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Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 31 WHG für den Ausbau eines Entwässerungsgrabens und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen im Bereich des Verkehrsflughafens Siegerland


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Verwaltungsvereinbarung
über die Bestimmung
der zuständigen Behörde
zur Durchführung
eines Planfeststellungsverfahrens
gemäß § 31 WHG für den Ausbau
eines Entwässerungsgrabens
und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen
im Bereich des Verkehrsflughafens Siegerland

Vom 18. Oktober 1994 (Fn 1)

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben am 20. April/7. Juli 1994 die Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 31 WHG für den Ausbau eines Entwässerungsgrabens und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen im Bereich des Verkehrsflughafens Siegerland geschlossen.

Die Verwaltungsvereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsvereinbarung
über die Bestimmung
der zuständigen Behörde
zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
gemäß § 31 WHG für den Ausbau
eines Entwässerungsgrabens
und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen
im Bereich des Verkehrsflughafens Siegerland

Zwischen

dem Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin für Umwelt in Mainz

und

dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf

wird

gemäß § 107 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1993 (GVBl. S. 394) und § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW.S. 384) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993 (GV. NW.S. 987), folgendes vereinbart:

§ 1

Zuständige Behörde für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und zur Erteilung einer Plangenehmigung nach § 31 WHG für den Ausbau eines Entwässerungsgrabens in den Gemarkungen Liebenscheid (Rheinland-Pfalz) und Lippe (Nordrhein-Westfalen) ist die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur. Soweit das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen berührt wird, handelt diese unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Kreis Siegen-Wittgenstein.

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am 8. Juli 1994 in Kraft.

Mainz, den 7. Juli 1994

Für das Land Rheinland-Pfalz
Namens des Ministerpräsidenten
Die Ministerin für Umwelt

Klaudia Martini

Düsseldorf, den 20. April 1994

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Klaus Matthiesen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 975.

Fn 2

SGV. NW. 77.