Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024


Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Staatsvertrages über die Änderung
des Staatsvertrages über
das Fernunterrichtswesen
vom 16. Februar 1978

Vom 18. Juni 1992 (Fn 1)

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat dem am 4. Dezember 1991 in Bonn unterzeichneten Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 (Fn 2) in seiner Sitzung am 6. Mai 1992 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekanntgemacht.

Das Inkrafttreten des Staatsvertrages nach seinem Artikel III wird gesondert bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

STAATSVERTRAG

über die Änderung des
STAATSVERTRAGES
ÜBER DAS FERNUNTERRICHTSWESEN
vom 16. Februar 1978

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

das Land Thüringen

schließen folgenden Staatsvertrag:

Artikel I

Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 bei.

Artikel II

Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Art. 14 Abs. 2 genannte Erstattung der Fehlbeträge folgende Regelung:

Der Zuschußbedarf für die Zentralstelle wird von den alten Ländern nach dem bisherigen Königsteiner Schlüssel getragen.

Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung der Zentralstelle erfolgt nicht.

Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereiches auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Zuschußbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen.

Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen.

Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt.

Artikel III (Fn 3)

Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifizierungsurkunden bei dem Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt wird.

Bonn, den 4. Dezember 1991

Für das Land Baden-Württemberg

Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern

Dr. Berghofer-Weichner

Für das Land Berlin

Eberhard Diepgen

Für das Land Brandenburg

Manfred Stolpe

Für die Freie Hansestadt Bremen

Klaus Wedemeier

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Voscherau

Für das Land Hessen

Hans Eichel

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

A. Gomolka

Für das Land Niedersachsen

Gerhard Schröder

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Herbert Schnoor

Für das Land Rheinland-Pfalz

Scharping

Für das Saarland

Hans Kasper

Für den Freistaat Sachsen

Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt

Werner Münch

Für das Land Schleswig-Holstein

Björn Engholm

Für das Land Thüringen

Duchac

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1992 S. 275.

Fn2

Bekanntmachung vom 12. 3. 1979 (SGV. NW. 223).

Fn3

s. hierzu Bek. v. 17. 2. 1994 (GV. NW. S. 76).