Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 8.11.2024
Gesetz über die Leistung von Schuldendiensthilfen für Kredite zur Sanierung, Modernisierung und zum Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen (Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Gesetz
über die Leistung von Schuldendiensthilfen für Kredite zur Sanierung,
Modernisierung
und zum Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen
(Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen)
Vom 15. Dezember 2016 (Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen (Gute Schule 2020) vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1154))
§ 1 Gewährung von Schuldendiensthilfen
§ 1
Gewährung von Schuldendiensthilfen
(1) Die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände (Kommunen) in Nordrhein-Westfalen erhalten vom Land Schuldendiensthilfen für Kredite, die der Finanzierung der Sanierung, Modernisierung und des Ausbaus der baulichen und digitalen kommunalen Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen dienen. Die Schuldendiensthilfen werden den Kommunen durch vollständige Übernahme ihrer Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite in einer Gesamthöhe von bis zu zwei Milliarden Euro, die im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ aufgenommen werden, gewährt.
(2) Kommunen, welche Schuldendiensthilfen in Anspruch nehmen, erstellen ein von ihrer jeweiligen Vertretungskörperschaft zu beschließendes Konzept, wie sie die im Rahmen des Förderprogramms „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ eingeräumten Kreditkontingente in Anspruch nehmen wollen. Weiterhin prüfen sie systematisch die Möglichkeit eines leistungsfähigen Breitbandanschlusses ihrer Schulgebäude. Das Ergebnis ihrer Prüfung dokumentieren sie in einem Konzept, über das die jeweilige Vertretungskörperschaft informiert wird.
(3) Die NRW.BANK entscheidet über die Gewährung der Kredite im Rahmen der banküblichen Entscheidungsprozesse.
§ 2 Höhe der Schuldendiensthilfen
§ 2
Höhe der Schuldendiensthilfen
(1) Das Land leistet Schuldendiensthilfen nur für Kredite, soweit sie die in der Anlage zu diesem Gesetz ausgewiesenen Gesamtkreditkontingente der jeweiligen Kommune nicht übersteigen. Jede Kommune kann jährlich bis zu 25 Prozent ihres in der Anlage zu diesem Gesetz ausgewiesenen Gesamtkreditkontingents in den Jahren von 2017 bis 2020 in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommene Kreditkontingente des jeweiligen laufenden Kalenderjahres werden einmalig in das folgende Kalenderjahr übertragen. Werden die Kreditkontingente auch in diesem Folgejahr nicht in Anspruch genommen, verfallen sie. Die nicht genutzten Kreditkontingente des Jahres 2020 verfallen mit Ablauf dieses Jahres.
(2) Das Gesamtkreditkontingent jeder Kommune bestimmt sich jeweils zur Hälfte nach der Höhe ihrer Schlüsselzuweisungen nach den Gemeindefinanzierungsgesetzen der Jahre 2011 bis 2015 und der Höhe ihrer Schulpauschale/Bildungspauschale nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2016 vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 947), das durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 237) geändert worden ist.
§ 3 Laufzeit und Zahlung der Schuldendiensthilfen
§ 3
Laufzeit und Zahlung der Schuldendiensthilfen
(1) Voraussetzung für die Gewährung der Schuldendiensthilfen ist die Aufnahme eines Kredites mit einer Laufzeit von 20 Jahren im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Gute Schule 2020“.
(2) Das Land leistet die Schuldendiensthilfen unmittelbar an die NRW.BANK. Ihre erstmalige anteilige Auszahlung erfolgt jeweils nach Ablauf eines Jahres nach Inanspruchnahme des Kredits. Die letztmalige anteilige Auszahlung erfolgt im Jahr 2041.
§ 4 Folgen einer Veräußerung eines geförderten Grundstücks sowie Folgen einerZweckänderung
§ 4
Folgen einer Veräußerung eines geförderten Grundstücks sowie Folgen einer
Zweckänderung
Veräußert die Kommune ein im Rahmen dieses Programms gefördertes Grundstück oder steht es aus anderen Gründen nicht mehr für Zwecke des örtlichen Schulträgers zur Verfügung, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Schuldendiensthilfe für Kredite, die für dieses Grundstück im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ in Anspruch genommen wurden. Die Kommune ist verpflichtet, das für Kommunales zuständige Ministerium über die geplante und die durchgeführte Veräußerung oder Zweckänderung zu unterrichten.
§ 5 (Fn 2) Rückforderung
§ 5 (Fn 2)
Rückforderung
Die zuständige Bezirksregierung kann die nach diesem Gesetz gezahlten Schuldendiensthilfen ganz oder teilweise von den Kommunen zurückfordern, wenn
1. die Kredite gemäß § 1 nicht oder nicht vollständig für die Zwecke des Programms „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ verwendet wurden,
2. der NRW.BANK innerhalb von 48 Monaten nach Auszahlung keine Bestätigung der Kommune über die zweckentsprechende Verwendung der Kredite vorliegt,
3. der NRW.BANK innerhalb von 48 Monaten nach Auszahlung keine Bestätigung der Kommune über das Vorliegen des Beschlusses über ein Konzept vorliegt, wie sie die im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ eingeräumten Kreditkontingente in Anspruch nehmen will oder
4. eine Veräußerung oder Zweckänderung eines Grundstücks nach § 4 ohne die in § 4 Satz 2 vorgeschriebene Unterrichtung erfolgt und hierdurch über den in § 4 Satz 1 genannten Zeitpunkt hinaus Schuldendiensthilfen geleistet werden.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2041 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Für den Finanzminister
der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Anlagen:
In Kraft getreten am 28. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1154, ber. S. 1206); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017. |
|
§ 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 28.12.2016 bis 31.12.2016 mit Anlagen
- Fassung vom 01.01.2017 bis heute (aktuelle Seite)