Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024


Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst
(Vollstreckungsvergütungsverordnung)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (Fn 1)

Folgende durch § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in Landesrecht übergeleitete, auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnungen des Bundes jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gelten (gemäß § 92 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642)) bis zum Inkrafttreten jeweiliger neuer Rechtsverordnungen fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder auf Grund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt; unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, die seit dem 1. September 2006 erlassen wurden:

Abschnitt I
Gerichtsvollzieher

§ 1 (Fn 2)

(weggefallen)

§ 2 (Fn 2)

(weggefallen)

Abschnitt II
Vollziehungsbeamte der Justiz

§ 3

(1) Die im Vollstreckungsdienst der Justiz (in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein bei Landesbezirkskassen) tätigen Beamten des mittleren Dienstes sowie die in diesem Dienstzweig hilfsweise beschäftigten Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt 50 vom Hundert der durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.

§ 4

Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 19,94 Euro zu gewähren, so kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.

Abschnitt III
Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung

§ 5

(1) Die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätigen Beamten des mittleren Dienstes erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt bei monatlich beigebrachten Beträgen

§ 6

(1) Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen.

(2) Der Berechnung der Vergütung nach § 5 Abs. 2 sind die im Kalendermonat beigebrachten Beträge für jeden einzelnen Auftrag getrennt, unabhängig von der Reihenfolge der tatsächlichen Erledigung, ausgehend von dem geringsten über den jeweils höheren bis zum höchsten Betrag zugrunde zu legen.

(3) Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 19,94 Euro zu gewähren, so kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.

Abschnitt IV
Vollziehungsbeamte der Gemeinden und der Gemeindeverbände

§ 7

(1) Die im Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätigen Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt

1. 0,51 Euro für jede auf Grund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde erledigte Zahlung zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung sowie für jede nach einem Vollstreckungsauftrag durch Pfändung körperlicher Sachen, Wegnahme von Urkunden, Verwertung gepfändeter Sachen (Versteigerung, freihändigen Verkauf) vorgenommene Vollstreckungshandlung und

2. 0,5 vom Hundert der von dem Vollziehungsbeamten durch Vollstreckungshandlungen beigebrachten Geldbeträge. 2Hierbei werden auch die vom Vollziehungsbeamten beigebrachten Beträge berücksichtigt, die auf Grund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung gezahlt werden.

§ 8

Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 19,94 Euro zu gewähren, so kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.

Abschnitt V
Jahreshöchstbeträge

§ 9 (Fn 2)

(1) Für die einem im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten nach dieser Verordnung im Kalenderjahr zustehende Vergütung gelten Höchstbeträge. Der Höchstbetrag beträgt für die Vergütung nach

Abschnitt III 1.914,28 Euro,

Abschnitt II und Abschnitt IV 1.435,71 Euro.

Wird der Höchstbetrag der Vergütung überschritten, so verbleiben dem Beamten 40 vom Hundert des Mehrbetrages. Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass monatlich oder vierteljährlich eine vorläufige Berechnung der Vergütung vorzunehmen ist. Dabei sind als anteiliger Höchstbetrag zugrunde zu legen bei der Vergütung nach

Abschnitt III monatlich 159,52 Euro oder vierteljährlich 478,57 Euro,

Abschnitt II und Abschnitt IV monatlich 119,64 Euro oder vierteljährlich 358,93 Euro.

(2) Wird der Beamte nicht für das gesamte Kalenderjahr mit Tätigkeiten beschäftigt, auf Grund derer ihm Vergütung nach diesen Vorschriften zusteht, verringert sich der Höchstbetrag entsprechend; für jeden fehlenden Kalendertag ist ein anteiliger Betrag, bei der Vergütung nach Abschnitt III von 5,32 Euro und bei der Vergütung nach Abschnitt II oder Abschnitt IV von 3,99 Euro abzuziehen. Die Dauer des regelmäßigen Erholungsurlaubs und die einer sonst im Interesse des Dienstherrn erfolgten Beurlaubung sowie die Zeit einer Erkrankung sind als Beschäftigungszeit anzusehen.

§ 10

Die Höchstbeträge nach § 9 Abs. 1 erhöhen sich um die Hälfte der Beträge nach § 9 Abs. 2 für jeden Kalendertag, für den ein Beamter zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Beamten oder die Verwaltung einer weiteren Stelle oder Hilfsstelle für einen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten übernimmt.

Abschnitt VI
Sonstige Vorschriften

§ 11

(1) Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten. Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen bei Nachtdienst.

(2) Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen richtet sich - soweit hierzu nicht besondere Bestimmungen ergangen sind - nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften.

§ 12 (Fn 2)

(weggefallen)

§ 13

(weggefallen)

§ 14

(Inkrafttreten)

Fußnoten:

Fn 1

(BGBl. I S. 8) geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

Fn 2

§§ 1, 2 und 12 aufgehoben und § 9 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.



Normverlauf ab 2000: