Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Anstaltsordnung der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Anstaltsordnung
der Wohnungsbauförderungsanstalt
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 26. Juni 1980 (Fn 1)

Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Wohnungsbauförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1979 (GV. NW. S. 630) (Fn 2) - im folgenden ,,Gesetz" genannt - wird mit Zustimmung des Finanzministers folgende Anstaltsordnung erlassen:

I. Allgemeines

§ 1

(1) Die Wohnungsbauförderungsanstalt (WFA) erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben als Organ der staatlichen Wohnungspolitik unter Berücksichtigung der geltenden wohnungs- und siedlungspolitischen Zielsetzungen. Sie hat dabei wirtschaftliche und kaufmännische Gesichtspunkte zu beachten. Die WFA unterliegt den Bestimmungen des Gesetzes über das Kreditwesen.

(2) Die WFA führt ein Siegel mit der Inschrift: ,,Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen".

§ 2

Im Rahmen der in den §§ 12 ff. des Gesetzes festgelegten Aufgaben hat die WFA zur Unterstützung des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung bei der Förderung des Wohnungs- und Kleinsiedlungswesens insbesondere

1. die Verbindung mit dem Kapitalmarkt zu pflegen,

2. die zur Erfüllung der Wohnungspolitik und der damit zusammenhängenden Aufgaben erforderlichen zahlenmäßigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und

3. im Zusammenhang mit der Erfassung, Überprüfung und Auswertung der Bewilligungsbescheide dem Minister für Landes- und Stadtentwicklung laufend einen Überblick über die Bewilligungen und die Handhabung der Förderungsbestimmungen zu verschaffen.

II. Organe der Anstalt

a) Vorstand

§ 3

Die Mitglieder des Vorstandes sind, unbeschadet der Geschäftsverteilung, für die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwortlich.

§ 4

Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mit Stimmengleichheit kann ein Beschluß des Vorstandes nicht gefaßt werden.

§ 5

(1) Schriftliche Erklärungen der WFA werden unter dem Namen ,,Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen" abgegeben.

(2) Geschäfte, die ein für das Geschäft oder einen bestimmten Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abschließt, bedürfen nicht der Form des § 8 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes, wenn die Vollmacht in der Form dieser Vorschrift erteilt worden ist.

(3) Als Ausweis der Vertretungsbefugnis der Mitglieder des Vorstandes dient eine mit Dienstsiegel versehene Bestätigung des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung.

b) Verwaltungsrat

§ 6

(1) Der Verwaltungsrat ist von seinem Vorsitzenden bei Bedarf sowie dann einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 4 Mitglieder des Verwaltungsrates die Beschlußfassung über einen bestimmten Verhandlungsgegenstand beantragen. Der Verwaltungsrat tagt mindestens viermal im Jahr. Der Tagungsort wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(2) Zu Verwaltungsratssitzungen wird durch besonderes Schreiben des Vorstandes im Auftrag des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters eingeladen. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten und soll so rechtzeitig abgesandt werden, daß sie den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugestellt wird. In dringenden Fällen kann die Frist auf 3 Tage abgekürzt werden.

(3) An den Sitzungen können die Vorstandsmitglieder teilnehmen, soweit nicht Gegenstände behandelt werden, welche die Vorstandsmitglieder selbst betreffen. Auf Verlangen der Mehrheit des Verwaltungsrates oder des Vorsitzenden haben die Mitglieder des Vorstandes an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen.

§ 7

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.

(2) Bei Beschlußunfähigkeit des Verwaltungsrates kann binnen 2 Wochen zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. In dieser Sitzung ist der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei der Einberufung ist hierauf besonders hinzuweisen.

(3) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse - unbeschadet der Regelung in § 20 Abs. 5 des Gesetzes - mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

(4) Der Verwaltungsrat kann in Ausnahmefällen seine Beschlußfassung auch schriftlich durchführen. Die formulierten Beschlußentwürfe sind den Mitgliedern des Verwaltungsrates zuzustellen. Dabei sind die Mitglieder aufzufordern, dem Vorsitzenden ihre Stellungnahme zu dem Beschluß so rechtzeitig mitzuteilen, daß sie spätestens 10 Tage nach Aufforderung bei ihm eingegangen ist. Die Zustimmung eines Verwaltungsratsmitgliedes zu einem Beschluß im schriftlichen Beschlußverfahren wird unterstellt, wenn innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Aufforderung beim Vorsitzenden keine gegenteilige Erklärung eingegangen ist.

(5) Über die Verhandlungen des Verwaltungsrates wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Sie muß mindestens die Namen der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder sowie die gefaßten Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift über die Sitzung ist den Mitgliedern des Verwaltungsrates undden Vorstandsmitgliedern zuzustellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung Einwendungen erhoben werden.

§ 8

(1) Jedes Verwaltungsratsmitglied ist berechtigt, sein Amt niederzulegen. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder seinem Stellvertreter abzugeben.

(2) Scheidet eines der im § 9 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes genannten Verwaltungsratsmitglieder vor Ablauf der Zeit, für die es berufen ist, aus, so ist unverzüglich ein Ersatzmitglied für die restliche Zeit zu berufen.

(3) Eine wiederholte Berufung zum Verwaltungsratsmitglied ist zulässig.

§ 9

(1) Der Verwaltungsrat erläßt eine Geschäftsanweisung für den Vorstand.

(2) Bei Vornahme von Rechtsgeschäften und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der WFA und Vorstandsmitgliedern wird die WFA durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten.

§ 10

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied bekannt werden, unbedingte Verschwiegenheit zu wahren. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden des Verwaltungsratsmitgliedes.

§ 11

Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Er hat einen Arbeitsausschuß, einen Prüfungsausschuß und einen Bürgschafts- und Kreditausschuß zu bilden. § 15 der Anstaltsordnung bleibt unberührt. Dem Bürgschafts- und Kreditausschuß muß ein Bediensteter des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung und des Finanzministeriums angehören.

§ 12

Der Verwaltungsrat erläßt für sich und seine Ausschüsse eine Geschäftsordnung.

§ 13 (Fn 3)

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse erhalten zur Abgeltung ihrer Auslagen für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse sowie bei der Durchführung von ordentlichen und außerordentlichen Kassenprüfungen für jeden Tag ihrer Anwesenheit, die durch die Anwesenheitsliste nachgewiesen ist, ein Sitzungsgeld von 100,- DM.

(2) Ist ein besonderer An- und Abreisetag erforderlich, so erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse für diese beiden Tage je ein halbes Sitzungsgeld. Für die Benutzung eines privateigenen Kraftwagens erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse ein Kilometergeld für die gefahrenen Kilometer vom Wohnort zum Sitzungsort. Die Höhe des Kilometergeldes bemißt sich nach dem jeweils im Einkommensteuergesetz bestimmten Werbungskostenabzugsbetrag für Fahrten mit dem Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Wird ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, so werden die Fahrtkosten für die 1. Wagenklasse vergütet.

(3) Die Verwaltungsratsmitglieder erhalten zur Abgeltung ihres Zeitaufwandes, ihrer Arbeitsleistung, eines eventuellen Verdienstausfalls sowie zur Abgeltung ihres Haftungsrisikos eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 600,- DM. Gehört ein Verwaltungsratsmitglied dem Verwaltungsrat nicht das gesamte Geschäftsjahr an, hat er Anspruch auf eine monatlich bemessene Aufwandsentschädigung in entsprechender Höhe.

§ 14

Hinsichtlich der Sorgfaltspflicht und der Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates finden die für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

III. Geschäftsführung

§ 15

Der Vorstand bedarf bei der Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der Zustimmung des Bürgschafts- und Kreditausschusses

1. zum Erwerb, zur Belastung und zur Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten für den Geschäftsbetrieb der WFA, wenn im Einzelfall ein Wert von 100 000 DM überschritten wird,

2. zur Stundung von Forderungen, wenn diese den Betrag von 100 000 DM überschreiten,

3. zum Erlaß von Forderungen, wenn diese den Betrag von 20 000 DM überschreiten,

4. zur Übernahme von Bürgschaften, wenn die Bürgschaftssumme den Betrag von 100 000 DM übersteigt. Das gilt jedoch nicht, wenn die Bürgschaft im vereinfachten Verfahren übernommen werden soll.

§ 16

Der Wirtschaftsplan und der Stellenplan sind dem Verwaltungsrat bis zum 1. Oktober des vorgehenden Jahres zur Beschlußfassung vorzulegen. Dem Minister für Landes- und Stadtentwicklung und dem Finanzminister ist unverzüglich eine Ausfertigung der beschlossenen Pläne einzureichen.

§ 17

(1) Aus dem Wirtschaftsplan müssen sich der Geschäftsumfang und die wesentlichen von der WFA beabsichtigten Geschäfte und ihre sonstigen Betätigungen in großen Zügen ergeben. Im Wirtschaftsplan sind die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Anstalt zu veranschlagen.

(2) Der Wirtschaftsplan muß Auskunft geben über den Personal- und Sachbedarf. Die persönlichen Verwaltungsausgaben sind getrennt nach Ausgaben für Angestellte und Arbeiter anzugeben.

