Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Zuerkennung des Prüfungsrechts
- § 1a (Fn 6) Aufnahme
- § 2 Lehrkräfte
- § 3 Unterrichtsräume, Lehrmittel
- § 4 Lehrpläne
- § 5 (Fn 7) Unterrichtsfächer und Lernbereiche
- § 6 (Fn 8) Unterrichtsorganisation
- § 7 Vorkurs
- § 8 Beratung
- § 9 (Fn 9) Verkürzung des Lehrgangs
- § 10 (Fn 10) Ersatzfach
- § 11 (Fn 11) Leistungsbewertung
- § 12 Leistungsnachweise
- § 13 Zulassung zum nächsthöheren Kurs
- § 14 Nachprüfung
- § 15 (Fn 12) Meldung zur Prüfung
- § 16 Zweck und Gliederung der Prüfung
- § 17 (Fn 13) Prüfungsanforderungen, Prüfungsnoten
- § 18 Prüfungsausschuß
- § 19 Aufgaben des Prüfungsausschusses
- § 20 Fachprüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung
- § 21 Beschlußfassung, Zuhörer
- § 22 (Fn 14) Zulassung zur Abschlußprüfung, Einzelfachprüfung
- § 23 Niederschriften
- § 24 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis
- § 25 (Fn 15) Täuschungshandlungen und andere Unregelmäßigkeiten
- § 26 (Fn 16) Schriftliche Prüfung
- § 27 (Fn 17) Aufgaben für die schriftliche Prüfung
- § 28 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
- § 29 Mündliche Prüfung
- § 30 Gestaltung der mündlichen Prüfung
- § 31 Praktische Prüfung
- § 32 (Fn 18) Feststellung des Prüfungsergebnisses, Vergabe der Abschlüsse
- § 33 Nachprüfung
- § 34 Mitteilung der Ergebnisse
- § 35 Zeugnisse
- § 36 Beanstandung von Beschlüssen
- § 37 (Fn 5) Widerspruch und Akteneinsicht
- § 38 Behinderte Prüfungsteilnehmer
- § 39 (Fn 19) Wiederholungsprüfung
- § 40 (Fn 3) Inkrafttreten
Normüberschrift
Verordnung
über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb
schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I
(PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung
Vom 13. September 1984 (Fn 1)
Aufgrund des § 6 Abs. 3 Weiterbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1982 (GV. NW. S. 276) (Fn 2) wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis (Fn 4)
I. Abschnitt |
|
§ 1 |
Zuerkennung des Prüfungsrechts |
§ 1a |
Aufnahme |
II. Abschnitt |
|
§ 2 |
Lehrkräfte |
§ 3 |
Unterrichtsräume, Lehrmittel |
§ 4 |
Lehrpläne |
§ 5 |
Unterrichtsfächer und Lernbereiche |
§ 6 |
Unterrichtsorganisation |
§ 7 |
Vorkurs |
III. Abschnitt |
|
§ 8 |
Beratung |
§ 9 |
Verkürzung des Lehrgangs |
§ 10 |
Ersatzfach |
§ 11 |
Leistungsbewertung |
§ 12 |
Leistungsnachweise |
§ 13 |
Zulassung zum nächsthöheren Kurs |
§ 14 |
Nachprüfung |
§ 15 |
Meldung zur Prüfung |
IV. Abschnitt |
|
§ 16 |
Zweck und Gliederung der Prüfung |
§ 17 |
Prüfungsanforderungen, Prüfungsnoten |
§ 18 |
Prüfungsausschuß |
§ 19 |
Aufgaben des Prüfungsausschusses |
§ 20 |
Fachprüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung |
§ 21 |
Beschlußfassung, Zuhörer |
§ 22 |
Zulassung zur Abschlußprüfung, Einzelfachprüfung |
§ 23 |
Niederschriften |
§ 24 |
Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis |
§ 25 |
Täuschungshandlungen und andere Unregelmäßigkeiten |
§ 26 |
Schriftliche Prüfung |
§ 27 |
Aufgaben für die schriftliche Prüfung |
§ 28 |
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten |
§ 29 |
Mündliche Prüfung |
§ 30 |
Gestaltung der mündlichen Prüfung |
§ 31 |
Praktische Prüfung |
§ 32 |
Feststellung des Prüfungsergebnisses, Vergabe der Abschlüsse |
§ 33 |
Nachprüfung |
§ 34 |
Mitteilung der Ergebnisse |
§ 35 |
Zeugnisse |
V. Abschnitt |
|
§ 36 |
Beanstandung von Beschlüssen |
§ 37 |
Widerspruch und Akteneinsicht |
§ 38 |
Behinderte Prüfungsteilnehmer |
§ 39 |
Wiederholungsprüfung |
§ 40 |
Inkrafttreten |
I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Zuerkennung des Prüfungsrechts
§ 1
Zuerkennung des Prüfungsrechts
(1) Bei Lehrgängen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I führt die Einrichtung der Weiterbildung die staatliche Prüfung zum Erwerb dieser Abschlüsse durch, wenn diese Lehrgänge von der für die entsprechenden übrigen schulischen Bildungsgänge zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde (Regierungspräsident) genehmigt sind.
(2) Die Genehmigung setzt voraus, daß die Lehrpläne, die Organisation der Lehrgänge, die Qualifikation der Lehrkräfte, der Bildungsgang der Teilnehmer und das Prüfungsverfahren den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(3) Die Einrichtung gewährleistet, daß ein nach dieser Verordnung genehmigter und begonnener Lehrgang auch zum Abschluß geführt wird. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungspräsident.
§ 1a (Fn 6) Aufnahme
§ 1a (Fn 6)
Aufnahme
(1) In einen Lehrgang zum Erwerb des Ersten Schulabschlusses wird aufgenommen, wer
1. berufstätig ist oder mindestens sechs Monate berufstätig war,
2. die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und noch nicht bereits den angestrebten Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und
3. das 17. Lebensjahr vollendet hat.
(2) In einen Lehrgang zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) wird aufgenommen, wer
1. berufstätig ist oder mindestens sechs Monate berufstätig war,
2. die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und den Hauptschulbildungsgang erfolgreich abgeschlossen hat und
3. das 17. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Als Berufstätigkeit im Sinne des Absatzes 1 und 2 gilt auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) zuletzt geändert worden ist. Anerkannt werden können auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, Zeiten nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687). Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann anteilig berücksichtigt werden.
(4) Eine Einrichtung der Weiterbildung kann auch organisatorisch eigenständige Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I für Teilnehmerinnen und Teilnehmer einrichten, die die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllen.
II. Abschnitt
Bestimmungen über den Lehrgang
§ 2 Lehrkräfte
§ 2
Lehrkräfte
Die Lehrkräfte und die stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungsausschüsse sollen in der Regel die Befähigung für ein Lehramt in der Sekundarstufe I oder II besitzen. Ausnahmen sind bei pädagogischen Mitarbeitern zulässig, wenn sie ein abgeschlossenes Fachstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen.
§ 3 Unterrichtsräume, Lehrmittel
§ 3
Unterrichtsräume, Lehrmittel
Die Räume und Raumausstattungen sowie die Lehrmittel müssen den fachlichen Anforderungen des Lehrgangs entsprechen.
§ 4 Lehrpläne
§ 4
Lehrpläne
Die Inhalte und Ziele der Ausbildung (Lehrplan) orientieren sich an den Richtlinien und Lehrplänen der Hauptschule. Der Unterricht ist nach den Grundsätzen der Erwachsenenpädagogik zu gestalten. Der erschwerten Lern- und Vorbereitungsbedingungen der Teilnehmer an Abendlehrgängen sind besonders zu berücksichtigen.
§ 5 (Fn 7) Unterrichtsfächer und Lernbereiche
§ 5 (Fn 7)
Unterrichtsfächer und Lernbereiche
(1) Der Unterricht wird mindestens in folgenden Fächern und Lernbereichen erteilt:
|
|||
Unterrichtsstunden: |
Lehrgang |
Lehrgang |
Lehrgang |
|
|||
(UStd) |
(UStd) |
(UStd) |
|
Deutsch |
120 |
180 |
240 |
Mathematik |
120 |
180 |
240 |
Englisch |
120 |
180 |
240 |
Arbeitslehre |
|||
oder |
|||
Gesellschaftslehre |
60 |
90 |
120 |
Naturwissenschaften |
60 |
90 |
120 |
Wahlpflichtunterricht |
90 |
120 |
(2) Teilnehmer, die den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erwerben wollen, belegen Wahlpflichtunterricht in einem der Fächer Französisch, Biologie, Chemie, Physik, Musik, Kunst, Textilgestaltung, Arbeitslehre, Gesellschaftslehre, Religion, Sport.
Der Kultusminister kann weitere Fächer und Lernbereiche zur Erprobung zulassen.
(3) Für die Teilnehmer, die den Erweiterten Ersten Schulabschluss anstreben, soll der Wahlpflichtunterricht möglichst als projektorientierter Unterricht in den Lernbereichen Arbeitslehre oder Naturwissenschaften erteilt werden.
§ 6 (Fn 8) Unterrichtsorganisation
§ 6 (Fn 8)
Unterrichtsorganisation
(1) Die Lehrgänge werden in Semestern von in der Regel jeweils halbjähriger Dauer durchgeführt.
(2) Vollzeitschulische Lehrgänge, die nicht berufsbegleitend durchgeführt werden, dauern in der Regel beim Erwerb des Ersten Schulabschlusses höchstens zwei, Erweiterten Ersten Schulabschlusses höchstens drei, des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) höchstens vier Semester.
(3) Der Unterricht findet in Kursen in den Fächern und Lernbereichen statt. Die Teilnehmer sind verpflichtet, den Unterricht regelmäßig zu besuchen. Die Teilnehmerzahl eines Kurses soll in der Regel 25 nicht überschreiten.
§ 7 Vorkurs
§ 7
Vorkurs
(1) Für Bewerber, die für eine erfolgreiche Mitarbeit in ihrem Lehrgang nicht ausreichend vorbereitet sind, soll ein Vorkurs eingerichtet werden. Die Teilnahme am Vorkurs ist freiwillig.
(2) Der Übergang vom Vorkurs in den Lehrgang darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden.
III. Abschnitt
Bestimmungen über den Bildungsgang
§ 8 Beratung
§ 8
Beratung
Die Einrichtung berät den Bewerber über die Inhalte, Ziele und Abschlüsse des Lehrgangs. Sie informiert ihn bei Aufnahme des Bildungsgangs über die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung. Über das Prüfungsverfahren einschließlich der Termine werden die Teilnehmer besonders unterrichtet. Die Beratung erstreckt sich auch auf Übergangsmöglichkeiten in Schulen des Zweiten Bildungsweges, insbesondere in Abendgymnasien und Kollegs.
§ 9 (Fn 9) Verkürzung des Lehrgangs
§ 9 (Fn 9)
Verkürzung des Lehrgangs
(1) Die Einrichtung der Weiterbildung erläßt Teilnehmern auf Antrag Teile des Lehrgangs in dem Umfang, in dem gleichwertige Vorleistungen nachgewiesen werden.
(2) Teilnehmer, die den Lehrgang zum Erwerb des Ersten Schulabschlusses durchlaufen und diesen Abschluß erworben haben, können in die zweite Hälfte des Lehrgangs zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses eintreten.
(3) Teilnehmer, die den Lehrgang zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses durchlaufen und diesen Abschluß erworben haben, können in die zweite Hälfte des Lehrgangs zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) eintreten. Dies gilt entsprechend für erfolgreich abgeschlossene Teile eines Lehrgangs und erfolgreich besuchte Kurse.
§ 10 (Fn 10) Ersatzfach
§ 10 (Fn 10)
Ersatzfach
Spätaussiedler und ausländische Arbeitnehmer sowie Teilnehmer, die vor dem 1. August 1973 ihre Schulpflicht erfüllt haben oder die ehemalige Schüler der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation sind, können an Stelle von Englisch ein anderes Fach wählen. Spätaussiedler und ausländische Teilnehmer können im Rahmen des Unterrichtsangebotes das Fach Englisch auch durch die Herkunftssprache ersetzen. Sofern eine Förderung in der Herkunftssprache nicht mehr angebracht erscheint, kann Zusatzunterricht mit entsprechendem Stundenvolumen in Deutsch angeboten werden.
§ 11 (Fn 11) Leistungsbewertung
§ 11 (Fn 11)
Leistungsbewertung
Für die Leistungsbewertung gilt § 48 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250) geändert worden ist, im Folgenden SchulG, entsprechend.
§ 12 Leistungsnachweise
§ 12
Leistungsnachweise
(1) Schriftliche Leistungsnachweise (Klausuren) werden in Deutsch, in Mathematik, in Englisch oder in dem Ersatzfach sowie in einem weiteren vom Teilnehmer gewählten Fach angefertigt.
In den Fächern Kunst, Musik, Sport und Textilgestaltung treten in der Regel praktische Prüfungen an die Stelle der schriftlichen Leistungsnachweise.
(2) In jedem Kurs sind zwei schriftliche Leistungsnachweise, im Abschlußkurs ist ein schriftlicher Leistungsnachweis anzufertigen.
(3) Die Leistungsnachweise sollen nach Dauer und Anforderungen zu den Prüfungsbedingungen hinführen.
(4) In jedem Semester ist in jedem Fach mit schriftlichen Leistungsnachweisen ein Nachschreibetermin anzusetzen.
§ 13 Zulassung zum nächsthöheren Kurs
§ 13
Zulassung zum nächsthöheren Kurs
(1) Der Kursleiter entscheidet am Ende des Kurses, ob er den Teilnehmer aufgrund seiner Leistung zum nächsthöheren Kurs zuläßt. Der Teilnehmer ist zuzulassen, wenn die Kursabschlußnote mindestens ausreichend ist. Abweichend hiervon kann er auch zugelassen werden, wenn im nächsthöheren Kurs eine erfolgreiche Mitarbeit zu erwarten ist.
(2) Über die Kursabschlußnote ist dem Teilnehmer auf Wunsch eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung muß auch das Stundenvolumen des Kurses enthalten und aussagen, ob der Teilnehmer zum nächsthöheren Kurs zugelassen ist.
§ 14 Nachprüfung
§ 14
Nachprüfung
Ein Teilnehmer, der nicht zum nächsthöheren Kurs zugelassen ist, kann zu Beginn des nächsten Kurses eine Nachprüfung ablegen. Die Prüfung muß inhaltlich auf die Anforderungen des vorangegangenen Kurses bezogen sein.
§ 15 (Fn 12) Meldung zur Prüfung
§ 15 (Fn 12)
Meldung zur Prüfung
(1) Wer die Prüfung ablegen will, meldet sich spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich bei der Einrichtung der Weiterbildung.
(2) Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen:
1. Zeugnisse und Zertifikate, die gemäß Absatz 3 für die Prüfung anerkannt werden sollen;
2. eine Aufstellung über die für die schriftliche Prüfung gewählten Fächer.
(3) Als Teilprüfungen werden anerkannt:
a) Einzelfachabschlüsse nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung;
b) Einzelprüfungen des Telekollegs;
c) vom Kultusminister anerkannte Zertifikate des Deutschen Volkshochschulverbandes;
d) mindestens ausreichende Abschlußnoten von Fächern in einer Schulform der Sekundarstufe I (§10 Absatz 3 SchulG), in schulischen Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und in Externenprüfungen, soweit sie sich auf den angestrebten Abschluß beziehen;
e) für Spätaussiedler und ausländische Teilnehmer die nach den Bestimmungen des Kultusministers abgelegte Prüfung in ihrer Herkunftssprache an Stelle der Fachprüfung in Englisch.
(4) Im Einzelfall können andere Teilprüfungen anerkannt werden. Darüber entscheidet der Regierungspräsident.
IV. Abschnitt
Bestimmungen über die Prüfung
§ 16 Zweck und Gliederung der Prüfung
§ 16
Zweck und Gliederung der Prüfung
(1) Durch die staatliche Prüfung wird festgestellt, ob dem Teilnehmer aufgrund seiner Prüfungsleistung der angestrebte Abschluß ganz oder in einzelnen Fächern zuzuerkennen ist.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen oder einem praktischen Teil (§ 12 Abs. 1 Satz 2) und aus einem mündlichen Teil.
§ 17 (Fn 13) Prüfungsanforderungen, Prüfungsnoten
§ 17 (Fn 13)
Prüfungsanforderungen, Prüfungsnoten
(1) Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Lehrplänen (§ 4).
(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die Notenstufen gemäß § 48 SchulG.
§ 18 Prüfungsausschuß
§ 18
Prüfungsausschuß
(1) Für die Prüfung wird ein staatlicher Prüfungsausschuß gebildet.
(2) Dem Prüfungsausschuß gehören an:
1. als stimmberechtigte Mitglieder:
a) der schulfachliche Schulaufsichtsbeamte der zuständigen Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzender; dieser kann sich durch einen anderen schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten oder einen hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter der Einrichtung der Weiterbildung (§ 2 Satz 1) vertreten lassen,
b) ein von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde bestimmter Vertreter der Einrichtung der Weiterbildung als stellvertretender Vorsitzender; das ist in der Regel der mit der Organisation der Lehrgänge beauftragte hauptamtliche pädagogische Mitarbeiter,
c) die pädagogischen Mitarbeiter, die in den abschließenden Kursen den planmäßigen Unterricht erteilt haben (Kursleiter),
2. als nicht stimmberechtigte Mitglieder:
a) ein Vertreter des Trägers,
b) Bildungsberater oder Sozialpädagogen, soweit sie am Lehrgang beteiligt waren.
§ 19 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 19
Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er entscheidet insbesondere,
1. ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Abschlußprüfung erfüllt sind,
2. in welchen Fächern mündlich geprüft wird,
3. über die Folgen einer während der Prüfung begangenen Täuschungshandlung und
4. über die Zuerkennung der Abschlüsse.
(2) Der Prüfungsausschuß setzt für jedes Fach auf der Grundlage der in den einzelnen Kursen erbrachten Leistungen eine Vornote fest. In den Fächern, in denen keine weitere Prüfung stattfindet, ist die Vornote zugleich die Endnote.
(3) Der Prüfungsausschuß stellt die Vornote und die Noten der einzelnen Prüfungsteile fest und beschließt die Endnote.
§ 20 Fachprüfungsausschüsse für die
mündliche Prüfung
§ 20
Fachprüfungsausschüsse für die
mündliche Prüfung
(1) Für die Prüfungsfächer in der mündlichen Prüfung bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils einen Fachprüfungsausschuß.
(2) Jeder Fachprüfungsausschuß besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern:
1. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einem von ihm benannten pädagogischen Mitarbeiter (§ 2 Satz 1) der Einrichtung der Weiterbildung als Vorsitzendem;
2. dem Fachprüfer, der in der Regel der Kursleiter des abschließenden Kurses sein soll;
3. dem Schriftführer.
(3) Fachprüfer und Schriftführer sollen in der Regel in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung für ein Lehramt in der Sekundarstufe I oder II besitzen.
(4) Der Fachprüfungsausschuß setzt die Note der mündlichen Prüfung fest.
§ 21 Beschlußfassung, Zuhörer
§ 21
Beschlußfassung, Zuhörer
(1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungsausschüsse sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(2) Alle Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuß aufgrund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW.) ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NW.) entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; ist der Vorsitzende selbst betroffen, so entscheidet der Regierungspräsident. Wird ein Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zu berufen.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüfungsteilnehmers Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zulassen.
(5) Die Vorsitzenden der Ausschüsse weisen deren Mitglieder und die Zuhörer auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit über alle wesentlichen Prüfungsvorgänge hin.
§ 22 (Fn 14) Zulassung zur Abschlußprüfung,
Einzelfachprüfung
§ 22 (Fn 14)
Zulassung zur Abschlußprüfung,
Einzelfachprüfung
(1) Der Prüfungsausschuß läßt den Teilnehmer zur Abschlußprüfung zu, wenn die für den Lehrgang vorgeschriebenen Kurse mit mindestens ausreichenden Vornoten in allen Fächern der Abschlußkurse abgeschlossen worden sind.
Der Teilnehmer wird auch bei nicht ausreichenden Leistungen in nur einem Fach und mindestens befriedigenden Leistungen in einem anderen Fach zur Abschlußprüfung zugelassen.
(2) Nach § 15 Abs. 3 und 4 anerkannte Teilprüfungen können als Ausgleich im Sinne von Absatz 1 Satz 2 herangezogen werden, wenn sie mit einer Note gemäß § 48 SchulG bewertet worden sind.
(3) Zur Einzelfachprüfung wird zugelassen, wer die für das Fach vorgeschriebenen Kurse nachweist und eine mindestens ausreichende Vornote im Abschlußkurs erreicht hat.
(4) Über Zulassung oder Nichtzulassung zur Prüfung ist der Teilnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Nichtzulassung ist zu begründen. Gleichzeitig werden dem Teilnehmer die Vornoten mitgeteilt.
§ 23 Niederschriften
§ 23
Niederschriften
(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und alle Prüfungsvorgänge sind Niederschriften zu fertigen.
(2) Die Niederschrift über die schriftliche und praktische Prüfung ist von dem Aufsichtführenden zu fertigen und zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung und den Gang der Prüfung sowie die Leistungen des Prüfungsteilnehmers erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis über die Note ist aufzunehmen und im Falle einer mit mangelhaft oder ungenügend beurteilten Leistung im einzelnen zu begründen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Fachprüfer zu unterzeichnen.
§ 24 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis
§ 24
Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis
(1) Der Teilnehmer kann von der Prüfung vor Beginn der schriftlichen Prüfung zurücktreten. Er teilt dies dem Leiter der Weiterbildungseinrichtung schriftlich spätestens am Tage vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung mit.
(2) Tritt ein Teilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Nimmt der Teilnehmer an der gesamten Prüfung oder an einem Teil der Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht teil, kann er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Prüfungsteil nachholen. Über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob und wann die Prüfung abzulegen oder fortzusetzen ist.
(4) Prüfungsleistungen, die der Teilnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen versäumt, werden wie eine ungenügende Leistung bewertet.
§ 25 (Fn 15) Täuschungshandlungen und andere
Unregelmäßigkeiten
§ 25 (Fn 15)
Täuschungshandlungen und andere
Unregelmäßigkeiten
(1) Das Verfahren bei Täuschungshandlungen richtet sich nach § 6 Absatz 7 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405) geändert worden ist. In besonders schweren Fällen kann der Teilnehmer von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluß der Prüfung festgestellt, kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.
(3) Behindert ein Teilnehmer durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine oder andere Prüfungen ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
(4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Prüfungsausschuß. Sie bedarf der Bestätigung durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Wird der Ausschluß bestätigt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 26 (Fn 16) Schriftliche Prüfung
§ 26 (Fn 16)
Schriftliche Prüfung
Zur schriftlichen Prüfung gehören nach Wahl durch den Teilnehmer
a) für den Erwerb des Ersten Schulabschlusses zwei schriftliche Arbeiten aus der Fächergruppe Deutsch, Englisch, Mathematik,
b) für den Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) drei schriftliche Arbeiten. Dabei müssen zwei Arbeiten aus der Fächergruppe Deutsch, Englisch, Mathematik gewählt werden. Die dritte Arbeit kann in einem anderen Fach des Lehrgangs angefertigt werden, in dem der Teilnehmer im Abschlußkurs mindestens einen schriftlichen Leistungsnachweis von der Art der schriftlichen Prüfungsarbeit erbracht hat.
§ 27 (Fn 17) Aufgaben für die
schriftliche Prüfung
§ 27 (Fn 17)
Aufgaben für die
schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgaben müssen eindeutig formuliert, klar umgrenzt und in der vorgesehenen Zeit zu bearbeiten sein. Ihre Bearbeitung muß eine selbständige Leistung erfordern.
(2) Der Kursleiter des Abschlußkurses entwickelt die Prüfungsaufgaben. Für alle Fächer sind zwei Vorschläge vorzulegen. Sie müssen in Form und Inhalt gleichwertig sein; sie können Aufgaben zur Wahl durch den Teilnehmer enthalten.
(3) Die Einrichtung der Weiterbildung überprüft die Vorschläge auf ihre Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Prüfungsanforderungen. Sie leitet die Vorschläge der zuständigen Schulaufsichtsbehörde bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung zur Genehmigung zu.
(4) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde bestimmt, welcher Vorschlag in den einzelnen Fächern Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist. Sie kann nach Rücksprache mit der Einrichtung der Weiterbildung und dem Kursleiter in den Vorschlägen Aufgaben ändern, insbesondere erweitern und einschränken, die Vorschläge zurückweisen, geänderte oder neue Vorschläge anfordern oder aus den eingereichten Aufgaben neue Vorschläge zur Wahl für den Teilnehmer zusammenstellen. Für die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch erhalten die Einrichtungen der Weiterbildung die schriftlichen Aufgaben aus einem Aufgabenpool.
(5) Die Zeiten für die schriftlichen Prüfungsarbeiten betragen:
1. für die Prüfung zum Erwerb des Ersten Schulabschlusses in allen Prüfungsfächern je zwei Zeitstunden,
2. für die Prüfung zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschusses in den Fächern Deutsch und Mathematik je drei, in den anderen Fächern je zwei Zeitstunden,
3. für die Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) in allen Fächern vier Zeitstunden.
(6) Der Prüfungsteilnehmer kann die Zeit für die Prüfungsarbeit bis zu 30 Minuten überschreiten.
(7) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Die aufsichtführenden pädagogischen Mitarbeiter werden von der Einrichtung der Weiterbildung bestimmt.
§ 28 Bewertung der schriftlichen
Prüfungsarbeiten
§ 28
Bewertung der schriftlichen
Prüfungsarbeiten
(1) Der Kursleiter, der die Aufgaben gestellt hat, begutachtet die schriftliche Prüfungsarbeit und bewertet sie mit einer Note.
(2) Jede Arbeit wird von einem zweiten, von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragten pädagogischen Mitarbeiter begutachtet und bewertet. In den Fällen, in denen die beiden pädagogischen Mitarbeiter sich nicht auf eine Note einigen, tritt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder, wenn dieser nicht fachkundig ist, ein von ihm benannter weiterer pädagogischer Mitarbeiter zur Bewertung hinzu. Die Bewertung wird dann im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluß festgesetzt. Die pädagogischen Mitarbeiter sollen Unterrichtserfahrung in dem betreffenden Fach und in der Regel die Befähigung für ein Lehramt in der Sekundarstufe I oder II besitzen.
