Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich der Aufsicht über bundesweit ausgerichtete Medien (Kostensatzung)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich
der Aufsicht über bundesweit ausgerichtete Medien

(Kostensatzung)

vom 19. Februar 2021 (Fn 1)

Aufgrund von § 104 Abs. 11 Medienstaatsvertrag (MStV) vom 14. bis 28. April 2020 (GV. NRW. S. 524) erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten folgende Satzung:

§ 1
Amtshandlung, Kostengläubiger, Kostenschuldner, sachliche Kostenfreiheit

(1) Im Bereich der Aufsicht nach § 105 MStV über bundesweit ausgerichtete Medien im Sinne des VII. Abschnittes des Medienstaatsvertrages erhebt die zuständige Landesmedienanstalt für Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Gewalt, die auf Entscheidungen ihrer Organe nach § 104 Abs. 11 MStV beruhen (Amtshandlung), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften dieser Satzung.

(2) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
2. wer die Kosten durch ein vor der zuständigen Landesmedienanstalt abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Kosten für Amtshandlungen fließen der zuständigen Landesmedienanstalt zu.

(5) Kosten werden nicht erhoben für
1. Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden;
2. die Anforderungen von Kosten und Kostenvorschüssen;
3. die Anforderung von Zinsen oder Säumniszuschlägen.

(6) Soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird das Rechtsbehelfsverfahren von der Kostenfreiheit nicht erfasst.

(7) Auch bei Kostenfreiheit nach Absatz 5 können Auslagen im Sinn des § 6 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen Beteiligter oder durch das Verschulden Beteiligter oder Dritter entstanden sind, diesen auferlegt werden.

§ 2
Gebührenverzeichnis und Gebührenbemessung

(1) Für Amtshandlungen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis erhoben, das als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Gebührenverzeichnis. Enthält das Gebührenverzeichnis keine Festgebühr, sondern eine Rahmengebühr, so ist die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Kostenschuldners, zu bemessen. Für Amtshandlungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Gebührenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist.

(3) Die Gebühr wird auf Grundlage einer Entscheidung des für die Sachentscheidung funktionell zuständigen Organs zur Höhe der Kosten durch die zuständige Landesmedienanstalt von Amts wegen festgesetzt.

§ 3
Mehrere Amtshandlungen

(1) Die Gebühr wird für jede Amtshandlung erhoben, auch wenn diese mit anderen zusammen vorgenommen wird; sie wird ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Personen nur einmal erhoben.

(2) Mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens können durch eine Gebühr abgegolten werden, wenn keine dieser Amtshandlungen im Gebührenverzeichnis oder in einer anderen Vorschrift bewertet ist.

§ 4
Kosten bei Ablehnung, Zurücknahme oder Erledigung eines Antrags

(1) Bei Ablehnung eines Antrags kann die für die beantragte Amtshandlung festzusetzende Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Erfordert die Ablehnung der Amtshandlung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag der für die beantragte Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhöht werden. Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, kann die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden.

(2) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, bevor die Amtshandlung beendet ist, sind eine Gebühr von einem Zehntel bis zu drei Viertel der für die beantragte Amtshandlung festzusetzenden Gebühr je nach dem Fortgang der Sachbehandlung und die Auslagen zu erheben. Die Mindestgebühr beträgt einhundert Euro, höchstens jedoch die für die Amtshandlung vorgesehene Gebühr.

(3) Von der Festsetzung der Kosten ist in den Fällen des Absatzes 2 abzusehen, soweit durch die Zurücknahme des Antrags oder seine Erledigung auf andere Weise das Verfahren besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht.

§ 5
Kosten im Rechtsbehelfsverfahren

(1) Die Gebühr beträgt im Rechtsbehelfsverfahren das Eineinhalbfache der vollen Amtshandlungsgebühr. Ist die Amtshandlung nur teilweise angefochten, verringert sich die Gebühr entsprechend. § 4 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. 4Ist für die Amtshandlung eine Gebühr nicht angefallen oder hat ein Dritter einen Rechtsbehelf erhoben, ist eine Gebühr bis zu fünftausend Euro zu erheben. Die Mindestgebühr beträgt einhundertfünfzig Euro. Bei einem Rechtsbehelf, der sich allein gegen die Festsetzung öffentlicher Abgaben, insbesondere gegen eine Entscheidung über die Kosten richtet, beträgt die Gebühr bis zur Hälfte des angefochtenen Betrags, mindestens aber zehn Euro.

(2) Wird ein Rechtsbehelf zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, werden eine Gebühr von einem Zehntel bis zu drei Viertel der nach Absatz 1 festzusetzenden Gebühr je nach dem Fortgang des Verfahrens und die Auslagen erhoben. Die Mindestgebühr beträgt hundert Euro; im Fall eines Rechtsbehelfs, der sich allein gegen die Entscheidung über die Kosten richtet, beträgt sie zehn Euro. 3§ 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Hat ein Rechtsbehelf Erfolg, so werden keine Kosten, hat er zum Teil Erfolg, werden entsprechend ermäßigte Kosten erhoben. Unberührt bleibt jedoch die Erhebung der für eine Amtshandlung vorgeschriebenen Kosten, wenn diese auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen wird; dies gilt auch für die Ablehnung eines Antrags.

§ 6
Auslagen

(1) An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Landesmedienanstalten und Stellen werden, soweit im Gebührenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind, erhoben
1. die Zeugen und Sachverständigen zustehenden Entschädigungen;
2. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge und Einschreibe‐ und Nachnahmeverfahren; wird durch Angehörige der Landesmedienanstalten förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen außerhalb der Dienststelle zugestellt, so ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung mit Postzustellungsauftrag durch die Post oder bei Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre;
3. die durch Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen entstehenden Aufwendungen;
4. die Reisekosten im Sinn der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle;
5. die anderen Landesmedienanstalten oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge.

(2) Für die auf besonderen Antrag erteilten Ausfertigungen und Kopien werden Schreibauslagen erhoben, deren Höhe sich nach dem Verwaltungsaufwand bemisst.

(3) Auslagen im Sinn des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Landesmedienanstalt aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Landesmedienanstalten, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.

(4) Können nach besonderen Rechtsvorschriften Auslagen erhoben werden, die nicht besonders bezeichnet sind, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 7
Entstehung des Kostenanspruchs

Der Kostenanspruch entsteht mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Bedarf die Amtshandlung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so ist sie damit beendet.

§ 8
Kostenentscheidung, Rechtsbehelf

(1) Die Kostenentscheidung ist von Amts wegen nachzuholen, wenn sie bei der Vornahme der kostenpflichtigen Amtshandlung unterblieben ist.

(2) Fehlerhafte Kostenentscheidungen können von Amts wegen von der zuständigen Landesmedienanstalt geändert werden.

(3) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit dem Verwaltungsakt oder selbständig nach Maßgabe der Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit angefochten werden.

§ 9
Festsetzungsverjährung

Eine Kostenentscheidung, ihre Aufhebung oder ihre Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist. Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange über einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nicht unanfechtbar entschieden ist oder der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

§ 10
Kostenvorschuss, Zurückbehaltung, Zahlungsrückstände

(1) Die Landesmedienanstalt kann eine Amtshandlung, die auf Antrag vorgenommen wird, von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen. Dabei ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses zu setzen. Wird der Kostenvorschuss nicht binnen dieser Frist eingezahlt, so kann die Landesmedienanstalt den Antrag als zurückgenommen behandeln; darauf ist bei der Anforderung des Kostenvorschusses hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht in Rechtsbehelfsverfahren.

(2) Ein Kostenvorschuss ist nicht anzufordern, wenn der den Antrag stellenden oder einer dritten Person dadurch ein wesentlicher Nachteil entstehen würde oder wenn es aus sonstigen Gründen der Billigkeit entspricht.

(3) Urkunden oder sonstige Schriftstücke können bis zur Bezahlung der geschuldeten Kosten zurückbehalten oder unter Nachnahme übersandt werden.

(4) Die Landesmedienanstalt kann außerdem eine Amtshandlung, die auf Antrag vorgenommen wird, von der Zahlung rückständiger Kosten aus vorausgegangenen Verwaltungsverfahren gleicher Art abhängig machen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

§ 11
Fälligkeit

Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

§ 12
Billigkeitsmaßnahmen, Niederschlagung

(1) Die zuständige Landesmedienanstalt kann die festgesetzten Kosten ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Kostenschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.

(2) Die zuständige Landesmedienanstalt kann mit Zustimmung des nach § 2 Abs. 3 zuständigen Organs von der Festsetzung der Kosten absehen, den Kostenanspruch erlassen oder bereits entrichtete Kosten erstatten, wenn die Einziehung der Beträge nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Entscheidung kann auch auf Teile des Anspruchs oder der Kosten beschränkt werden.

(3) Die zuständige Landesmedienanstalt kann von der Festsetzung der Kosten absehen oder den Kostenanspruch niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn der mit der Einziehung verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu dem einzuziehenden Betrag steht.

(4) Ist eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen worden, ohne dass diejenige Person, an die sich die Amtshandlung gerichtet hat, dies zu vertreten hat, kann die zuständige Landesmedienanstalt die für die zurückgenommene oder widerrufene Amtshandlung festgesetzten Kosten mit Zustimmung der nach § 2 Abs. 3 zuständigen Organs ganz oder teilweise erlassen oder bereits entrichtete Kosten erstatten, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(5) Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die zuständige Landesmedienanstalt nicht entstanden wären, sowie Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Verhandlung entstanden sind, werden nicht erhoben.

§ 13
Zinsen

(1) Für die Dauer einer gewährten Stundung werden Zinsen erhoben.

(2) Für den geschuldeten Betrag, hinsichtlich dessen nach den §§ 80 und 80a VwGO aufschiebende Wirkung besteht oder die Vollziehung ausgesetzt war, sind Zinsen für die Dauer der aufschiebenden Wirkung bzw. der Aussetzung festzusetzen, soweit ein Rechtsbehelf gegen die Hauptsache bzw. die Kostenfestsetzung endgültig ohne Erfolg geblieben ist.

(3) Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 v. H. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf volle fünf Euro abgerundet. 4Zinsen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens zehn Euro betragen.

(4) Die Vorschriften über die Kostenbescheide gelten für Zinsbescheide entsprechend.

§ 14
Säumniszuschläge

(1) Werden Kosten nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins v. H. des rückständigen auf fünfzig Euro abgerundeten Kostenbetrags zu entrichten. Die Kosten gelten als entrichtet bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse an dem Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird, bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.

(2) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(3) § 12 gilt entsprechend.

§ 15
Zahlungsverjährung

(1) Ein festgesetzter Kostenanspruch erlischt durch Verjährung (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch
1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs;
2. Stundung;
3. Sicherheitsleistung;
4. Aussetzung der Vollziehung;
5. eine Vollstreckungsmaßnahme;
6. Anmeldung im Konkurs;
7. Ermittlungen der Landesmedienanstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Kostenschuldners.

(4) Die Unterbrechung gemäß Absatz 3 dauert fort, bis
1. bei schriftlicher Geltendmachung des Anspruchs der Leistungsbescheid bestandskräftig geworden ist;
2. bei Stundung oder Aussetzung der Vollziehung die Maßnahme abgelaufen ist;
3. bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist;
4. das Konkursverfahren beendet ist.

(5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt die Frist nach Absatz 1 erneut.

(6) Die Frist nach Absatz 1 wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(7) Für Erstattungsansprüche gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 16
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 7. November 2020 in Kraft, wenn diese Satzung von allen Landesmedienanstalten übereinstimmend erlassen und veröffentlicht wurde. Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) veröffentlicht im Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks in der Fassung vom 28. Juni 2011 (GV. NRW. 2018 S. 271) außer Kraft.

Düsseldorf, den 19. Februar 2021

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)

Dr. Tobias  S c h m i d


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung zum 7. November 2020 (GV. NRW. S. 275); geändert durch Satzung vom 21. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 17. Januar 2023.