Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Bekanntmachung
des Staatsvertrages über die Änderung
des Staatsvertrages über
das Fernunterrichtswesen
vom 16. Februar 1978
Vom 18. Juni 1992 (Fn 1)
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat dem am 4. Dezember 1991 in Bonn unterzeichneten Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 (Fn 2) in seiner Sitzung am 6. Mai 1992 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekanntgemacht.
Das Inkrafttreten des Staatsvertrages nach seinem Artikel III wird gesondert bekanntgemacht.
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
STAATSVERTRAG
über die Änderung des
STAATSVERTRAGES
ÜBER DAS FERNUNTERRICHTSWESEN
vom 16. Februar 1978
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
das Land Thüringen
schließen folgenden Staatsvertrag:
Artikel I
Artikel I
Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 bei.
Artikel II
Artikel II
Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Art. 14 Abs. 2 genannte Erstattung der Fehlbeträge folgende Regelung:
Der Zuschußbedarf für die Zentralstelle wird von den alten Ländern nach dem bisherigen Königsteiner Schlüssel getragen.
Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung der Zentralstelle erfolgt nicht.
Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereiches auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Zuschußbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen.
Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen.
Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt.
Artikel III (Fn 3)
Artikel III (Fn 3)
Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifizierungsurkunden bei dem Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt wird.
Bonn, den 4. Dezember 1991
Für das Land Baden-Württemberg
Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern
Dr. Berghofer-Weichner
Für das Land Berlin
Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg
Manfred Stolpe
Für die Freie Hansestadt Bremen
Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Voscherau
Für das Land Hessen
Hans Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
A. Gomolka
Für das Land Niedersachsen
Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Herbert Schnoor
Für das Land Rheinland-Pfalz
Scharping
Für das Saarland
Hans Kasper
Für den Freistaat Sachsen
Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt
Werner Münch
Für das Land Schleswig-Holstein
Björn Engholm
Für das Land Thüringen
Duchac
Fn1 | GV. NW. 1992 S. 275. |
Bekanntmachung vom 12. 3. 1979 (SGV. NW. 223). |
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s. hierzu Bek. v. 17. 2. 1994 (GV. NW. S. 76). |