Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten
der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
und über die Betreuung der Verfolgten

Vom 4. März 1952 (Fn 1)

Teil I
Anerkennung.

§ 1

Als Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft sind anzuerkennen:

1. Personen, die wegen ihres auf grundsätzlicher Gegnerschaft zum Nationalsozialismus beruhenden, aus Gründen der Politik, der Weltanschauung oder der Religion geführten Kampfes gegen das Aufkommen, die Machtergreifung, den Machtausbau oder den Bestand des Nationalsozialismus Verfolgung erlitten haben,

2. Personen, die Verfolgung erlitten haben wegen einer Tat, deretwegen Straffreiheit oder Strafherabsetzung auf Grund der Verordnung vom 3. Juni 1947 (VOBlBZ S. 68) gewährt worden ist und die nicht aus niedriger Gesinnung, sondern aus ablehnender Einstellung gegenüber der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, Partei oder Führung begangen worden ist.

Kann der Nachweis der Gewährung von Straffreiheit oder Strafherabsetzung auf Grund der Verordnung vom 3. Juni 1947 nicht geführt werden, weil ein ordentliches Verfahren nicht eingeleitet oder dieses auf Grund anderer Bestimmungen eingestellt oder die Strafe erlassen oder herabgesetzt worden ist, so sind die Bestimmungen der Verordnung vom 3. Juni 1947 entsprechend anzuwenden,

3. Personen, die einer durch den Nationalsozialismus aus Gründen der Politik, Rasse, Weltanschauung oder Religion verfolgten Personengruppe angehört haben oder in eine solche eingruppiert und deswegen verfolgt worden sind.

§ 2

Als Verfolgte sind ferner folgende Personen anzuerkennen:

1. Verwandte und uneheliche Kinder, denen der Verfolgte (§ 1) auf Grund der §§ 1601 ff. bzw. 1708 BGB nach bestem Können Unterhalt gewährt hat, wenn der Verfolgte mit ihnen bis zur Verfolgung in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Das gleiche gilt, wenn die häusliche Gemeinschaft vorher gegen den Willen der Betroffenen durch Maßnahmen der Behörden oder nationalsozialistischer Parteistellen aufgehoben oder die Aufhebung durch solche ihnen drohende Maßnahmen zwingend veranlaßt worden ist,

2. der Ehegatte des Verfolgten, wenn die eheliche Gemeinschaft während der Verfolgung bestanden hat. Eine im gegenseitigen Einverständnis zum Zwecke der Tarnung durchgeführte Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft oder Lösung der Ehe steht der Anerkennung nicht entgegen,

3. der Verlobte, wenn der Verbindung die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe auf Grund des Gesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23. Juni 1950 (BGBl. S. 226) zuerkannt worden sind und das Verlöbnis während der Verfolgung bestanden hat.

§ 3

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 1 Ziffern 1 und 3 sind nur folgende Tatbestände anzusehen:

1. Freiheitsentziehung.

Als Freiheitsentziehung im Sinne dieses Gesetzes gelten auch:

a) Inhaftnahme durch die NSDAP, ihre Gliederungen oder eine andere von ihr beauftragte Stelle,

b) Aufenthalt in einer Wehrmachtsstrafeinheit, insbesondere in einem Bewährungs- oder Strafbataillon,

c) Ghetto-Aufenthalt,

d) Aufenthalt in einem Zwangsarbeitslager.

2. Flucht ins Ausland, um sich nationalsozialistischen Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen zu entziehen, oder Ausweisung aus dem deutschen Staatsgebiet und an die Flucht oder Ausweisung anschließender Aufenthalt im Ausland, wenn der Kampf gegen den Nationalsozialismus nachweislich weitergeführt worden ist.

3. Illegales Leben.

Illegales Leben liegt vor, wenn sich jemand in Gebieten, in denen die nationalsozialistische Herrschaft die Hoheitsgewalt unmittelbar oder durch militärische Besetzung ausübte, im Verborgenen aufgehalten hat, um hierdurch nationalsozialistischer Verfolgung aus den im § 1 genannten Gründen zu entgehen.

4. Maßnahmen des Nationalsozialismus, die einen noch bestehenden nachhaltigen gesundheitlichen Schaden verursacht haben.

(2) Die in Absatz 1 Ziffern 1 bis 3 aufgeführten Tatbestände gelten jedoch nur als Verfolgung im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie einzeln oder insgesamt eine Dauer von mindestens 6 Monaten erreicht haben.

(3) Juden im Sinne des § 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 (RGBl. I S. 1333) gelten als Verfolgte, auch wenn keiner der vorgenannten Tatbestände vorliegt, es sei denn, daß sie nicht wesentlich schlechter behandelt worden sind als die andere deutsche Bevölkerung. Als Juden gelten auch solche Personen, die, ohne Juden zu sein, als solche behandelt worden sind.

§ 4

Die im § 1 Ziff. 2 genannten Personen gelten nur dann als verfolgt, wenn die im § 3 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 3 aufgeführten Tatbestände einzeln oder insgesamt mindestens 12 Monate gedauert haben.

§ 5

(1) Die im § 2 aufgeführten Personen gelten als verfolgt, wenn die Verfolgung des unmittelbar Betroffenen mindestens 3 Jahre gedauert hat. Bei kürzerer Dauer gilt dies nur, wenn

1. die Verfolgung durch den damit ursächlich zusammenhängenden Tod beendet worden ist oder

2. die im § 2 genannten Personen durch die Verfolgung einen noch bestehenden nachhaltigen gesundheitlichen Schaden erlitten haben.

(2) Der nichtjüdische Teil einer Ehe oder einer Verbindung, der die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1950 zuerkannt worden sind, gilt als verfolgt, wenn er die Ehe nach dem 30. Januar 1933 oder die Verbindung nach dem 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 oder bis zum Tode des jüdischen Teiles aufrechterhalten hat und der jüdische Teil anerkannt ist oder anzuerkennen wäre. Dies gilt nicht, sofern der nichtjüdische Teil nicht wesentlich schlechter behandelt worden ist als die andere deutsche Bevölkerung.

§ 6

(1) Nicht anzuerkennen sind solche Personen, die

1. Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen waren oder einen Antrag auf Aufnahme in diese gestellt haben. Dies gilt nicht für diejenigen, die nach § 9 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Hitler-Jugend vom 25. März 1939 (RGBl. I S. 710) zur Aufnahme in die Hitler-Jugend anzumelden waren,

2. dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet oder durch besondere Begünstigung durch die nationalsozialistische Regierung, die NSDAP, ihre Gliederungen oder angeschlossenen Verbände erhebliche wirtschaftliche Vorteile erhalten haben,

3. in der Absicht einer Förderung oder Unterstützung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu Verfolgungs- und Unterdrückungsmaßnahmen beigetragen oder beizutragen unternommen haben,

4. in der Zeit vom 30. Januar 1928 bis 30. Januar 1933 wegen in dieser Zeit aus niedriger Gesinnung begangener Straftaten rechtskräftig zu einer Zuchthausstrafe oder mit Gefängnis von insgesamt mindestens einem Jahr verurteilt worden sind,

5. in der Zeit vom 31. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 wegen einer oder mehrerer nach dem 30. Januar 1928 aus niedriger Gesinnung begangener Straftaten zu einer Gefängnisstrafe von insgesamt mehr als 2 Jahren oder zu einer Zuchthausstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind,

6. nach dem 8. Mai 1945 wegen einer oder mehrerer aus niedriger Gesinnung begangener Straftaten einmal oder wiederholt von deutschen Gerichten zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt mehr als 6 Monaten, von Militärgerichten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind,

7. als Gegner der Weimarer Republik in der Zeit vom 30. Januar 1928 bis 30. Januar 1933 wegen einer oder mehrerer in dieser Zeit begangener Straftaten, die sich gegen die verfassungsmäßige Grundordnung des demokratischen Staates richteten, einmal oder wiederholt zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt mehr als 6 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei denn, daß sie ihre Gegnerschaft gegen die verfassungsmäßige Grundordnung des demokratischen Staates nachweisbar aufgegeben haben,

8. die Grundrechte gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nach dem Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts verwirkt haben oder nach dem 23. Mai 1949 wegen einer oder mehrerer Straftaten, die sie nach diesem Zeitpunkt als Gegner einer freiheitlichen Demokratie begangen haben und die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung des demokratischen Staates, insbesondere gegen die Verfassungsgrundsätze des § 88 StGB richteten, zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt mehr als 6 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sind.

(2) Die im Absatz 1 Ziffern 4, 5 und 7 genannten Ausschließungsgründe stehen der Anerkennung nicht entgegen, wenn die Verurteilungen auf Grund des Gesetzes über die beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken vom 9. April 1920 (RGBl. S. 507) im Strafregister getilgt sind.

§ 7 (Fn 2)

(1) Eine Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

1. die Angaben, auf welche die Anerkennung gegründet ist, unrichtig sind, oder

2. der Anerkannte falsche Angaben gemacht oder die Anerkennung eines anderen vorsätzlich durch falsche Angaben unterstützt hat, oder

3. nachträglich die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Ziff. 6 oder 8 eintreten.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Ziffern 1 und 2 ist der Widerruf mit Wirkung vom Tage der Anerkennung, im Falle des Absatzes 1 Ziffer 3 mit Wirkung vom Tage der strafbaren Handlung, die den Widerruf zur Folge hat, auszusprechen.

(3) Leistungen, die die Anerkennung zur Voraussetzung hatten, hat der Anerkannte im Falle des Absatzes 1 Ziffern 1 und 2 zurückzugewähren. Im Falle des Absatzes 1 Ziffer 3 beschränkt sich die Pflicht zur Rückgewähr auf Leistungen, die der Verfolgte nach der für den Widerruf maßgeblichen Handlung erhalten hat.

(4) Der nach Absatz 3 zu erstattende Geldbetrag wird von dem Regierungspräsidenten festgesetzt, zu dessen Bezirk der für den Widerruf der Anerkennung in erster Instanz zuständige Ausschuß gehört. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen.

(5) Der Widerruf ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anerkannte verstorben ist.

§ 8

Ausnahmen von den Versagungsgründen sind zulässig:

1. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 und 2, wenn sich der Betroffene als Gegner des Nationalsozialismus völlig von ihm gelöst und die nationalsozialistische Gewaltherrschaft nach seinem Gesinnungswandel in besonderem Maße bekämpft hat. Voraussetzung ist dabei insbesondere, daß der Betroffene aus grundsätzlicher Gegnerschaft zum Nationalsozialismus seinen Antrag auf Aufnahme in die NSDAP oder ihre Gliederung zurückgenommen hat oder aus diesen Organisationen ausgetreten oder ausgeschlossen worden ist.

2. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Ziffer 4 und 5, wenn der Betroffene den Nationalsozialismus in besonderem Maße bekämpft hat und infolgedessen entweder Verfolgungsmaßnahmen von mindestens zweijähriger Dauer ausgesetzt war oder durch die Verfolgungsmaßnahme einen noch bestehenden nachhaltigen gesundheitlichen Schaden erlitten hat.

§ 9

(1) Wer in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 durch nationalsozialistische Maßnahmen aus Gründen der Politik, Rasse, Weltanschauung oder Religion erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat und nicht als politisch Verfolgter im Sinne des § 1 anerkannt ist, ist als Geschädigter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft anzuerkennen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 bis 8 vorliegen.

Als Geschädigter kann auch eine juristische Person anerkannt werden.

(2) Im Wege der Durchführungsverordnung (Rechtsverordnung) kann bestimmt werden, was als erheblicher Schaden im Sinne des Absatzes 1 anzusehen ist. Hierbei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung erläßt der Innenminister im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuß des Landtags.

§ 10

Der Anspruch auf Anerkennung beschränkt sich auf folgende Personen mit Wohnsitz im Lande Nordrhein-Westfalen:

1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,

2. solche Personen, die zu Beginn oder während der Verfolgung in Deutschland nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 ansässig gewesen sind sowie Volksdeutsche, die zu Beginn oder während der Verfolgung in Gebieten, die von der deutschen Wehrmacht besetzt wurden, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten,

3. aus Ost-Europa vor dem 8. Mai 1945 verschleppte oder geflüchtete Juden, sofern sie den Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen bis zum 1. Januar 1948 begründet haben.

§ 11

Anerkennungen, die nicht im Lande Nordrhein-Westfalen ausgesprochen wurden, sind für das Land Nordrhein-Westfalen nicht verbindlich.

§ 12

Der Tod des Anzuerkennenden steht der Anerkennung als Verfolgter nicht entgegen.

§ 13

In besonders gelagerten Grenz- und Härtefällen kann der Bezirks-Anerkennungs-Ausschuß beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf mit Zustimmung des Innenministers eine Anerkennung verleihen.

Teil II (Fn 3)
Verfahren.

§ 14 bis § 23

Teil III
Betreuung.

§ 24 (Fn 4)

(1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen werden im Lande Nordrhein-Westfalen anerkannte Verfolgte (§§ 1 bis 8, 10 und 13) betreut, die

1. ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bis zum 1. Januar 1950 im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen befugt genommen haben,

2. nach diesem Zeitpunkt im Anschluß an ihre Entlassung aus Kriegsgefangenschaft oder aus Internierung oder an ihre Rückkehr aus Evakuierung oder an ihre Ausweisung oder Aussiedlung aus dem Gebiet östlich der Oder-Neiße-Linie oder an ihre Ausweisung, Aussiedlung oder Heimkehr aus fremden Staaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Landesgebiet aufgenommen worden sind und hier ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen haben.

(2) Personen, die zur Abwendung einer ihnen unverschuldet drohenden unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen geflüchtet sind und nach dem 1. Januar 1947 hier ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt befugt genommen haben, können durch Entscheidung des Innenministers, die der Zustimmung des Sozialministers bedarf, den im Absatz 1 Ziffer 2 bezeichneten Personen gleichgestellt werden.

§ 25

Anerkannte Verfolgte und deren Hinterbliebene, die nach dem Gesetz über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der Naziunterdrükkung vom 5. März 1947 (GV. NW. S. 225) (Fn 5) leistungsberechtigt sind, erhalten vom Lande gesundheitliche Fürsorge im gleichen Umfange, wie dies für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene im § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 2 und § 28 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 (BGBl. S. 791) vorgesehen ist, soweit sie nicht nach dem erstgenannten Gesetz Ansprüche auf gleichartige gesundheitliche Fürsorge haben.

§ 26

(1) Anerkannten Verfolgten, die Arbeitslosenunterstützung oder Arbeitslosenfürsorge oder Unterhaltshilfe im Sinne des Soforthilfegesetzes erhalten oder nach den Bestimmungen der Fürsorgepflichtverordnung und den Reichsgrundsätzen über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden und ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen wird ein Zuschlag von 50% auf die jeweils geltenden Fürsorgerichtsätze einschließlich Teuerungszuschlag gewährt, solange das gesamte Einkommen die Höhe der Fürsorgeunterstützung, die nach diesen Bestimmungen zu zahlen wäre, nicht erreicht.

(2) Die Bestimmungen über die Heranziehung Drittverpflichteter gemäß §§ 21 bis 23 RFV sowie die Rückzahlungspflicht gemäß §§ 25, 25 a bis 25 c RFV finden keine Anwendung.

(3) Den Bezirksfürsorgeverbänden werden vom Lande die Aufwendungen erstattet, die sich aus der Durchführung des Absatzes 1 ergeben.

§ 27

(1) Die Wohnungsbehörden haben die Wohnungen der anerkannten Verfolgten auf deren Antrag zu überprüfen. Falls sich bei dieser Prüfung ergibt, daß der Verfolgte und seine mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebende Familie unzureichenden oder gesundheitlich nicht einwandfreien Wohnraum innehaben, hat die Wohnungsbehörde dem Verfolgten und seiner Familie bevorzugt zusätzlichen oder anderen gesundheitlich einwandfreien Wohnraum anzubieten.

(2) Anerkannten Verfolgten, die nach Rückkehr aus der Emigration, der Kriegsgefangenschaft oder als Flüchtlinge im Lande Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz nehmen, ist bevorzugt angemessener Wohnraum zu beschaffen.

Teil IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 28 (Fn 6)

(1) Anhängige Verfahren sind von amtswegen zur Entscheidung an die zuständigen Kreis-Anerkennungs-Ausschüsse abzugeben.

(2) Ist ein Antrag auf Anerkennung nach früheren Vorschriften endgültig abgelehnt, so kann der Betroffene einen erneuten Antrag stellen. § 13 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist eine Anerkennung nach früheren Vorschriften endgültig ausgesprochen, so hat der für den derzeitigen oder letzten Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen zuständige Kreis-Anerkennungs-Ausschuß auf Antrag des Vertreters des öffentlichen Interesses über die Anerkennung erneut zu entscheiden. Der Antrag ist bis zum 30. September 1953 zu stellen. Die Entscheidung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anerkannte verstorben ist.

(4) War die Anerkennung nach den früheren Bestimmungen berechtigt, so können bewirkte Leistungen nicht allein wegen der Aberkennung infolge Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen zurückgefordert werden.

§ 29

Die auf Grund und zur Durchführung und Ergänzung der Zonenanweisung der Militärregierung HQ/2900/Sec/(Zon/Pl [45] 20) bisher erlassenen Bestimmungen werden, soweit sie nicht durch die Aufhebung der Zonenanweisung in Wegfall gekommen sind, hiermit aufgehoben.

§ 30

Sofern in gesetzlichen Bestimmungen auf die Zonenanweisung der Militärregierung HQ/2900/Sec/(Zon/Pl [45] 20) und die hierzu ergangenen Ergänzungsbestimmungen (Zusammenfassender Erlaß des Sozialministers vom Oktober 1947 zur Durchführung und Ergänzung der genannten Zonenanweisung) Bezug genommen ist, treten die Bestimmungen dieses Gesetzes an deren Stelle.

§ 31

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen erläßt der Innenminister.

§ 31a (Fn 8)

Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 1. Juli 2014 und danach alle fünf Jahre zu berichten.

§ 32

Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft (Fn7).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1952 S. 39/GS. NW. S. 497, i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten vom 4. März 1952 (GV. NW. S. 39) v. 9. September 1952 (GV. NW. S. 207), des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten vom 4. März 1952 (GV. NW. S. 39) v. 28. April 1953 (GV. NW. S. 262) und nach Maßgabe des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) i. d. F. v. 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559, 562); geändert durch Art. 35 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 2

geändert durch Gesetz v. 28. April 1953 (GV. NW. S. 262).

Fn 3

Teil II gegenstandslos durch Wegfall der Rechtsgrundlage.

Fn 4

geändert durch Gesetz v. 28. April 1953 (GV. NW. S. 262).

Fn 5

GS. NW. S. 503/SGV. NW. 25.

Fn 6

geändert durch Gesetz v. 28. April 1953 (GV NW. S. 262).

Fn 7

GV. NW. ausgegeben am 18. März 1952. Gesetz v. 9. September 1952 (GV. NW. S. 207) ist mit dem Tage der Verkündung in Kraft getreten; GV. NW. ausgegeben am 23. September 1952. Gesetz v. 28. April 1953 (GV. NW. S. 262) ist am 18. März 1953 in Kraft getreten.

Fn 8

§ 31a eingefügt durch Art. 35 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004; geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.



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