Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Staatsvertrag zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Staatsvertrag
zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und
Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters
und des Schiffsbauregisters

Vom 20. Februar/11. März 1953 (Fn 1)

Das Land Nordrhein-Westfalen
vertreten durch seinen Justizminister Dr. Amelunxen
und
das Land Hessen
vertreten durch seinen Ministerpräsidenten Georg August Zinn
schließen den nachstehenden Staatsvertrag.

Artikel I

Das Schiffsregister für Schiffe, die im hessischen Teil des Stromgebiets der Weser einschließlich der Werra und Fulda beheimatet sind, und das Schiffsbauregister für Schiffsbauwerke, deren Bauort im hessischen Teil des gleichen Stromgebiets liegt, führt das Amtsgericht Minden.

Artikel II

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Artikel III

Die getroffene Regelung gilt auch, soweit das Amtsgericht Minden die in Artikel I bezeichneten Aufgaben schon bisher wahrgenommen hat.

Artikel IV

Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragsschließenden mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Düsseldorf, den 11. März 1953. (Fn 2)

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen:

Dr. Amelunxen.

Wiesbaden, den 20. Februar 1953.

Der Hessische Ministerpräsident:

Zinn.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1953 S. 319/GS. NW. S. 924.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 13. August 1953.