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Gesetz über den Beitritt des Landes Nordrhein-Westfalen zum Abkommen zur Bereinigung der Stichtaglücken und der Doppelzuständigkeiten in den Entschädigungsgesetzen vom 9./10. Mai 1951


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
über den Beitritt des Landes Nordrhein-Westfalen
zum Abkommen zur Bereinigung der Stichtaglücken
und der Doppelzuständigkeiten in den
Entschädigungsgesetzen vom 9./10. Mai 1951

Vom 24. Juni 1952 (Fn 1)

Artikel 1

Dem Beitritt des Landes Nordrhein-Westfalen zum Abkommen zur Bereinigung der Stichtaglücken und der Doppelzuständigkeiten in den Entschädigungsgesetzen vom 9./10. Mai 1951 wird zugestimmt.

Artikel 2

(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

(2) Der Tag, an dem es gemäß Artikel 7 für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen bekanntzugeben (Fn 2).

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

Abkommen
zur Bereinigung der Stichtaglücken und der
Doppelzuständigkeiten in den Entschädigungsgesetzen
vom 9./10. Mai 1951.

Die Länder der Bundesrepublik und das Land Berlin treffen zur Bereinigung der Zuständigkeitslücken und der Doppelzuständigkeiten, die sich im Verhältnis der Wiedergutmachungsgesetze (Entschädigungsgesetze) der einzelnen Länder ergeben haben, das nachstehende Abkommen, durch welches jedoch den einzelnen Antragstellern ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung irgendwelcher Wiedergutmachungsleistungen nicht eingeräumt werden soll.

Artikel 1

(1) Wer seinen Wohnsitz in einem Land vor dem dort geltenden Stichtag aufgegeben und ihn in einem anderen Land nach dem hier geltenden Stichtag neu begründet hat, erhält unbeschadet der Regelung des Art. 3 Wiedergutmachung von demjenigen Lande, in dem er seinen Wohnsitz in der zwischen den beiden Stichtagen liegenden Zeit länger als in dem anderen Lande gehabt hat.

(2) Wurde der Wohnsitz mehrmals gewechselt, so gewährt dasjenige Land Wiedergutmachung, in welchem der Antragsteller in der Zeit zwischen den am weitesten auseinanderliegenden Stichtagen die längste Zeit gewohnt hat.

(3) Soweit ein Fall bereits vorbehaltlos erledigt ist, hat es dabei sein Bewenden.

(4) Erstattungen zwischen den Ländern finden nur insoweit statt, als ein hiernach unzuständiges Land Wiedergutmachungsleistungen unter Vorbehalt bewirkt hat.

Artikel 2

(1) Wenn ein Antragsteller seinen Wohnsitz in einem Lande nach dem dort geltenden Stichtag aufgegeben hat und deswegen nach den Gesetzen dieses Landes keine Wiedergutmachung beanspruchen kann, so muß das betreffende Land sich hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens so behandeln lassen, als ob es auch nach seinen Gesetzen nur auf den Stichtag, nicht aber zugleich auch auf das Verbleiben im Lande ankäme. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Antragsteller in einem anderen Lande einen Wiedergutmachungsanspruch erworben hat.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 1 entsprechend.

Artikel 3

(1) Renten an Beschädigte und Hinterbliebene werden von demjenigen Lande fortbezahlt, das sie zuerst endgültig festgesetzt hat.

(2) Ist die Rente beim Inkrafttreten des Abkommens noch von keinem Lande endgültig festgesetzt worden, weil der Antragsteller in keinem Lande hinsichtlich des Stichtages bzw. Wohnsitzes die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Rente erfüllt, so wird sie von demjenigen Lande, in welchem der Antragsteller am 1. Oktober 1950 seinen Wohnsitz hatte, nach den Gesetzen dieses Landes gewährt, auch wenn der Wohnsitz später in ein anderes Land gelegt wird. Hatte der Antragsteller am 1. Januar 1949 seinen Wohnsitz noch nicht im Geltungsgebiet dieses Abkommens, so bleibt es im freien Ermessen des in Satz 1 bezeichneten Landes, ob es die Rente gewähren will.

(3) Art. 1 (3) und (4) finden entsprechende Anwendung.

Artikel 4

(1) Ist jemand aus der Emigration in ein anderes beteiligtes Land zurückgekehrt als dasjenige, in dem er vor der Auswanderung seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte, und ist das Land des neuen Wohnsitzes deshalb zur Wiedergutmachung nicht zuständig, so gewährt das Land des letzten Wohnsitzes vor der Auswanderung die Wiedergutmachung.

(2) Art. 1 (3) und (4) finden entsprechende Anwendung.

Artikel 5

(1) Sind zwei oder mehr Länder zur Wiedergutmachung zuständig, so leistet dasjenige Land, das der Antragsteller in Anspruch nimmt.

(2) Eine Erstattung unter den Ländern findet nicht statt.

Artikel 6

Soweit hiernach noch Lücken und Doppelzuständigkeiten ungeregelt bleiben, werden sich die beteiligten Länder im Einzelfall in Anlehnung an die Bestimmungen der Art. 1-5 verständigen. Sie werden nötigenfalls das Schiedsgutachten der Obersten Wiedergutmachungsbehörde eines unbeteiligten Landes einholen. Können sie sich auf keinen Gutachter einigen, so benennt den Schiedsgutachter auf Antrag eines beteiligten Landes die Konferenz der Obersten Wiedergutmachungsbehörden oder in deren Auftrag der Vorsitzende.

Artikel 7

Dieses Abkommen wird, wenn es von mindestens 7 Ländern bestätigt ist, mit dem 1. Oktober 1951 unter den Ländern, die es bestätigt haben, rechtsverbindlich. Die Bestätigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Konferenz der Obersten Wiedergutmachungsbehörden. Den Ländern, die das Abkommen nicht rechtzeitig bestätigt haben, bleibt der spätere Beitritt freigestellt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1952 S. 121/GS. NW. S. 509 und 923 nach Maßgabe des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) i. d. F. v. 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559, 562).

Fn 2

in Kraft getreten am 18. August 1952, vgl. Bekanntmachung v. 20. September 1952 (GS. NW. S. 510/SGV. NW. 25).

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 30. Juni 1952.



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