Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ZustVOStiftG NW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
nach dem Stiftungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(ZustVOStiftG NW)

Vom 2. Dezember 1995 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 3 und 16 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NW) vom 21. Juni 1977 (GV. NW. S. 274) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Zuständigkeit für die nachstehend aufgeführten Entscheidungen nach dem StiftG NW wird auf die Bezirksregierungen übertragen:

1. Die Genehmigung einer Stiftung gem § 3 StiftG NW mit Ausnahme der Stiftungen, die von rechtsfähigen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts als Stifter oder Mitstifter errichtet werden, die nicht der Rechtsaufsicht (allgemeine Körperschafts-, Anstalts- und Stiftungsaufsicht) der Bezirksregierungen unmittelbar oder als oberen Aufsichtsbehörden unterliegen;

2. die Genehmigung des Beschlusses über die Änderung der Satzung einer Stiftung gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StiftG NW;

3. die Genehmigung des Beschlusses über die Auflösung einer Stiftung gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StiftG NW;

4. die Genehmigung der Beschlüsse über den Zusammenschluß mehrerer Stiftungen zu einer neuen Stiftung und die Satzung der neuen Stiftung gem. § 12 Abs. 2 StiftG NW;

5. die Umwandlung des Zwecks und die damit verbundene Änderung der Verfassung einer Stiftung gem. § 13 Abs. 1 StiftG NW i. V.m. § 87 BGB;

6. die Aufhebung einer Stiftung gem. § 13 Abs. 1 StiftG NW i. V.m. § 87 BGB;

7. die Zusammenlegung mehrerer Stiftungen zu einer neuen Stiftung und der Erlaß der Satzung für die neue Stiftung gem. § 13 Abs. 2 StiftG NW.

(2) Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat bzw. haben soll. Bei einem Zusammenschluß oder einer Zusammenlegung mehrerer Stiftungen ist für die Entscheidungen nach Absatz 1 Nrn. 4 und 7 die Bezirksregierung örtlich zuständig, in deren Bezirk die durch den Zusammenschluß oder die Zusammenlegung entstehende neue Stiftung ihren Sitz haben soll.

§ 2 (Fn 3)

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 1198.
Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

Fn 2

SGV. NW. 40.

Fn 3

§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.



Normverlauf ab 2000: