Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Durchführung von Pilotprojekten und Betriebsversuchen gem. § 30 LMG NRW (Pilotprojektsatzung)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Satzung
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
über die Durchführung von Pilotprojekten
und Betriebsversuchen gem. § 30 LMG NRW
(Pilotprojektsatzung)

Vom 26. August 2005 (Fn 1)

Auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 Satz 2 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 770), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:

§ 1
Gegenstand

(1) Die LfM ermöglicht die Durchführung von Pilotprojekten und Betriebsversuchen mit neuen Techniken, Programmen und Mediendiensten.

(2) Pilotprojekte und Betriebsversuche sollen die Entscheidung über die Nutzung neuer Techniken, Programme bzw. Dienste vorbereiten. Sie sollen dem Zweck dienen, Erkenntnisse über die Bedingungen und Möglichkeiten sowie über die Akzeptanz und die Auswirkungen der Einführung insbesondere in publizistischer, gesellschaftlicher, wirtschaftlicher, technischer und rechtlicher Hinsicht zu gewinnen.

(3) Diese Satzung regelt Näheres zu den Voraussetzungen und dem Verfahren. Soweit hinsichtlich der Pilotprojekte und Betriebsversuche eine Förderung in Betracht kommt, bleibt diese einer gesonderten Satzung vorbehalten.

§ 2
Grundlagen

(1) Für Pilotprojekte und Betriebsversuche gelten die Bestimmungen des LMG NRW in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die LfM kann von den Bestimmungen des LMG NRW bzw. der entsprechenden Satzungen, insbesondere von den für die Zulassung von Rundfunkprogrammen und für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten geltenden Anforderungen und Verfahren, abweichende Regelungen festlegen, wenn dies der Erreichung des Projekt- bzw. Versuchsziels dient.

(2) Das Ziel, die Dauer und die maßgeblichen Rahmenbedingungen des Pilotprojektes bzw. des Betriebsversuchs sollen seitens der LfM vor Beginn jeweils festgelegt werden.

(3) Pilotprojekte und Betriebsversuche sind zeitlich befristet. Eine Verlängerung ist möglich, wenn dies zur Erreichung des Projekt- bzw. Versuchsziels notwendig bzw. sachgerecht erscheint.

§ 3
Antrag

(1) Anträge müssen schriftlich bei der LfM eingereicht werden. Den Anträgen sind eine Projektbeschreibung und ein Finanzierungsplan beizufügen.

(2) Die LfM kann darüber hinaus weitere Informationen und Nachweise verlangen.

§ 4
Nebenbestimmungen, Aufhebungsvorbehalt

(1) Die LfM kann den an dem Pilotprojekt bzw. Betriebsversuch teilnehmenden Anbieterinnen bzw. Anbietern jederzeit Nebenbestimmungen aufgeben, die der Erreichung des Projekt- bzw. Versuchsziels dienen. Insbesondere sind nachträgliche Auflagen möglich.

(2) Die in diesem Zusammenhang ergangenen Verwaltungsakte können ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn erkennbar ist, dass das Projekt- bzw. Versuchsziel nicht erreicht werden wird.

(3) Alternativ zu dem Erlass von Verwaltungsakten können auch öffentlich-rechtlichen Verträge abgeschlossen werden, sofern dies der Erreichung des Projekt- bzw. Versuchsziels dient.

§ 5
Begleitung und Auswertung

(1) Die an dem Pilotprojekt bzw. Betriebsversuch teilnehmenden Anbieterinnen bzw. Anbieter sollen in angemessenen zeitlichen Abständen einen Erfahrungsbericht über die laufenden Pilotprojekte bzw. Betriebsversuche vorlegen.

(2) Sie sollen nach Abschluss des Pilotprojektes bzw. Betriebsversuchs einen Endbericht vorlegen.

(3) Soweit das Pilotprojekt bzw. der Betriebsversuch durch Begleitforschung evaluiert wird, kann die LfM die teilnehmenden Anbieterinnen bzw. Anbieter zur Mitwirkung verpflichten.

§ 6
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)

Prof. Dr. Norbert  S c h n e i d e r

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 781, in Kraft getreten am 28. September 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.