Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
zur Durchführung des Baugesetzbuches

Vom 7. Juli 1987 (Fn 1)

Aufgrund des § 5 Abs. 2 und 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 1986 (GV. NW. S. 656), des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes, insoweit nach. Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des Landtags, des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der §§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 3 Satz 1, 203 Abs. 3 und 212 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) wird verordnet:

Erster Abschnitt (Fn 8)
Zuständigkeitsregelung

§ 1 (Fn 8)
Höhere Verwaltungsbehörde

Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) ist die Bezirksregierung.

§ 2 (Fn 8, 12)
Weitere Zuständigkeitsregelungen

(1) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde

1. für die Zustimmung zu einer auf den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung der Gemeinde beschränkten Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 Abs. 4 BauGB und

2. für die Erteilung von Bewilligungen von Städtebauförderungsmitteln zu Maßnahmen nach den §§ 164a, 164b BauGB.

(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 213 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB sind die unteren Bauaufsichtsbehörden nach § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung zuständig.

§ 2a (Fn 3)
(aufgehoben)

Zweiter Abschnitt
Bodenordnungsverfahren

§ 3 (Fn 6)
Bestellung des Umlegungsausschusses

Zur Durchführung der Umlegung hat der Rat der Gemeinde einen Umlegungsausschuß zu bestellen. Dieser hat die der Umlegungsstelle (§ 46 Abs. 1 BauGB) zustehenden Befugnisse.

§ 4 (Fn 11)
Zusammensetzung

(1) Der Umlegungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern einschließlich der oder des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt oder für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen. Ein Mitglied muss die Befähigung für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt des vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes besitzen oder als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Nordrhein-Westfalen nach dem Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) zugelassen sein. Ein Mitglied muss Sachverständige oder Sachverständiger für die Ermittlung von Grundstückswerten sein. Diese Personen dürfen nicht Mitglied des Rates der Gemeinde sein oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde stehen. Die beiden übrigen Mitglieder müssen dem Rat der Gemeinde angehören.

(2) Für jedes Mitglied des Umlegungsausschusses sind eine oder mehrere Personen als Vertretung zu bestellen, die dieselben Voraussetzungen wie das vertretene Mitglied erfüllen müssen.

(3) § 192 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BauGB ist zur Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Umlegungsausschusses entsprechend anzuwenden.

§ 5 (Fn 11)
Amtszeit der Mitglieder

(1) Die aus den Mitgliedern des Rates der Gemeinde zu bestellenden Mitglieder des Umlegungsausschusses bleiben im Amt, bis der neu gewählte Rat ihre Nachfolge geregelt hat. Die Amtsdauer der nach Inkrafttreten dieser Verordnung bestellten übrigen Mitglieder des Umlegungsausschusses beträgt fünf Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Werden Gemeinden neu gebildet, so sind die nach § 4 Absatz 1 Satz 6 zu bestellenden Mitglieder des Umlegungsausschusses dem Kreis der Ratsmitglieder zu entnehmen, die den Umlegungsausschüssen der an dem Zusammenschluß beteiligten Gemeinden angehört haben und die in der neu gebildeten Gemeinde wohnen. Diese und die übrigen Mitglieder des Umlegungsausschusses bleiben im Amt, bis der Rat der neuen Gemeinde ihre Nachfolge geregelt hat.

§ 6
Grundsätze für die Tätigkeit des Ausschusses

(1) Der Umlegungsausschuß entscheidet nach seiner freien aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung. Er ist an Weisungen nicht gebunden.

(2) Es kann eine Arbeitsentschädigung gewährt werden.

(3) Der Umlegungsausschuß berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Zu den Sitzungen können weitere Personen mit beratender Stimme zugezogen werden.

§ 7 (Fn 6)
Entscheidungen über Vorgänge nach § 51 BauGB von geringer Bedeutung

Der Umlegungsausschuß kann allgemein die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 BauGB von geringer Bedeutung der Stelle übertragen, die auch im übrigen die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vorbereitet (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 BauGB). In der Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses ist festzulegen, für welche Vorgänge und innerhalb welcher Grenzen diese Übertragung in Betracht kommt.

§ 8 (Fn 9)
Vereinfachte Umlegung

Die Gemeinden können vereinfachte Umlegungen nach §§ 80 bis 84 BauGB den Umlegungsausschüssen zur selbständigen Durchführung übertragen.

§ 9
Inanspruchnahme von Dienststellen

(1) Der Umlegungsausschuß kann zur Durchführung der Umlegung die übrigen Dienststellen der Gemeinde in Anspruch nehmen. Die Gemeinde hat ihm die für seine Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Kreis ist verpflichtet, auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten. Die Gemeinde hat dem Kreis die daraus entstehenden Kosten zu erstatten.

§ 10
Dienstsiegel

Der Umlegungsausschuß führt das Dienstsiegel der Gemeinde.

§ 11 (Fn 6)
Pflicht zur Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Umlegungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Ausschuß beschlossen worden ist. Sie dürfen die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht außerhalb ihrer Tätigkeit im Umlegungsausschuss verwerten. Dies gilt auch dann, wenn sie aus dem Umlegungsausschuß ausgeschieden sind.

§ 12 (Fn 6)
Verpflichtung

Die Mitglieder des Umlegungsausschusses werden vor ihrer Dienstleistung von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde zur gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Beachtung der Schweigepflicht verpflichtet.

§ 13
Auflösung

Der Rat der Gemeinde kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung durchgeführt ist oder nach Ansicht des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und mit der Anordnung einer weiteren Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

(Fn 7)

Dritter Abschnitt (Fn 8)
Schlussbestimmungen

§ 14 (Fn 8, 10)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 5).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1987 S. 220, geändert durch VO v. 11.5.1993 (GV. NW. S. 294), 20.10.1998 (GV. NW. S. 645), Artikel 26 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462), VO v. 12.11.2002 (GV. NRW. S. 566); in Kraft getreten am 3. Dezember 2002; Artikel 89 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; 4. ÄndVO v. 27.9.2005 (GV. NRW. 2005 S. 818), in Kraft getreten am 13. Oktober 2005; 5. ÄndVO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 5. Dezember 2009; 6. ÄndVO vom 18. Juli 2013 (GV. NRW. S. 493), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; Verordnung vom 28. August 2018 (GV. NRW. S. 468), in Kraft getreten am 13. September 2018; Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1473), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

§ 2a aufgehoben durch 4. ÄndVO v. 27.9.2005 (GV. NRW. 2005 S. 818); in Kraft getreten am 13. Oktober 2005.

Fn 4

§ 17 Abs. 1 Satz 3 angefügt durch Artikel 89 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 23. Juli 1987.

Fn 6

§ 3, § 7, § 11 u. § 12 geändert durch VO v. 20.10.1998 (GV. NW. S. 645); in Kraft getreten am 27. November 1998.

Fn 7

§§ 14, 15, 16 aufgehoben durch Artikel 26 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 8

Überschrift des Ersten Abschnitts, § 1, § 2 Abs. 1 und Dritter Abschnitt (§ 17) neu gefasst durch 4. ÄndVO v. 27.9.2005 (GV. NRW. 2005 S. 818); in Kraft getreten am 13. Oktober 2005.

Fn 9

§ 8 zuletzt geändert durch 4. ÄndVO v. 27.9.2005 (GV. NRW. 2005 S. 818); in Kraft getreten am 13. Oktober 2005.

Fn 10

§ 17 umbenannt in § 14 (neu) durch 6. ÄndVO vom 18. Juli 2013 (GV. NRW. S. 493), in Kraft getreten am 27. Juli 2013 und zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2018 (GV. NRW. S. 468), in Kraft getreten am 13. September 2018.

Fn 11

§ 4 und § 5 zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2018 (GV. NRW. S. 468), in Kraft getreten am 13. September 2018.

Fn 12

§ 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1473), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.



Normverlauf ab 2000: