Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über eine Umwandlungsgenehmigung in Gebieten zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Umwandlungsverordnung – UmwandVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über eine Umwandlungsgenehmigung
in Gebieten zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
(Umwandlungsverordnung – UmwandVO)

Vom 17. März 2015 (Fn 1)

Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Für die Grundstücke in Gebieten einer Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, wird bestimmt, dass Wohnungseigentum oder Teileigentum im Sinne von § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung durch die Gemeinde begründet werden darf.

§ 2

Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 27. März 2020 außer Kraft.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Der Minister

für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. März 2015 (GV. NRW. S. 255).

Obsolet durch Fristablauf.



Normverlauf ab 2000: