Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen (Landesumzugskostengesetz - LUKG); Bekanntmachung der Neufassung
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Gesetz
über die Umzugskostenvergütung für die
Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen
(Landesumzugskostengesetz - LUKG);
Bekanntmachung der Neufassung
Vom 6. Juli 1993 (Fn 1)
§ 1 (Fn 2)
§ 1 (Fn 2)
(1) Das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 42 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), gilt im Lande Nordrhein-Westfalen sinngemäß für
1. Beamte und Beamtinnen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. Richter und Richterinnen des Landes,
3. in den Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts abgeordnete Beamte und Beamtinnen sowie in den Dienst des Landes abgeordnete Richter und Richterinnen,
4. im Ruhestand befindliche Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen (Nummer 1 und 2),
5. frühere Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen (Nummer 1 und 2), die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
6. die Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Personen.
(2) Bei Auflösung oder Verlegung von Dienststellen gilt folgendes:
1. Wird ein Beamter, eine Beamtin, ein Richter oder eine Richterin aus Anlaß der Auflösung der Dienststelle an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt und hat er oder sie außerhalb des neuen Dienstortes und dessen Einzugsgebiet als Hauptmieter bzw. Hauptmieterin oder Eigentümerbzw. Eigentümerin eine Wohnung, so kann ihm oder ihr auf Antrag bei täglicher Rückkehr an den Wohnort ein Auslagenersatz gewährt werden, wenn ein Anspruch auf Trennungsentschädigung nicht besteht. Das gleiche gilt bei Verlegung einer Dienststelle.
2. Für den Auslagenersatz gelten die Vorschriften über die Gewährung von Trennungsentschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges können höchstens die Kosten für die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel erstattet werden.
3. Der Auslagenersatz wird frühestens vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung oder der Verlegung der Dienststelle bis zur Dauer von drei Jahren gewährt. Hat der Beamte, die Beamtin, der Richter oder die Richterin im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme das sechzigste Lebensjahr vollendet, kann er oder sie den Auslagenersatz bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses erhalten.
4. Der Antrag nach Nummer 1 ist innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme schriftlich oder elektronisch zu stellen.
5. Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht für Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
(3) Bei der Umbildung von Körperschaften gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 2
§ 2
In den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 12 Abs. 3 Satz 3 BUKG der oder die Dienstvorgesetzte zuständig.
§ 3
§ 3
Der Finanzminister erläßt im Einvernehmen mit dem Innenminister durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Gewährung der Trennungsentschädigung (§ 12 BUKG) sowie die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Der Finanzminister wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenminister für Auslandsumzüge durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Umzugskostenvergütung und die Trennungsentschädigung zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse im Ausland dies erfordern.
(Fn 3)
Übergangsvorschriften (Fn 4)
(Artikel II des Gesetzes zur Neufassung des Landesumzugskostengesetzes, zur
Änderung des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes
sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 464))
Inkrafttretung
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlicht durch Art. 1 des Gesetzes zur Neufassung des Landesumzugskostengesetzes, zur Änderung des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 464), geändert durch Artikel II d. Gesetzes zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes, zur Änderung des Landesumzugskostengesetzes, zur Änderung des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes und zur Überlassung von Stellplätzen bei Landesbehörden v. 16.12.1998 (GV. NW. S. 738); Art. III des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 3. Dezember 2004; Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 1. Januar 2010; Artikel 2 und Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 1. Januar 2014; Artikel 59 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 4 angefügt durch Art. III des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684); in Kraft getreten am 3. Dezember 2004; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 1. Januar 2010; aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 1. Januar 2014. |
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Übergangsvorschriften aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 1. Januar 2014. |
Normverlauf ab 2000: