufe des Familienzuschlags führen, sofern die Änderung nach
Ablauf des 31. Oktober 2024 eingetreten ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beamtinnen und
Beamte sowie Richterinnen und Richter, die gemäß § 43 Absatz 3 Anspruch auf
einen Unterschiedsbetrag haben.
§ 92 (Fn 2) Fortgeltung von Rechtsverordnungen
§ 92 (Fn 2)
Fortgeltung von Rechtsverordnungen
(1) Folgende durch § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in Landesrecht übergeleitete, auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnungen des Bundes jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gelten bis zum Inkrafttreten jeweiliger neuer Rechtsverordnungen fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder auf Grund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt; unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, die seit dem 1. September 2006 erlassen wurden:
1. Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 258 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
2. Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
3. Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist,
4. Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8),
5. Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter vom 18. Juli 1976 (BGBl. I S. 1828), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) geändert worden ist,
6. Übergangszahlungsverordnung vom 23. Juli 1975 (BGBl. I S. 1982), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist,
7. Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2697) geändert worden ist,
8. Sparkassenbesoldungsverordnung des Bundes vom 16. Juni 1976 (BGBl. I S. 1588), die durch Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 732) geändert worden ist,
9. Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes vom 16. Juni 1976 (BGBl. I S. 1585), die durch Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 731) geändert worden ist,
10. Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 8. Juni 1976 (BGBl. I S. 1468),
11. Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527) und die
12. Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), die zuletzt durch Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) geändert worden ist.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Landesregierung oder eine andere Stelle ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche zu regeln, bleiben die bisherigen Rechtsverordnungen der Landesregierung oder einer anderen Stelle des Landes bis zum Inkrafttreten der jeweiligen neuen Rechtsverordnung in Kraft.
§ 93 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 93
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624) geändert worden ist, außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Der Finanzminister
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Der Justizminister
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei
Zusatz:
(Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 330)):
Artikel 4
Übergangsregelung
Die Besoldung der Präsidentin oder des Präsidenten des
Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts, die oder der zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 2 Absatz 2 des
Verfassungsgerichtshofgesetzes in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung
im Amt ist, bestimmt sich weiterhin nach § 40 des Landesbesoldungsgesetzes in
Verbindung mit der Landesbesoldungsordnung R und dem Grundgehaltssatz der
entsprechenden Besoldungsgruppe gemäß Anlage 8 zu dem Landesbesoldungsgesetz in
der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Sie oder er erhält daneben keine
Entschädigung nach § 9 Absatz 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes in der durch
dieses Gesetz geänderten Fassung.
(Artikel 4 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075)):
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 1, 8, 9 und 13 tritt mit Wirkung vom 1.
Januar 2021 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und
Buchstabe e Doppelbuchstabe aa bis dd und ff tritt am 1. August 2021 in Kraft.
Zusatz:
(Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317))
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6
mit Wirkung vom 1. November 2022 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in
Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
(4) Die Artikel 4 und 5 treten am 1. August 2023 in Kraft.
(5) Artikel 6 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli
2023 in Kraft. Artikel 6 Nummer 2 und 9 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(6) Die Artikel 7 und 8 treten am 1. August 2026 in Kraft.
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1276))
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 2 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3
tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2024
in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 4 tritt am 1. August 2026 in Kraft.
(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Anlagen:
- Anlage 01 (Landesbesoldungsordnung A)
- Anlage 02 (Landesbesoldungsordnung B)
- Anlage 03 (Landesbesoldungsordnung R)
- Anlage 04 (Landesbesoldungsordnung W)
- Anlage 05 (Künftig wegfallende (kw) Ämter
- Anlage 06 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A)
- Anlage 07 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung B)
- Anlage 08 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung R)
- Anlage 09 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung W)
- Anlage 10 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung C)
- Anlage 11 (Grundgehaltssätze H)
- Anlage 12 (Anwärtergrundbetrag)
- Anlage 13 (Familienzuschlag)
- Anlage 14 (Amtszulagen und Strukturzulage)
- Anlage 15 (Stellenzulagen und andere Zulagen)
- Anlage 16 (Auslandsbesoldung)
- Anlage 17 (Überleitungsübersicht)
- Anlage 18 (Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag)
- Anlage 19 (Ämterübersicht zur Zulage nach § 91a)
In Kraft getreten am 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642); geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. August 2016 und am 1. Januar 2017; Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016, mit Wirkung vom 1. August 2016, mit Wirkung vom 1. Januar 2017, mit Wirkung vom 1. April 2017 und am 22. April 2017; Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2017, am 1. Mai 2017 und am 1. Januar 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2018 und am 1. Januar 2019; Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 818, ber. 2019 S. 18), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 (Artikel 1), am 1. Januar 2020 (Artikel 2) und am 1. Januar 2021 (Artikel 3); Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1001), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2019; Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238), in Kraft getreten am 1. Januar 2021; Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 330), in Kraft getreten am 2. April 2021; Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021; Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 (Nummer 1, 8, 9 und 13), mit Wirkung vom 1. August 2021 (Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Buchstabe e Doppelbuchstabe aa bis dd und ff) und am 22. September 2021; Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), Nummer 3, 4 und 5 in Kraft getreten am 1. Mai 2022, Nummer 1, 2 und 6 in Kraft getreten am 1. Dezember 2022; Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022; Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022 (Nummer 2 und 4) und am 1. Januar 2023 (Nummer 1, 3 und 5); Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022; Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 968), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 (Nummer 1 bis 3) und am 1. Dezember 2022 (Nummer 4 und 5); Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 968), in Kraft getreten am 1. Januar 2023; Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2022 (Artikel 1) und mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 (Artikel 2); Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Juli 2023; Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. August 2023 in Kraft; Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), tritt am 1. August 2026 in Kraft; Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1276), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2023 (Nummer 1, 2a und 3) und am 1. Januar 2024 (Nummer 2b), Nummer 4 tritt am 1. August 2026 in Kraft; Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 (Nummer 1 Buchstabe b bis d, Nummer 3, 5, 6, 9, 11) und am 1. November 2024 (Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 4, 7, 8 und 10). |
|
§ 33 Absatz 3 (neu gefasst), § 59 (neu gefasst), § 87 Absatz 4 und Absatz 6 (angefügt), § 92 Absatz 1 geändert und Anlagen 15 und 17 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016. |
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Anlage 12 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten am 1. Januar 2020 sowie Anlagen 6 bis 11 und 13 bis16 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten am 1. Januar 2021; Anlage 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 968), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 968), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022. |
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§ 17: aufgehoben durch Artikel 29 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2017; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten am 1. Januar 2021; zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten am 22. September 2021; Überschrift und Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 1. November 2024. |
|
Anlagen 6 bis 14 und 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2017 sowie Anlage 1 geändert, in Kraft getreten am 1. Mai 2017; Anlagen 6 und 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022; Anlagen 6 bis 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022; Anlagen 6 und 16 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022; Anlagen ,2 und 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1276), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2023; Anlage 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1276), in Kraft getreten am 1. Januar 2024; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 1. November 2024; Anlagen 6 bis 12 und 13 bis 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 1. November 2024. |
|
§ 68 Absatz 2, § 86 Absatz 3 und Anlage 5 geändert sowie Anlagen 13, 14 und 15 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Anlage 15 zuletzt neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2022. |
|
§ 76: Absatz 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2017; Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten am 22. September 2021; Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Juli 2023. |
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§ 8 Absatz 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Absatz 2 (alt) aufgehoben und Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 2 und geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 22. April 2017. |
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§ 71a Überschrift geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 22. April 2017. |
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§ 70 Absatz 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 22. April 2017. |
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Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 und am 1. November 2024. |
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Anlage 14 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 818, ber. 2019 S. 18), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022; neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2022; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Juli 2023. |
|
§ 56 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019. |
|
§ 47 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022. |
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§ 23: Wortlaut geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; Wortlaut wird Absatz 1 und Absätze 2 und 3 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2019; Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten am 22. September 2021. |
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Anlage 1 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Juli 2023. |
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Anlage 5 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2022. |
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§ 37 Absatz 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. |
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§ 9 Absatz 1, § 18 Absatz 2, § 20 Absatz 1, § 30 Absatz 1, § 39, § 42, § 43 Absatz 6, § 44, § 55 Absatz 2, § 67, § 69 Absatz 2 und 4, § 77, § 82 Absatz 2, § 83 Absatz 3 und § 85 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021. |
|
§ 28: Absatz 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Absatz 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten am 22. September 2021. |
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§ 71 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021. |
|
§ 91: Absatz 6, 9 und 11 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Absatz 12 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021. |
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§ 13: Absatz 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten am 22. September 2021. |
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§ 22: Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Absatz 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten am 22. September 2021. |
|
§ 48: Absatz 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten am 22. September 2021. |
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Fn 26 |
Anlage 13: neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022; neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 968), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024. |
§ 71b neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 968), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022; aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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Fn 28 |
Anlage 18: angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 968), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022; Anlage 18 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 968), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024. |
§ 62 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022. |
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Fn 30 |
Anlage 2 und Anlage 3 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Juli 2023. |
§ 42: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021; neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022. |
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§ 91a eingefügt und Anlage 19 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2022. |
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§ 64a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. August 2023. |
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§ 3 Absatz 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024. |
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§ 71b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024. |
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§ 91b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024. |
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§ 2 Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 1. November 2024. |
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Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.07.2016 bis 31.07.2016 mit Anlagen
- Fassung vom 01.08.2016 bis 31.12.2016 mit Anlagen
- Fassung vom 01.01.2017 bis 31.03.2017 mit Anlagen
- Fassung vom 01.04.2017 bis 21.04.2017 mit Anlagen
- Fassung vom 22.04.2017 bis 30.04.2017 mit Anlagen
- Fassung vom 01.05.2017 bis 31.12.2017 mit Anlagen
- Fassung vom 01.01.2018 bis 30.06.2018 mit Anlagen
- Fassung vom 01.07.2018 bis 31.12.2018 mit Anlagen
- Fassung vom 01.01.2019 bis 13.12.2019 mit Anlagen
- Fassung vom 14.12.2019 bis 31.12.2019 mit Anlagen
- Fassung vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 mit Anlagen
- Fassung vom 01.01.2021 bis 01.04.2021 mit Anlagen
- Fassung vom 02.04.2021 bis 14.04.2021 mit Anlagen
- Fassung vom 15.04.2021 bis 21.09.2021 mit Anlagen
- Fassung vom 22.09.2021 bis 31.12.2021 mit Anlagen
- Fassung vom 01.01.2022 bis 27.04.2022 mit Anlagen
- Fassung vom 28.04.2022 bis 30.04.2022 mit Anlagen
- Fassung vom 01.05.2022 bis 31.10.2022 mit Anlagen
- Fassung vom 01.11.2022 bis 30.11.2022 (leider nicht archiviert oder darstellbar)
- Fassung vom 01.12.2022 bis 31.12.2022 mit Anlagen
- Fassung vom 01.01.2023 bis 30.06.2023 mit Anlagen
- Fassung vom 01.07.2023 bis 31.07.2023 mit Anlagen
- Fassung vom 01.08.2023 bis 21.12.2023 mit Anlagen
- Fassung vom 01.01.2024 bis 31.10.2024 mit Anlagen
- Fassung vom 01.11.2024 bis heute (aktuelle Seite)