Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Behandlung der früheren Angehörigen der Dienststelle des ehemaligen Oberpräsidenten der Rheinprovinz - Staatliche Verwaltung - in Koblenz nach dem Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen 'G 131'


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verwaltungsabkommen
zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und
Rheinland-Pfalz über die Behandlung der früheren
Angehörigen der Dienststelle des ehemaligen Oberpräsidenten
der Rheinprovinz - Staatliche Verwaltung
- in Koblenz nach dem Bundesgesetz zur
Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
des Grundgesetzes fallenden Personen 'G 131'

Vom 27. Dezember 1955 (Fn 1)

Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Innenminister des Landes NW

und das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes

schließen gem. § 82 Abs. 3 G 131 folgendes Verwaltungsabkommen:

§ 1

Das Abkommen betrifft die Beamten, Angestellten und Arbeiter, die am 8. Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei der Dienststelle des ehemaligen Oberpräsidenten der Rheinprovinz - Staatliche Verwaltung - in Koblenz standen, sowie ihre Hinterbliebenen.

§ 2

Jedes der beiden Länder trägt nach seinem Landesrecht die Versorgung (einschließlich der Übergangsgehälter und Übergangsbezüge) der Personen, die in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Abkommens im Bereich dieses Landes entsprechend oder nicht entsprechend der früheren Rechtsstellung wiederverwendet worden sind. Das gleiche gilt für ihre Hinterbliebenen.

§ 3

Nordrhein-Westfalen übernimmt die Versorgung derjenigen Personen, die bis zum Inkrafttreten des Abkommens in keinem der beiden Länder wiederverwendet worden sind, sowie ihrer Hinterbliebenen.

§ 4

Für die Unterbringung im Rahmen des § 63 G 131 gilt die Zuständigkeitsregelung nach §§ 2 und 3 entsprechend.

§ 5

Die Unterbringung und Versorgung der Brandschauer und Weinbau-Inspektoren obliegt abweichend von §§ 3 und 4 dem Land, in dessen Gebiet ihr Aufgabenbereich am 8. Mai 1945 fiel.

§ 6

Das Abkommen tritt am 1. Juli 1955 in Kraft.

Sind in der Zeit vom 1. 4. 1951 bis zum 30. 6. 1955 von einem der beiden Länder Versorgungsbezüge gezahlt worden, so können für die Zeit bis zum 30. 6. 1955 Versorgungsansprüche nurgegen dieses Land geltend gemacht werden.

Düsseldorf, den 22. September 1955.

Für den Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen:
Arnold, Ministerpräsident

Mainz, den 30. November 1955.

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Altmeier,
Ministerpräsident
Das Abkommen, dem die Landesregierung am 6. September 1955 zugestimmt hat, wird hiermit bekanntgemacht (Fn 2).

Düsseldorf, den 27. Dezember 1955.

Für den Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen:
Der Ministerpräsident
Arnold

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1955 S. 246 / GS. NW. S. 916.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 31. Dezember 1955.