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Bekanntmachung des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein-Westfalen - Landesplanungsbehörde - über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes ,,Kippe Glessen" im Rahmen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und
öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein-Westfalen
- Landesplanungsbehörde - über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes ,,Kippe Glessen" im
Rahmen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet

Vom 13. März 1965 (Fn 1)

Der Teilplan ,,Kippe Glessen" des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet ist vom Braunkohlenausschuß am 9. Dezember 1963 aufgestellt worden. Er hat zur Einsicht für die Beteiligten vom 10. Februar 1964 bis 9. März 1964 offengelegen und ist vom Braunkohlenausschuß am 8. Juni 1964 beschlossen worden. Der Teilplan befindet sich in der Originalausfertigung bei der Bezirksplanungsstelle in Köln.

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlengebiet v. 25. April 1950 (GS. NW. S. 450) (Fn 2) erkläre ich den Teilplan hinsichtlich der äußeren Begrenzung der Sicherheitszone für die Außenkippe mit Wirkung vom Tage nach der Verkündung dieser Bekanntmachung für verbindlich (Fn 3, 4).

Die Verbindlichkeitserklärung ergeht im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministern des Landes Nordrhein-Westfalen.

Der Minister
für Landesplanung, Wohnungsbau
und öffentliche Arbeiten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1965 S. 84.

Fn 2

SGV. NW. 230.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 1. April 1965.

Fn 4

Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.