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Bekanntmachung des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen - Landesplanungsbehörde - über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes Neurath- Frimmersdorf 'Restabschnitt' und des Teilplanes Westfeld Frimmersdorf im Rahmen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Ministerpräsidenten
des Landes Nordrhein-Westfalen
- Landesplanungsbehörde - über die
Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes Neurath-
Frimmersdorf 'Restabschnitt' und des Teilplanes
Westfeld Frimmersdorf im Rahmen des
Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet

Vom 1. August 1959 (Fn 1)

Der Teilplan Neurath-Frimmersdorf und der Teilplan Westfeld Frimmersdorf des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet sind vom Braunkohlenausschuß aufgestellt worden. Der Teilplan Neurath-Frimmersdorf hat zur Einsicht für die Beteiligten vom 19. September 1956 bis 17. Oktober 1956 offengelegen und ist vom Braunkohlenausschuß am 16. Januar 1957 beschlossen worden. Der Teilplan Westfeld Frimmersdorf hat vom 25. März 1958 bis 21. April 1958 offengelegen und ist vom Braunkohlenausschuß am 16. Juli 1958 beschlossen worden. Die Teilpläne befinden sich in der Originalausfertigung bei der Bezirksplanungsstelle in Köln.

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlengebiet vom 25. April 1950 (GS. NW. S. 450) (Fn 2) erkläre ich

1. den Restabschnitt aus dem Teilplan Neurath-Frimmersdorf, der durch die Verbindlichkeitserklärung vom 31. Januar 1959 (GV. NW. S. 33) (Fn 3) nicht schon erfaßt ist,

2. den Teilplan Westfeld Frimmersdorf

hinsichtlich der äußeren Grenze der Sicherheitszone und - soweit eine Sicherheitszone nicht geplant ist - hinsichtlich der Grenze der Abbau- und Aufhaldungsfläche mit Wirkung vom Tage nach der Verkündung (Fn 4) dieser Bekanntmachung für verbindlich.

Die Verbindlichkeitserklärung ergeht im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministern des Landes Nordrhein-Westfalen.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1959 S. 133.

Fn 2

SGV. NW. 230.

Fn 3

SGV. NW. 230.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 10. August 1959.