§ 18

Unbeschadet der weiteren Gliederung ist der Jahresabschluß nach Maßgabe des Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, d. Finanzministers, d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 1. 9. 1969 (MBl. NW. S. 1652 / SMBl. NW. 764) und im übrigen in sinngemäßer Anwendung des Formblattes nach Muster 2, Anlage 2 des o. a. Runderlasses und der Richtlinien über die Aufstellung der Jahresbilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung der öffentlich rechtlichen Grundkreditanstalten (Anl. 4 des o. g. RdErl.) aufzustellen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 40 HGB und der §§ 153 - 156 Aktiengesetz entsprechende Anwendung.

§ 19

Außer einer Bürgschaftssicherungsrücklage (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes) soll zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von Verlusten der WFA eine Hauptrücklage bis zum Höchstbetrag von 10% des Grundkapitals gebildet werden.

§ 20

Der Jahresabschluß ist durch einen Geschäftsbericht zu erläutern. Er hat insbesondere zu enthalten:

1. Die Zahl der geförderten Wohnungen, aufgeteilt nach den verschiedenen Maßnahmen sowie nach Bewilligungsbehörden,

2. die Zahl der im Geschäftsjahr gewährten und ausgezahlten Darlehen, getrennt nach Art, Höhe und Zinssatz der Darlehen,

3. Art, Zahl und Betrag der gewährten Zuschüsse,

4. die Zahl der Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen, die in dem Geschäftsjahr auf Antrag der WFA und auf fremden Antrag eingeleitet und durchgeführt worden ist,

5. die Zahl der Fälle, in denen die WFA in dem Geschäftsjahr Grundstücke zur Verhütung von Verlusten an Darlehensforderungen erworben hat, den Gesamtbetrag dieser Forderungen und die Gewinne oder Verluste, die sich beim Verkauf angesteigerter Grundstücke ergeben haben,

6. die Rückstände an Schuldnerleistungen, aufgegliedert nach Jahren und Beträgen sowie den Gesamtbetrag der Rückstände jeden Jahres,

7. den Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten Rückzahlungen auf die Darlehen, getrennt nach ordentlicher und außerordentlicher Tilgung,

8. Angaben über Zahl und Betrag der übernommenen Bürgschaften,

9. Angaben über Art und Höhe und Verwendung der verwalteten Fremdmittel,

10. die Zahl der Mitteilungen nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes und die wesentlichen Gründe hierfür.

§ 21

Die Bestimmung eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers, dem die Prüfung der Geschäftsführung, der Bücher und des Jahresabschlusses übertragen werden soll, erfolgt durch den Minister für Landes- und Stadtentwicklung.

§ 22 (Fn 4)

(1) Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter richten sich nach dem für die Angestellten und Arbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Recht, soweit nichts besonderes vereinbart wird.

(2) Die ab dem 1. November 1986 eingestellten und künftig einzustellenden Angestellten erhalten zu den Vergütungen nach Absatz 1 Zuschläge nach Abschnitt I der Anlage. Diese Zuschläge sind nicht gesamtversorgungsfähig. Für die vor dem 1. November 1986 eingestellten Angestellten verbleibt es bei den in den Arbeitsverträgen im jeweiligen Einzelfall vereinbarten gesamtversorgungsfähigen Zuschlägen mit der Maßgabe, daß die Zuschläge, die nach den in Abschnitt II der Anlage bestimmten Vom-Hundert-Sätzen zur Grundvergütung gezahlt werden, mit Wirkung vom 1. Januar 1988 künftig an allgemeinen Verbesserungen der Vergütung nicht teilnehmen.

(3) Das Arbeitsverhältnis der zur WFA beurlaubten Landesbeamten richtet sich nach den für die Angestellten geltenden Bestimmungen.

(4) Einzelheiten des Dienstes werden durch eine Dienstanweisung, die der Vorstand für die Bediensteten der WFA erläßt, geregelt.

(5) Für die Vorstandsmitglieder gilt ausschließlich § 8 Abs. 2 des Gesetzes.

IV. Schlußbestimmungen

§ 23

(1) Der Jahresabschluß ist im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen. In allen Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses ist das abschließende Prüfungsergebnis aufzunehmen.

(2) Der Geschäftsbericht wird in der für Kreditinstitute üblichen Weise durch Anfertigung eines Sonderdruckes veröffentlicht.

(3) Sonstige Bekanntmachungen der WFA erfolgen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 24 (Fn 5)

(1) Diese Anstaltsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 6).

(2)

Der Minister
für Landes- und Stadtentwicklung


Anlagen:

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 696, geändert durch VO v. 22. 6. 1988 (GV. NW. S. 248), 29. 10. 1990 (GV. NW. S. 640).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 237.

Fn3

§ 13 geändert durch VO v. 29. 10. 1990 (GV. NW. S. 640); in Kraft getreten am 1. Januar 1991.

Fn4

§ 22 Abs. 2 neugefaßt durch VO v. 22. 6. 1968 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1988.

Fn5

§ 24 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 16. Juli 1980.



Normverlauf ab 2000: