Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale für nordrhein-westfälische Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Energiepreispauschale-Sonderzahlungsgesetz - EPP-SZG NRW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale für nordrhein-westfälische
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
(Energiepreispauschale-Sonderzahlungsgesetz - EPP-SZG NRW)

(Artikel 4 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 968))

Vom 8. November 2022 (Fn 1)

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung einer einmaligen steuerpflichtigen Energiepreispauschale für die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 2 Nummer 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389) geändert worden ist, des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer stehen den Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen nach Absatz 1 gleich; für die Anwendung dieses Gesetzes gelten ihre Bezüge als Ruhegehalt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände sowie für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie für ehrenamtliche Richterinnen und Richter.

§ 2
Anspruchsvoraussetzungen

(1) Berechtigte nach § 1 erhalten eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, wenn ihnen am 1. Dezember 2022 ein entsprechender Anspruch auf Versorgungsbezüge zugestanden hat, sie zu diesem Zeitpunkt einen Wohnsitz im Inland hatten und kein Ausschlusstatbestand nach § 4 vorliegt.

(2) Die Energiepreispauschale bleibt bei der Berechnung sonstiger Bezüge oder sonstiger Leistungen unberücksichtigt. Bei der Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften gilt sie nicht als Erwerbseinkommen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für vergleichbare Energiepreispauschalen, die aufgrund anderer Gesetze an Personen im Ruhestand gewährt werden.

(3) Der die Energiepreispauschale auszahlende Träger nach § 3 Satz 1 prüft vor der Zahlung ausschließlich aufgrund der ihm rechtzeitig bekannt gewordenen Tatsachen das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen. Die Zahlung der Energiepreispauschale steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, soweit nachträglich Tatsachen bekannt werden, nach denen ein Anspruch nach Absatz 1 aufgrund einer der in § 4 genannten Ausschlusstatbestände nicht besteht. § 64 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 3
Zahlungsweise

Der Anspruch auf Gewährung der Energiepreispauschale richtet sich gegen den Dienstherrn, gegen den die oder der Berechtigte zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf Versorgungsbezüge im Sinne des § 2 Absatz 1 hatte. Die Auszahlung soll möglichst im Dezember 2022 erfolgen.

§ 4
Ausschlusstatbestände

(1) Die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz wird nicht gewährt, wenn der oder die Berechtigte eine Rente im Sinne des § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes bezieht.

(2) Bestehen mehrere Rechtsverhältnisse als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger, wird die Energiepreispauschale nur einmal gewährt. Dabei geht der Anspruch aus dem neueren Versorgungsbezug dem Anspruch aus dem früheren Versorgungsbezug vor.

§ 5
Verarbeitung von Daten

Die in § 3 Satz 1 genannten Träger der Versorgungsbezüge dürfen die bei ihnen jeweils vorhandenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Der Minister der Finanzen

Der Minister des Innern

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin für Schule und Bildung

Die Ministerin für Heimat, Kommunales,
Bau und Digitalisierung

Der Minister der Justiz

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten,
Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. November 2022 (GV. NRW. S. 968).
Obsolet.



Normverlauf ab 2000: