Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Bekanntmachung des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen - Landesplanungsbehörde - über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes ,,Abbauflächen im Bereich von Kerpen, Horrem und Türnich sowie Umsiedlungsflächen für Habbelrath und Grefrath" im Rahmen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet

Normüberschrift

Bekanntmachung des Ministerpräsidenten
des Landes Nordrhein-Westfalen
- Landesplanungsbehörde - über die
Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes
,,Abbauflächen im Bereich von Kerpen, Horrem
und Türnich sowie Umsiedlungsflächen für Habbelrath
und Grefrath" im Rahmen des Gesamtplanes
für das Rheinische Braunkohlengebiet

Vom 11. Juni 1959 (Fn 1)

Der Teilplan ,,Abbauflächen im Bereich von Kerpen, Horrem und Türnich sowie Umsiedlungsflächen für Habbelrath und Grefrath" des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet ist vom Braunkohlenausschuß aufgestellt worden. Er hat zur Einsicht für die Beteiligten vom 22. April 1958 bis 20. Mai 1958 offengelegen und ist vom Braunkohlenausschuß am 16. Juli 1958 beschlossen worden. Der Teilplan befindet sich in der Originalausfertigung bei der Bezirksplanungsstelle in Köln.

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlengebiet vom 25. April 1950 (GS. NW. S. 450) (Fn 2) erkläre ich den Teilplan

1. hinsichtlich der äußeren Begrenzungslinie der Sicherheitszone für die Abbaufläche,

2. hinsichtlich der äußeren Begrenzungslinie für das Gebiet, in das die Bewohner von Habbelrath und Grefrath umgesiedelt werden können,

mit Wirkung vom Tage nach der Verkündung (Fn 3) dieser Bekanntmachung für verbindlich.

Die Verbindlichkeitserklärung ergeht im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministern des Landes Nordrhein-Westfalen.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1959 S. 117.

Fn 2

SGV. NW. 230.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 26. Juni 1959.