(3) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind dem Teilnehmer bis spätestens fünf Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
§ 29 Mündliche Prüfung
§ 29
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll in der Regel stattfinden, wenn die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung voneinander abweichen. Wird eine praktische Prüfung durchgeführt, kann die mündliche Prüfung nicht entfallen.
(2) Unabhängig von den Fällen des Absatzes 1 kann der Teilnehmer bis spätestens zwei Tage vor der mündlichen Prüfung weitere Fächer benennen, die er im Lehrgang belegt hat. Die mündliche Prüfung darf in der Regel insgesamt nicht mehr als drei Fächer umfassen.
(3) Dem Teilnehmer ist spätestens fünf Tage vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben, ob und in welchen Fächern er mündlich geprüft wird.
§ 30 Gestaltung der mündlichen Prüfung
§ 30
Gestaltung der mündlichen Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung führt der Fachprüfer das Prüfungsgespräch. Der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Fragen an den Teilnehmer richten.
(2) Für jede Prüfung ist dem Teilnehmer eine Aufgabe mit anleitenden Arbeitsaufträgen zu stellen, die ihm 20 Minuten vor Beginn seiner mündlichen Prüfung schriftlich vorgelegt wird.
Gruppenprüfungen sind zulässig. Dabei ist für jeden Teilnehmer seine Einzelleistung festzustellen.
(3) Die Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten. Sie ist bei einer Gruppenprüfung entsprechend zu verlängern.
(4) Der Teilnehmer soll in der Prüfung selbständig eine vorbereitete Aufgabe lösen und in der Lage sein, fachliche Zusammenhänge darzustellen, die sich aus der jeweiligen Aufgabe ergeben.
§ 31 Praktische Prüfung
§ 31
Praktische Prüfung
In den Fächern Kunst, Musik, Sport und Textilgestaltung kann die schriftliche Prüfung durch eine praktische Prüfung ersetzt werden. Dafür gelten die Bestimmungen für die schriftliche Prüfung sinngemäß.
§ 32 (Fn 18) Feststellung des Prüfungsergebnisses,
Vergabe der Abschlüsse
§ 32 (Fn 18)
Feststellung des Prüfungsergebnisses,
Vergabe der Abschlüsse
(1) Die Abschlußprüfung ist bestanden, wenn
a) die Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind
oder
b) nicht ausreichende Leistungen in nur einem Fach durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
(2) Die Einzelfachprüfung ist bei mindestens ausreichenden Leistungen bestanden.
(3) Mit bestandener Prüfung zum nachträglichen Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses erhält den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) zuerkannt, wer eine mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung nachweist und auf dem Abschlußzeugnis der Berufsschule einen Notendurchschnitt von mindestens befriedigend in Deutsch, Englisch und Mathematik sowie in den Fächern der berufsbezogenen Schwerpunktbereiche (ohne Mathematik) erreicht hat. Ist auf dem Abschlußzeugnis der Berufsschule eines der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik nicht benotet, muß dieses Fach in der Abschlußprüfung mit mindestens befriedigenden Leistungen bewertet sein.
(4) Soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, wird mit dem Zeugnis zum nachträglichen Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erteilt, wenn der Durchschnittswert der Gesamtzensur mindestens befriedigend (3,0 und besser) ist und in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens die Note befriedigend erzielt worden ist.
Ist an Stelle von Englisch ein Ersatzfach gewählt worden, kann der Teilnehmer die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht erwerben.
§ 33 Nachprüfung
§ 33
Nachprüfung
(1) Teilnehmer, die die Abschlußprüfung nicht bestanden haben oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht erworben haben, können eine Nachprüfung ablegen, wenn für das Bestehen der Abschlußprüfung oder für den Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe die Verbesserung in nur einem Fach um nur eine Notenstufe erforderlich ist. Der Teilnehmer teilt der Weiterbildungseinrichtung spätestens eine Woche nach der Abschlußprüfung schriftlich das Fach mit, in dem er die Nachprüfung ablegen will.
(2) Die Nachprüfung besteht in einem Fach ohne schriftliche Prüfungsarbeit aus einer mündlichen Prüfung, sonst aus einer schriftlichen oder praktischen (§ 12 Abs. 1 Satz 2) und gegebenenfalls einer mündlichen Prüfung. Die Nachprüfung soll sechs Wochen nach Beendigung der Abschlußprüfung beendet sein.
(3) Die Nachprüfung richtet sich nach den Bestimmungen für die Abschlußprüfung.
§ 34 Mitteilung der Ergebnisse
§ 34
Mitteilung der Ergebnisse
Nach Abschluß der Beratungen teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Prüfungsteilnehmern die Noten der mündlichen Prüfung, die Abschlußnoten und das Ergebnis der Prüfung mit.
§ 35 Zeugnisse
§ 35
Zeugnisse
(1) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den erworbenen Abschluß.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über die Teilnahme, in das die Endnoten aufzunehmen sind.
(3) Die Zeugnisse werden nach einem einheitlichen, vom Kultusminister festzulegenden Muster erteilt.
V. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 36 Beanstandung von Beschlüssen
§ 36
Beanstandung von Beschlüssen
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses und Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse beanstanden und die Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses beanstanden und die Entscheidung des Prüfungsausschusses einholen. Wird der Vorsitz des Fachprüfungsausschusses durch den schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten der zuständigen Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen, entfällt das Beanstandungsrecht des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gegen Entscheidungen dieses Fachprüfungsausschusses.
§ 37 (Fn 5) Widerspruch und Akteneinsicht
§ 37 (Fn 5)
Widerspruch und Akteneinsicht
(1) Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die Verwaltungsakte sind, kann der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Leiter der Einrichtung der Weiterbildung Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuß. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
(2) Dem Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten zu geben. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 VwVfG. NW. bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Prüfungsteilnehmer ist über die ihm gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses zustehenden Rechtsbehelfe schriftlich zu unterrichten.
§ 38 Behinderte Prüfungsteilnehmer
§ 38
Behinderte Prüfungsteilnehmer
Für behinderte Prüfungsteilnehmer kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.
§ 39 (Fn 19) Wiederholungsprüfung
§ 39 (Fn 19)
Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung gemäß Absatz 1 sind bei der ersten Prüfung mit mindestens ausreichend bewertete Leistungen anzurechnen, falls der Prüfungsteilnehmer dies bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung beantragt.
In diesen Fächern findet keine Wiederholungsprüfung statt.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Prüfungsteilnehmer, die den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) (§ 32 Abs. 3) oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (§ 32 Abs. 4) anstreben, aber bei der vorausgegangenen Prüfung nicht erworben haben.
(4) Kann die Einrichtung der Weiterbildung keine für die Vorbereitung auf die erneute Abschlußprüfung geeigneten Kurse anbieten, kann die Wiederholungsprüfung vor einem bei einer anderen Weiterbildungseinrichtung bestehenden Prüfungsausschuß abgelegt werden, wenn dort die entsprechenden Angebote vorhanden sind.
(5) Die Wiederholungsprüfung richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung mit der Maßgabe, daß der Teilnehmer für die erneute Zulassung keine Kurse belegen muß.
§ 40 (Fn 3) Inkrafttreten
§ 40 (Fn 3)
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1984 in Kraft.
Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des
Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Hinweis:
(Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2015 (GV. NRW. S. 547, ber. S. 550))
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Regelungen in § 1a Absatz 4 finden erstmals am 1. Januar 2016 Anwendung.
GV. NW. 1984 S. 575; geändert durch Artikel 108 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Verordnung vom 15. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 674), in Kraft getreten am 1. Januar 2015; Verordnung vom 27. Juli 2015 (GV. NRW. S. 547, ber. S. 550), in Kraft getreten am 1. August 2015; Artikel 52 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. |
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SGV. NW. 223. |
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§ 40 neu gefasst durch Verordnung vom 15. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 674), in Kraft getreten am 1. Januar 2015. |
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Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2015 (GV. NRW. S. 547, ber. S. 550), in Kraft getreten am 1. August 2015. |
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§ 37 Absatz 1 geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 1a eingefügt durch Verordnung vom 27. Juli 2015 (GV. NRW. S. 547, ber. S. 550), in Kraft getreten am 1. August 2015; Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. |
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§ 5 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. |
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§ 6 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. |
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§ 9 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. |
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§ 10 geändert durch Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. |
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§ 11 neu gefasst durch Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. |
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§ 15 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. |
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§ 17 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. |
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§ 22 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. |
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§ 25 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. |
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§ 26 geändert durch Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. |
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§ 27: Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 674), in Kraft getreten am 1. Januar 2015; Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. |
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§ 32 Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. |
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§ 39 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 22. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. |
Normverlauf ab 2000: