Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach den §§ 57 bis 59
der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Wissenschaft und Forschung

Vom 1. Februar 1995 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 und 2 und 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 14. Dezember 1971 (GV. NW. S. 397) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), wird mit Einwilligung des Finanzministeriums verordnet:

§ 1

Den Hochschulen und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs wird die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen.

§ 2 (Fn 5)

Den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen wird die Befugnis übertragen,

1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes bis zu einem Betrag von 30 000 DM pro Jahr aufzuheben oder zu ändern,

2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluß eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen.

§ 3 (Fn 5)

Den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen wird die Befugnis übertragen,

1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO

a) bei Beträgen bis zu 80 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten,

b) bei Beträgen bis zu 20 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren

zu stunden,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 60 000 DM befristet,

b) bei Beträgen bis zu 40 000 DM unbefristet

niederzuschlagen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20 000 DM zu erlassen.

§ 4

Den Einrichtungen meines Geschäftsbereichs wird die Befugnis übertragen,

1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 30 000 DM befristet,

b) bei Beträgen bis zu 15 000 DM unbefristet

niederzuschlagen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10 000 DM zu erlassen.

§ 5 (Fn 5)

Den Studentenwerken als Ämter für Ausbildungsförderung wird die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluß eines Vergleiches entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 5 Jahren zu stunden,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 20 000 DM befristet,

b) bei Beträgen bis zu 10 000 DM unbefristet

niederzuschlagen,

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 6 000 DM zu erlassen.

§ 6

Dem Landesamt für Ausbildungsförderung wird, soweit meine Fachaufsicht gegeben ist, die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land mit dem Abschluß eines Vergleiches entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO

bei Beträgen bis zu 50 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu zehn Jahren zu stunden,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 30 000 DM befristet,

b) bei Beträgen bis zu 15 000 DM unbefristet

niederzuschlagen,

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10 000 DM zu erlassen.

§ 7

Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit dieses für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs - ausgenommen Ministerium - zuständig ist, wird die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten und Arbeiter abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluß eines Vergleiches entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 60 000 DM befristet,

b) bei Beträgen bis zu 40 000 DM unbefristet

niederzuschlagen.

§ 8

In den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist unabhängig von der Höhe des Anspruchs meine vorherige Zustimmung einzuholen. Über- und außertarifliche Leistungen sind auch im Vergleich nur mit Einwilligung des Finanzministeriums zulässig.

§ 9 (Fn 3)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4). Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2008 über die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Regelungen dieser Verordnung.

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 88, geändert durch VO v. 9.10.1998 (GV. NW. S. 605); Artikel 193 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 11. Februar 2008 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten am 23. Februar 2008.

Fn 2

SGV. NW. 631.

Fn 3

§ 9 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 193 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 21. Februar 1995.

Fn 5

§§ 2, 3 und 5 geändert durch VO v. 9.10.1998 (GV. NW. S. 605); in Kraft getreten am 13. November 1998.



Normverlauf ab 2000: