Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche
Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands
(Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (Fn 1)
Folgende durch § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in Landesrecht übergeleitete, auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnungen des Bundes jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gelten (gemäß § 92 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642)) bis zum Inkrafttreten jeweiliger neuer Rechtsverordnungen fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder auf Grund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt; unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, die seit dem 1. September 2006 erlassen wurden:
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1
Anwendungsbereich
Für Beamte, Richter und Soldaten, die nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet werden, sind die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes und die zur Regelung der Besoldung (§ 1 Bundesbesoldungsgesetz) erlassenen besonderen Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen einer vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes.
§ 2
Bemessung der Dienstbezüge für erstmalig Ernannte
(1) Für Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden, betragen die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes)
ab 1. Januar 2003 |
91 vom Hundert, |
ab 1. Januar 2004 |
92,5 vom Hundert |
der für das bisherige Bundesgebiet jeweils geltenden Dienstbezüge. Satz 1 gilt auch, wenn eine frühere Ernennung keinen Anspruch auf Dienstbezüge begründet hat.
(2) 1Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit nicht zu berücksichtigen. 2Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. 3Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat
1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbar systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder
2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder
3. hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
(4) Als Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes gilt für die Anwendung des § 38 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auch eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder nach dem Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe o und z. Dabei gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 3
Bemessung der sonstigen Bezüge für erstmalig Ernannte
(1) Für die sonstigen Bezüge (§ 1 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz) der Beamten, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 gelten die Maßgaben der Absätze 2 und 3.
(2) Für Anwärterbezüge gilt § 2 Abs. 1 entsprechend.
(3) Die vermögenswirksame Leistung nach § 2 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung des Artikels VI Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093), beträgt 6,65 Euro, für teilzeitbeschäftigte Beamte der Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; bei begrenzter Dienstfähigkeit nach bundes- oder landesrechtlicher Regelung gilt Entsprechendes. § 2 Abs. 2 des Gesetzes ist nicht anzuwenden.
§ 4
Zuschuß zur Ergänzung der Dienstbezüge
Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums einen ruhegehaltfähigen Zuschuß bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen erhalten, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden und für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
§ 5
Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion im Beitrittsgebiet
(1) Beamte, Richter und Soldaten aus dem bisherigen Bundesgebiet erhalten, wenn die ihnen im Beitrittsgebiet für mindestens sechs Monate übertragene Funktion nach den Funktionsmerkmalen der Besoldungsordnung und der Stellenplanausstattung einem höheren als dem ihnen verliehenen Amt zugeordnet ist, für die Dauer der Wahrnehmung dieser höherwertigen Funktion eine Zulage. Dies gilt, wenn die Funktion vor dem 1. Januar 1992 übertragen wird.
(2) Die Zulage wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt derjenigen Besoldungsgruppe, die dem der wahrgenommenen Funktion zugeordneten Amt entspricht, höchstens jedoch für einen Unterschied von zwei Besoldungsgruppen und bis zur Besoldungsgruppe B 3 oder einer entsprechenden Besoldungsgruppe.
(3) Für Beamte, Richter und Soldaten, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei einer Zurruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010, gehört die Zulage zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
a) nach zweijähriger zulageberechtigender Verwendung, wenn sich das verliehene Amt und die wahrgenommene Funktion um eine Besoldungsgruppe unterscheiden,
b) nach vierjähriger zulageberechtigender Verwendung, wenn sich Amt und Funktion um zwei Besoldungsgruppen unterscheiden.
Die Zulage ist ruhegehaltfähig mit demjenigen Unterschiedsbetrag, der sich im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ergibt. Im übrigen gilt Vorbemerkung Nummer 3a Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.
§ 6
Zuschuß bei vorübergehender Verwendung außerhalb des
Beitrittsgebietes
(1) In den Fällen des § 1 Satz 2 wird ein nichtruhegehaltfähiger Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldung nach § 2 und einem Betrag von 90 vom Hundert der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge gewährt. Der Zuschuß wird nicht gewährt, wenn der Beamte, Richter oder Soldat täglich an seinen Wohnort im Beitrittsgebiet zurückkehrt oder ihm dies zuzumuten ist. Die oberste Dienstbehörde kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums einen höheren Zuschuß festsetzen, insbesondere, wenn dies wegen einer herausgehobenen Funktion geboten erscheint.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen, die länger als drei Wochen dauern. Anwärtern wird ein Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldung nach § 3 Abs. 2 und demjenigen Anwärtergrundbetrag gewährt, der sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz ergeben würde.
Für Besoldungsordnungen des Bundes und der Länder gilt ergänzend die Anlage, soweit die dort erfaßten Ämter noch nicht landesrechtlich eingestuft sind.
Für die Bewertung der Funktionen, ihre Zuordnung zu den Laufbahngruppen und die auf die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes entfallenden Anteile an der Gesamtzahl der Planstellen sind die Verhältnisse in vergleichbaren Organisationseinheiten im bisherigen Bundesgebiet zu berücksichtigen.
§ 10
Dienstordnungsmäßig Angestellte
(1) Artikel VIII §§ 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) sind nach Maßgabe dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Für die Dienstposten von Geschäftsführern, für die Artikel VIII §§ 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern keinen Zuordnungsrahmen enthält, setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, für den Bereich der Krankenversicherung der Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, im Bereich der landesunmittelbaren Körperschaften auch im Einvernehmen mit der jeweiligen obersten Aufsichtsbehörde, einen Zuordnungsrahmen fest. Dabei sind vergleichbare Zuordnungen zu berücksichtigen.
§ 11
Einmalzahlungen in den Jahren 2003 und 2004
§ 85 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für die im Jahr 2003 gewährte Einmalzahlung der Bemessungssatz nach § 2 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung zugrunde zu legen ist.
(1) § 4 in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung ist für Beamte, Richter und Soldaten, die bis zu diesem Tage ernannt worden sind, weiter anzuwenden.
(2) § 2 Abs. 1 ist für die Beamten und Soldaten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 bis zum 31. Dezember 2007 anzuwenden.
(3) Bis zum Inkrafttreten von Regelungen nach § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes sind § 3 Abs. 3 und 5 sowie § 5 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 15. September 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 13 Ermächtigung zur Bekanntmachung
§ 13
Ermächtigung zur Bekanntmachung
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die sich nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 auf der Grundlage der Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes jeweils ergebenden Dienstbezüge und Anwärterbezüge im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) und (2) (Inkrafttreten)
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Anlage Ämter in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2767;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Besoldungsgruppe B 3
(weggefallen)
Besoldungsgruppe B 4
(weggefallen)
Besoldungsgruppe B 7
Staatssekretär *1) *2)
-
bei einer obersten Landesbehörde -
-------
*1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 8, B 9, B 10.
*2)
Die Fußnote 2 zu B 9 gilt entsprechend.
Besoldungsgruppe B 8
Staatssekretär *1) *2)
-
bei einer obersten Landesbehörde -
-------
*1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7, B 9, B 10.
*2)
Die Fußnote 2 zu B 9 gilt entsprechend.
Besoldungsgruppe B 9
Staatssekretär *1) *2)
-
bei einer obersten Landesbehörde -
-------
*1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7, B 8, B 10.
*2)
An Stelle der Amtsbezeichnung "Staatssekretär" kann auch die Amtsbezeichnung "Ministerialdirektor" verliehen werden.
Besoldungsgruppe B 10
Staatssekretär *1) *2)
-
bei einer obersten Landesbehörde -
-------
*1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7, B 8, B 9.
*2)
In einem Land darf nur jeweils eine Planstelle ausgebracht werden.
Neu gefasst am 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), bis 31. August 2006 zuletzt geändert durch Artikel 258 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304). |
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Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.06.2013 bis heute (aktuelle Seite)