Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Siebte Verordnung über die zuständigen Behörden nach den Gesetz zum NATO - Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Siebte Verordnung
über die zuständigen Behörden
nach den Gesetz zum NATO - Truppenstatut
und zu den Zusatzvereinbarungen

Vom 19. Mai 1998 (Fn 1)

Auf Grund des Artikels 8 Abs. 3 des Gesetzes zum NATO - Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. II S. 1183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 1994 (BGBl. II S. 2594), wird verordnet:

§ 1

Zuständig für die Regulierung von Ansprüchen nach Artikel VIII Abs. 5 des NATO - Truppenstatuts, der sich gegen die Entsendestaaten der ausländischen Streitkräfte richten ist

  1. die Stadt Köln
  2. für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln,

  3. der Kreis Lippe

für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster.

§ 2

Zuständig für die Regulierung von Ansprüchen der/des nach § 1 zuständigen Stadt/Kreises oder von juristischen Personen, deren Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert in ihrer Hand befinden, ist die Bezirksregierung Detmold.

§ 3 (Fn 2)

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Justizminister

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 387.Aufgehoben durch VO 12.6.2003 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 2

§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.



Normverlauf ab 2000: