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Bekanntmachung des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein-Westfalen über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes ,,1. Änderung des Teilplanes 6/3 - Abbauflächen im Bereich von Kerpen, Horrem und Türnich sowie Umsiedlungsflächen für Habbelrath und Grefrath" im Rahmen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und
öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein-Westfalen
über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes
,,1. Änderung des Teilplanes 6/3 - Abbauflächen
im Bereich von Kerpen, Horrem und Türnich
sowie Umsiedlungsflächen für Habbelrath und Grefrath"
im Rahmen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet

Vom 18. Mai 1965 (Fn 1)

Der Teilplan ,,1. Änderung des Teilplanes 6/3 - Abbauflächen im Bereich von Kerpen, Horrem und Türnich sowie Umsiedlungsflächen für Habbelrath und Grefrath" des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet ist am 8. Juni 1964 vom Braunkohlenausschuß aufgestellt worden und hat zur Einsicht für die Beteiligten in der Zeit vom 27. Juli bis 26. August 1964 offengelegen wurde am 24. November 1964 beschlossen. Der Teil befindet sich in der Originalausfertigung bei der Bezirksplanungsstelle in Köln.

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlengebiet vom 25. April 1950 (GS. NW. S. 450) (Fn 2) erkläre ich den Teilplan ,,1. Änderung des Teilplanes 6/3 - Abbauflächen im Bereich von Kerpen, Horrem und Türnich sowie Umsiedlungsflächen für Habbelrath und Grefrath" hinsichtlich der äußeren Begrenzungslinie der Sicherheitszone für die Abbaufläche mit Wirkung vom Tage nach der Verkündung dieser Bekanntmachung für verbindlich (Fn 3). Die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes ,,Abbauflächen im Bereich Kerpen, Horrem und Türnich sowie Umsiedlungsflächen für Habbelrath und Grefrath" vom 11. Juni 1959 (GV. NW. S. 117) (Fn 4) bleibt im übrigen in Kraft.

Diese Verbindlichkeitserklärung ergeht im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministern des Landes Nordrhein-Westfalen.

Der Minister
für Landesplanung, Wohnungsbau
und öffentliche Arbeiten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1965 S. 134.

Fn 2

SGV. NW. 230.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 28. Mai 1965.

Fn 4

SGV. NW. 230.