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Bekanntmachung der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen 'LfR' über die Grundsätze der Kanalbelegung für die Kabelanlagen in Nordrhein-Westfalen (Kabelbelegungssatzung)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen 'LfR'
über die Grundsätze der Kanalbelegung
für die Kabelanlagen in Nordrhein-Westfalen
(Kabelbelegungssatzung)

Vom 26. Februar 1996 (Fn 1)

Auf der Grundlage des § 41 Abs. 7 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1995 (GV. NW. S. 994) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 1996 (GV. NW. S. 75), erläßt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) folgende Satzung:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Satzung regelt die Belegung von Kabelkanälen mit Rundfunkprogrammen in solchen Kabelanlagen, deren zentrale Einspeisestellen in Nordrhein-Westfalen betrieben werden.

(2) Die Regelungen dieser Satzung gelten nicht für die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung herangeführter Programme in Gebäuden oder zusammengehörigen Gebäudekomplexen, die über eine Kabelanlage mit bis zu 20 angeschlossenen Wohneinheiten verfügen.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Kabelanlagen sind Breitbandkommunikationsnetze, in denen leitungsgebunden von einer Einspeisestelle aus die Übertragung von elektrischen oder elektromagnetischen Signalen zu Rundfunkzwecken durchgeführt wird.

(2) Kabelanlagenbetreiber sind die Deutsche Telekom AG oder andere Unternehmen.

(3) Grenzüberschreitende Programme sind Rundfunkprogramme, die von außerhalb der Landesgrenze Nordrhein-Westfalens nach Nordrhein-Westfalen terrestrisch einstrahlen und am Einspeisepunkt der Kabelanlage terrestrisch mit durchschnittlichem Antennenaufwand gemäß den Versorgungsrichtlinien der Deutschen Telekom AG in der jeweils geltenden Fassung empfangbar sind.

(4) Grenznahe Verbreitungsgebiete sind Gebiete, in denen Programme nach Absatz 3 empfangbar sind.

§ 3
Allgemeine Belegungsgrundsätze

(1) Die Kanalbelegung erfolgt nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 LRG NW.

(2) Bei der Belegung der Kanäle ist darauf zu achten, daß die vorhandenen Kanalkapazitäten optimal ausgenutzt werden. Programmen, denen nach § 41 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LRG NW ein Vorrang vor anderen Programmen zukommt, sind grundsätzlich reichweitenstärkere Kanäle zuzuweisen als nachrangigen Programmen. Zur Erreichung einer zuschauerfreundlichen und möglichst kontinuierlichen Kanalbelegung sollen die den Programmen zugewiesenen Kanäle grundsätzlich beibehalten werden, es sei denn, daß durch eine Verlegung eine verbesserte technische Nutzung der vorhandenen Kanalkapazitäten im Sinne von Satz 1 erreicht wird.

(3) Sofern die Übertragungskapazität einer Kabelanlage ohne die im Hyperband für Fernsehprogramme in Pal-Norm ausgewiesenen Kanäle nicht ausreicht, sollen die Kanäle im Hyperband mit Programmen belegt werden, für die in anderen Frequenzbereichen keine Einspeisemöglichkeit besteht.

(4) Ein Kanal kann zur Nutzung zu unterschiedlichen Zeiten oder in turnusmäßigem Wechsel für mehrere Programme zugeteilt werden, solange und soweit dadurch den in § 41 Abs. 2 LRG NW genannten Kriterien eher entsprochen werden kann.

§ 4
Vorrangig einzuspeisende Programme

(1) Die durch Gesetz für Nordrhein-Westfalen bestimmten Rundfunkprogramme, die aufgrund einer Zulassung der LfR terrestrisch verbreiteten landesweiten Rundfunkprogramme und die von der LfR zugelassenen Offenen Kanäle sind vorrangig in die Kabelanlagen einzuspeisen. Gleiches gilt für die lokalen Rundfunkprogramme im jeweiligen Verbreitungsgebiet. Liegt der Betriebsbereich der Kabelanlage in mehreren Verbreitungsgebieten, sind die lokalen Rundfunkprogramme für die betroffenen Verbreitungsgebiete vorrangig einzuspeisen.

(2) Die Pflicht zur vorrangigen Einspeisung besteht auch bei denjenigen grenzüberschreitenden Programmen, die aufgrund einer Rangfolgeentscheidung der LfR gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LRG NW weiterverbreitet werden.

(3) Vorrangig können auch bis zu zwei weitere fremdsprachige Programme in solchen Kabelanlagen für ausländische Bürgerinnen und Bürger eingespeist werden, in deren Verbreitungsgebiet die ausländischen Bürgerinnen und Bürger einen bedeutenden Anteil an der Bevölkerung stellen. Die Auswahl nach Satz 1 trifft die LfR unter Beachtung der in § 41 Abs. 2 Nr. 2 LRG NW genannten Auswahlgrundsätze nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 5
Rangfolgeentscheidung

(1) Reicht die Kapazität einer Kabelanlage nicht aus, um alle übrigen weiterverbreiteten (§ 39 LRG NW), aufgrund einer Zulassung (§ 4 LRG NW) verbreiteten und terrestrisch mit durchschnittlichem Antennenaufwand gemäß den Versorgungsrichtlinien der Deutschen Telekom AG in der jeweils geltenden Fassung am Einspeisepunkt der Kabelanlage empfangbaren Programme einzuspeisen, trifft die LfR eine Rangfolgeentscheidung unter Beachtung der in § 41 Abs. 2 Satz 2 LRG NW genannten Grundsätze.

(2) Zur Ermittlung der Akzeptanz des Programms sind die Veranstalter verpflichtet, der LfR die hierzu verfügbaren Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Soweit Veranstalter nationale Nutzungsdaten, die anerkannten methodischen Standards entsprechen, erheben lassen, sind diese, bezogen auf Nordrhein-Westfalen, vorzulegen. Gleiches gilt, wenn Veranstalter Nutzungsdaten für Nordrhein-Westfalen, die den genannten Standards entsprechen, erheben lassen.

§ 6
Ausnahmen

(1) Soweit von der Landesregierung eine Übertragungskapazität für Versuchszwecke nach § 72 LRG NW vorgesehen ist, steht diese Kapazität nicht im Rahmen des Verfahrens nach § 41 LRG NW zur Verfügung.

(2) Für die in § 32 und § 33 LRG NW genannten Einrichtungen und Wohnanlagen läßt die LfR auf Antrag des Eigentümers oder des Betreibers der Kabelanlage Ausnahmen von der Rangfolge nach § 41 Abs. 2 und 3 LRG NW zu. Dabei sollen Wünsche der angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche in geeigneter Weise durch deren schriftliche Befragung zu ermitteln sind, angemessen berücksichtigt werden.

§ 7
Mitteilungen der Betreiber der Kabelanlagen

(1) Der Kabelanlagenbetreiber hat der LfR für jede von ihm betriebene Kabelanlage folgende Unterlagen vorzulegen:

1. eine Aufstellung der verfügbaren Kanäle, wobei Nutzungseinschränkungen kenntlich zu machen sind;

2. eine Aufstellung der grenzüberschreitend terrestrisch am Einspeisepunkt der Kabelanlage mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbaren Programme mit einer Bewertung der technischen Empfangsqualität; für diese Bewertung gelten die Versorgungsrichtlinien der Deutschen Telekom AG für die Beurteilung der UKW-Tonrundfunkversorgung (Mono und Stereo) und für die Beurteilung der Fernsehversorgung in der jeweils geltenden Fassung;

3. eine Aufstellung der zusätzlich weiterverbreitbaren Programme, verbunden mit der Mitteilung, für welche dieser Programme Einspeisungsverträge abgeschlossen wurden;

4. im Falle des § 6 Abs. 2 das Ergebnis der vom Antragsteller nach § 6 Abs. 2 Satz 2 durchgeführten Ermittlung.

(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 haben auch bei jeder Änderung eines Sachverhaltes, der zu einer Änderung der Kanalbelegung führen kann, zu erfolgen.

§ 8
Entscheidung

(1) Die Rundfunkkommission der LfR entscheidet über die in den Kabelanlagen durchzuführende Belegung nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Sie entscheidet im Benehmen mit den Kabelanlagenbetreibern über die technische Belegung der Kabelkanäle. Hinsichtlich der Rundfunkprogramme des WDR, des Deutschland Radios oder des ZDF stellt die LfR das Benehmen mit diesen her.

(3) Die LfR setzt für Veranstalter, deren Programm aufgrund einer Rangfolgeentscheidung nicht mehr in eine Kabelanlage eingespeist werden kann, Übergangsfristen für den Vollzug der Rangfolgeentscheidung fest. Die Übergangsfrist beträgt im Regelfall sechs Monate. Hiervon kann insbesondere abgewichen werden, wenn dem Veranstalter eine kürzere Fristsetzung wirtschaftlich zumutbar ist. §§ 48 und 49 VwVfG NW finden keine Anwendung. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile, die Veranstaltern und Betreibern von Kabelanlagen durch eine rechtmäßige Rangfolgeentscheidung und deren Vollzug entstehen, findet nicht statt.

(4) Die Weiterverbreitungsentscheidung mit der Kanalzuweisung wird sowohl dem Kabelanlagenbetreiber als auch den betroffenen Veranstaltern mitgeteilt.

§ 9 (Fn 3)
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.

(2) Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (Fn 4).

Der Direktor
der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR)

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 100.

Fn2

SGV. NW. 2051.

Fn3

§ 9 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 7. März 1996.