Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Bekanntmachung des Abkommens über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Abkommens über das Sekretariat der Ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder der
Bundesrepublik Deutschland

Vom 4. März 1960 (Fn 1)

Der Landtag hat am 16. Februar 1960 dem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland und dem Land Schleswig-Holstein vereinbarten Abkommen über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland zugestimmt.

Das Abkommen wird bekanntgegeben.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Abkommen
über das Sekretariat
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder
in der Bundesrepublik Deutschland
(Fn 2)

Das Land Baden-Württemberg,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

der Freistaat Bayern,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

das Land Berlin,

vertreten durch den Regierenden Bürgermeister,

die Freie Hansestadt Bremen,

vertreten durch den Präsidenten des Senats,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

vertreten durch den Senat,

das Land Hessen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

das Land Niedersachsen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

das Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

das Land Rheinland-Pfalz,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

das Saarland,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

das Land Schleswig-Holstein,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

haben über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vereinbart:

§ 1

(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Ständigen Konferenz der Kultusminister (Kultusminister-Konferenz) und der in ihrem Rahmen verwalteten Einrichtungen stellt das Land Berlin eine Dienststelle als Sekretariat der Kultusminister-Konferenz zur Verfügung.

(2) Das Sekretariat hat seinen Sitz am Sitz der Bundesregierung.

(3) Die Bediensteten des Sekretariats sind Bedienstete des Landes Berlin. Beamte und Angestellte werden auf Vorschlag der Kultusminister-Konferenz eingestellt, ernannt und entlassen. Für den Vorschlag auf Ernennung und Entlassung des Leiters des Sekretariats (Generalsekretär) ist ein Beschluß des Plenums der Kultusminister-Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder erforderlich.

(4) Das Recht, dem Sekretariat fachliche Weisungen zu erteilen, steht dem Präsidenten der Kultusminister-Konferenz zu.

(5) Der Generalsekretär und die anderen Bediensteten unterstehen der Dienstaufsicht des Senators für Volksbildung des Landes Berlin. Die Dienstaufsicht über die anderen Bediensteten übt der Senator für Volksbildung durch den Generalsekretär aus.

§ 2

Das Plenum der Kultusminister-Konferenz stellt jährlich den Entwurf des Haushaltsvoranschlages des Sekretariats auf. Er bedarf der Zustimmung der Finanzminister der Länder mit Zweidrittelmehrheit.

§ 3

(1) Das Land Berlin verpflichtet sich, in seinen Haushaltsplan das Sekretariat nach den Beschlüssen der Kultusminister-Konferenz und der Finanzminister (§ 2) aufzunehmen.

(2) Die Länder verpflichten sich, dem Land Berlin den rechnungsmäßigen Zuschußbeitrag anteilig zu erstatten. Der Anteil eines jeden Landes wird durch Umlage des rechnungsmäßigen Zuschußbetrages auf die einzelnen Länder zu 2/3 nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu 1/3 nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl ermittelt. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. September desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl.

(3) Für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Lande Berlin geltenden Vorschriften maßgebend. Das Land Berlin leitet nach Abschluß des Prüfungsverfahrens das Prüfungsergebnis der Kultusminister-Konferenz zur Stellungnahme zu. Der Senator für Volksbildung des Landes Berlin wirkt auf Wunsch der Kultusminister-Konferenz darauf hin, daß bei der Beratung der Landeshaushaltsrechnung in den Ausschüssen des Abgeordnetenhauses auch Vertretern der Kultusminister-Konferenz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

§ 4

Das Land Berlin verpflichtet sich, mit Inkrafttreten dieses Abkommens in die mit den Bediensteten des Sekretariats bestehenden Dienstverhältnisse einzutreten.

§ 5

Das Land Berlin übernimmt mit Inkrafttreten dieses Abkommens die Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einrichtungsgegenstände und die Büchereien des Sekretariats.

§ 6

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist für die Dauer von 4 Jahren unkündbar. Nach Ablauf dieser Zeit kann es mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils zum Ende des Haushaltsjahres von jedem Land gekündigt werden. Die Kündigung durch ein Land bewirkt, daß das Abkommen mit Wirkung für alle Länder außer Kraft tritt.

(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Ländern.

§ 7

(1) Tritt dieses Abkommen außer Kraft, so ist das Sekretariat aufzulösen. Die Bediensteten, die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. Die Vorschriften des Landes Berlin über die beamtenrechtlichen Folgen bei der Auflösung von Behörden bleiben unberührt.

(2) Die Länder sind verpflichtet, dem Lande Berlin alle in Ausführung dieses Abkommens entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende des Abkommens hinaus bestehen bleiben, anteilig zu erstatten. Maßgebend ist das Verhältnis der Anteile nach § 3 Abs. 2 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Ende des Abkommens.

(3) Über die Verwendung der Geschäftsräume und über das dem Sekretariat dienende Vermögen beschließen die Finanzminister und die Kultusminister der Länder gemeinsam mit Zweidrittelmehrheit.

§ 8

Dieses Abkommen tritt am 1. April 1960 in Kraft. Die von den Ländern ausgefertigten Urkunden dieses Abkommens werden bei der Senatskanzlei des Landes Berlin bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt.

Kiel, den 20. Juni 1959

Für das Land Baden-Württemberg

gez. K. G. Kiesinger

Für den Freistaat Bayern

gez. Dr. H. Seidel

Für das Land Berlin

gez. Dr. Klein

Für die Freie Hansestadt Bremen

gez. Kaisen

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

gez. Max Brauer

Für das Land Hessen

gez. Zinn

Für das Land Niedersachsen

gez. Kopf

Für das Land Nordrhein-Westfalen

gez. Dr. Meyers

Für das Land Rheinland-Pfalz

gez. Altmeier

Für das Saarland

gez. Röder

Für das Land Schleswig-Holstein

gez. von Hassel

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1960 S. 32.

Fn2

vgl. Bekanntmachung des Zusatzabkommens v. 10. Januar 1961 (GV. NW. S. 113 / SGV. NW. 22).