Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024


Verordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung - LStuVO)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung über das
leistungsabhängige Aufsteigen
in den Grundgehaltsstufen
(Leistungsstufenverordnung - LStuVO)

Vom 10. März 1998 (Fn 1)

Auf Grund des § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065) wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das leistungsabhängige Aufsteigen und das Verbleiben in den Grundgehaltsstufen bei Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes. Sie gilt nicht für Beamte in der laufbahnrechtlichen Probezeit, für Beamte auf Zeit gemäß § 12 b Beamtenrechtsrahmengesetz in der ersten Amtsperiode sowie für kommunale Wahlbeamte.

§ 2
Allgemeines

(1) Das Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen der Besoldungsordnung A bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung.

(2) Die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts kann vorzeitig als Grundgehalt festgesetzt werden (Leistungsstufe), wenn der Beamte dauerhaft herausragende Gesamtleistungen erbringt und zu erwarten ist, daß dies auch in Zukunft der Fall sein wird. Durch dauerhaft herausragende Gesamtleistungen entsteht kein Anspruch auf die Gewährung.

(3) Leistungsstufen können nur im Rahmen bereitstehender Haushaltsmittel gewährt werden.

(4) Der Beamte verbleibt in der bisherigen Stufe des Grundgehalts, wenn und solange seine Gesamtleistung den mit seinem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen nicht genügen.

(5) Die Maßnahmen nach Absatz 2 und 4 werden von dem auf die Entscheidung (§ 7) folgenden Monat an wirksam.

§ 3
Festsetzung einer Leistungsstufe

(1) Eine Leistungsstufe kann frühestens nach Ablauf der Hälfte des regelmäßigen zeitlichen Abstandes bis zum Erreichen der nächsthöheren Stufe festgesetzt werden. Nach Ablauf der Zeit, um den die Erhöhung des Grundgehalts vorgezogen worden ist, bestimmt sich die weitere Zuordnung zu den Stufen wieder nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung. Die Festsetzung einer Leistungsstufe ist unwiderruflich.

(2) Die Festsetzung einer Leistungsstufe und die Gewährung einer Leistungszulage oder Leistungsprämie nach der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung dürfen nicht mit demselben Sachverhalt begründet werden. Nach der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt soll in den folgenden 12 Monaten eine Leistungsstufe nicht bewilligt werden.

§ 4
Verbleiben in der Stufe

Verbleibt der Beamte in seiner bisherigen Stufe, so ist nach dem Wirksamwerden der Maßnahme in jährlichen Abständen zu prüfen, ob die Gesamtleistungen inzwischen den mit seinem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entsprechen. Wird eine entsprechende Feststellung getroffen, ist der Beamte vom ersten Tag des auf die erneute Leistungsfeststellung folgenden Monats an der nächsthöheren Stufe zuzuordnen. Eine darüberliegende Stufe bis zu der Stufe, in der er sich ohne die Hemmung des Aufstiegs befinden würde, kann frühestens nach Ablauf jeweils eines weiteren Jahres erreicht werden, wenn auch in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind.

§ 5
Leistungsfeststellung

(1) Die Leistungsstufe wird auf der Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung oder einer aktuellen Leistungsfeststellung, die die dauerhaft herausragenden Gesamtleistungen darstellt, festgesetzt. Eine Leistungsstufe soll nicht aufgrund einer Beurteilung festgesetzt werden, die bereits Grundlage der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt war.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Feststellung des Verbleibens des Beamten in der bisherigen Stufe (§ 2 Abs. 4) mit der Maßgabe, daß eine Aktualisierung vorzunehmen ist, wenn die dienstliche Beurteilung oder die gesonderte Leistungsfeststellung älter als 12 Monate ist.

§ 6
Zahl der Empfänger

Leistungsstufen können nach Maßgabe des Haushalts an insgesamt höchstens 10 vom Hundert der am 1. Januar eines Kalenderjahres vorhandenen Beamten mit Dienstbezügen der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, gewährt werden. Dabei sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden.

Bei Dienstherren mit weniger als 10 Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsstufe gewährt werden.

§ 7
Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die Entscheidung über die Festsetzung einer Leistungsstufe und über das Verbleiben in der bisherigen Stufe trifft die zuständige oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidungsbefugnis auf andere Stellen übertragen.

(2) In den Gemeinden und Gemeindeverbänden entscheidet abweichend von Absatz 1 die nach dem Kommunalverfassungsrecht für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständige Stelle.

Für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Entsprechendes.

(3) Die Entscheidung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 8 (Fn 3)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Finanzminister

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 205, ber. S. 556; geändert durch Artikel 44 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 7 der VO vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am 28. November 2009; Artikel 7 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 8. April 1998.

Fn 3

§ 8 neu gefasst durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014.



Normverlauf ab 2000: