Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/ Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Prüfungsordnung
der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss-, Umschulungs- und
Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/ Fachangestellte für Medien-
und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 11. Januar 2021 (Fn 1)

Bekanntgabe des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 1. April 2021

Die Verordnung der Regierungspräsidentin Köln vom 11. Januar 2020 gebe ich hiermit bekannt.

Im Auftrag

Dr. Hildegard  K a l u z a

Prüfungsordnung
der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss-, Umschulungs- und
Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/ Fachangestellte für Medien-
und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 11. Januar 2021 und gemäß der Richtlinie „Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen“ des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 8. März 2007, die zuletzt am 14.04.2020 (BAnz AT 21.12.2020 S. 3) geändert worden ist, erlässt die Bezirksregierung Köln als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Absatz 3 Satz 2 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfungen:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Prüfungsausschüsse

§ 1     Errichtung

§ 2     Zusammensetzung und Berufung

§ 3     Prüferdelegation

§ 4     Ausschluss von der Mitwirkung

§ 5     Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 6     Geschäftsführung

§ 7     Verschwiegenheit

Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung

§ 8     Prüfungstermine

§ 9     Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfung

§ 10   Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge

§ 11   Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

§ 12   Zulassung zur Prüfung

§ 13   Entscheidung über die Zulassung

Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung

§ 14   Prüfungsgegenstand

§ 15   Gliederung der Prüfung

§ 16   Besondere Verhältnisse behinderter Menschen

§ 17   Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung

§ 18   Prüfungsaufgaben

§ 19   Nichtöffentlichkeit

§ 20   Leitung, Aufsicht und Niederschrift

§ 21   Ausweispflicht und Belehrung

§ 22   Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 23   Rücktritt, Nichtteilnahme

Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 24   Bewertungsschlüssel

§ 25   Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse

§ 26   Bewertungsverfahren für die Zwischenprüfung

§ 27   Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

§ 28   Prüfungszeugnis

§ 29   Bescheid über nicht bestandene Prüfung

Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung

§ 30   Wiederholungsprüfung

Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 31   Rechtsbehelfsbelehrung

§ 32   Prüfungsunterlagen

§ 33   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

(1) Die Bezirksregierung Köln errichtet als zuständige Stelle für die Abnahme der Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellter / Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste einen Prüfungsausschuss gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) und § 62 Absatz 3 Satz 1 Berufsbildungsgesetz. Für die Fachrichtung Medizinische Dokumentation wird ein eigener Prüfungsausschuss errichtet.

(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz nehmen die Prüfungsleistungen ab.

(3) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerberinnen beziehungsweise Prüfungsbewerbern und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

(4) Mehrere zuständige Stellen können nach § 39 Absatz 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus acht Mitgliedern, der Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Medizinische Dokumentation besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen gemäß § 40 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören je drei Beauftragte der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zwei Lehrkräfte einer berufsbildenden Schule an. Dem Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Medizinische Dokumentation gehören je zwei Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule an. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein gemäß § 40 Absatz 2 Sätze 1 und 2 Berufsbildungsgesetz.

(3) Die Mitglieder werden gemäß § 40 Absatz 3 Satz 1 Berufsbildungsgesetz von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen.

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden gemäß § 40 Absatz 3 Satz 2 Berufsbildungsgesetz auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 Berufsbildungsgesetz im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 40 Absatz 3 Satz 4 Berufsbildungsgesetz.

(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten gemäß § 40 Absatz 3 Satz 5 Berufsbildungsgesetz aus wichtigem Grunde abberufen werden.

(8) Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 40 Absatz 2 Satz 3 Berufsbildungsgesetz. Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend.

(9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.

(10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat gemäß § 40 Absatz 6 Berufsbildungsgesetz mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

(11) Von den Absätzen 2 und 8 darf gemäß § 40 Absatz 7 Berufsbildungsgesetz nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 3
Prüferdelegation

(1) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen.

(2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden gemäß § 42 Absatz 2 Satz 2 Berufsbildungsgesetz. Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter gemäß § 42 Absatz 2 Satz 2 Berufsbildungsgesetz.

(3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weitere Prüfende sein, die durch die zuständige Stelle nach § 40 Absatz 4 Berufsbildungsgesetz berufen worden sind. Für die Berufungen gelten § 2 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden.

(4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 10 gilt entsprechend.

(5) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden.

§ 4
Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerber nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:
1. Verlobte,
2. Ehegatten,
3. eingetragene Lebenspartner,
4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5. Geschwister,
6. Kinder der Geschwister,
7. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners,
8. Geschwister der Eltern oder
9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist oder
3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(4) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegationen nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung selber durchführen oder die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen.

§ 5
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen gemäß § 41 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt gemäß § 41 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.

(3) Für Prüferdelegationen gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

(4) In einfachen dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Das Umlaufverfahren kann in schriftlicher, elektronischer, anderer digitaler Form oder per E-Mail durchgeführt werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied fristgemäß widerspricht.

§ 6
Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle. Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.

(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.

(3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend.

(4) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 26 Absatz 1 bleibt unberührt.

(5) Bei Prüferdelegationen sind die Sitzungsprotokolle von allen Mitgliedern zu unterzeichnen. § 26 Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 7
Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

Abschnitt 2
Vorbereitung der Prüfung

§ 8
Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Abschluss- und Umschulungsprüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Für die Zwischenprüfung wird in der Regel ein Prüfungszeitraum festgelegt. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Die zuständige Stelle setzt die einzelnen Prüfungstage fest.

(2) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungszeiträume einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.

(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist gemäß § 43 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz zuzulassen,
1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen von der Ausbilderin beziehungsweise vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz vorgelegt hat und
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter zu vertreten haben.

(2) Umzuschulende sind zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn
1. sie eine angemessene Umschulungszeit zurückgelegt haben oder wenn diese nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet und
2. sie glaubhaft nachweisen, dass sie die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben haben.

(3) Behinderte Menschen sind gemäß § 65 Absatz 2 Satz 2 Berufsbildungsgesetz zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und Nummer 3 nicht vorliegen.

(4) An der Zwischenprüfung nimmt teil, wessen Berufsausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist. Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen.

§ 10
Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge

(1) Zur Abschlussprüfung ist gemäß § 43 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz ferner zuzulassen,

1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
b) systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und
c) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.

2. wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt.

§ 11
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule gemäß § 45 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei gemäß § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz zu berücksichtigen.

(3) Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen oder Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin oder der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung gemäß § 45 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz rechtfertigen.

§ 12
Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Ausbildenden schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Ausbildenden haben die Auszubildenden über die Antragstellung zu unterrichten.

(2) In den Fällen der § 9 Absatz 3, 10 und 11 Absatz 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den Prüfungsbewerberinnen und –bewerbern einzureichen.

(3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk
1. in den Fällen der §§ 9 und 11 Absatz 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstätte liegt,
2. in den Fällen der §§ 10 und 11 Absatz 2 und 3 der gewöhnliche Aufenthalt der Prüfungsbewerber liegt und
3. in den Fällen des § 1 Absatz 3 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist.

(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

1. in den Fällen der §§ 9 Absatz 1 und Absatz 2
a) eine Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen und
b) einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz,

2. im Fall des § 11 Absatz 1 zusätzlich zu den Unterlagen nach Nummer 1 das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,

3. in den Fällen des § 10 eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Fällen des § 10 Nummer 1 zusätzlich eine Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges,

4. in den Fällen des § 11 Absatz 2 Sätze 1 und 2
a) einen Tätigkeitsnachweis,
b) gegebenenfalls einen Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und
c) gegebenenfalls eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit,

5. in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder eine Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.

§ 13
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß § 46 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz und § 62 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz.

(2) Sofern eine Umschulungsordnung gemäß § 58 Berufsbildungsgesetz oder eine Umschulungsprüfungsregelung gemäß § 59 Berufsbildungsgesetz der zuständigen Stelle Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland gemäß § 61 Berufsbildungsgesetz zu berücksichtigen.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist den Prüfungsbewerbern schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

(4) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

Abschnitt 3
Durchführung der Prüfung

§ 14
Prüfungsgegenstand

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist gemäß § 38 Berufsbildungsgesetz zugrunde zu legen.

(2) Für Umschulungsprüfungen sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Fachangestellte beziehungsweise Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste gemäß § 60 Berufsbildungsgesetz zugrunde zu legen.

(3) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden und wird entsprechend der Ausbildungsordnung durchgeführt.

(4) Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht die Ausbildungsordnung etwas anderes vorsieht.

§ 15
Gliederung der Prüfung

Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung.

§ 16
Besondere Verhältnisse behinderter Menschen

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen gemäß § 65 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz. Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 12 nachzuweisen. Die Kompensation der behinderungsbedingten Nachteile wird mit einem Antrag auf Nachteilsausgleich bei der zuständigen Stelle beantragt und sollte bereits bei der Zwischenprüfung erprobt werden.

§ 17
Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung

Bei der Umschulungsprüfung gemäß §§ 58, 59 Berufsbildungsgesetz ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er gemäß § 62 Absatz 4 Berufsbildungsgesetz eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

§ 18
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsordnung oder -prüfungsregelung der zuständigen Stelle die Prüfungsaufgaben.

(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat.

(3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten.

§ 19
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der obersten Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle dürfen anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein.

§ 20
Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 25 Absatz 2 und 3 abgenommen.

(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.

(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift auf dem von der zuständigen Stelle vorgegebenen Vordruck zu fertigen.

§ 21
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 22
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.

(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.

(5) Liefert ein Prüfling eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Grund nicht rechtzeitig ab, so wird sie mit der Note „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet.

(6) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.

§ 23
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.

(4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

(5) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie einen wichtigen Grund für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.

Abschnitt 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 24
Bewertungsschlüssel

(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Punkte

Note als Dezimalzahl

Note in Worten

Definition

100

1,0

sehr gut

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

98 und 99

1,1

96 und 97

1,2

94 und 95

1,3

92 und 93

1,4

91

1,5

gut

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

90

1,6

89

1,7

88

1,8

87

1,9

85 und 86

2,0

84

2,1

83

2,2

82

2,3

81

2,4

79 und 80

2,5

befriedigend

eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht

78

2,6

77

2,7

75 und 76

2,8

74

2,9

72 und 73

3,0

71

3,1

70

3,2

68 und 69

3,3

67

3,4

65 und 66

3,5

ausreichend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63 und 64

3,6

62

3,7

60 und 61

3,8

58 und 59

3,9

56 und 57

4,0

55

4,1

53 und 54

4,2

51 und 52

4,3

50

4,4

48 und 49

4,5

mangelhaft

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47

4,6

44 und 45

4,7

42 und 43

4,8

40 und 41

4,9

38 und 39

5,0

36 und 37

5,1

34 und 35

5,2

32 und 33

5,3

30 und 31

5,4

25 bis 29

5,5

ungenügend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24

5,6

15 bis 19

5,7

10 bis 14

5,8

5 bis 9

5,9

0 bis 4

6,0

(2) Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.

(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis werden mit einer Dezimalstelle nach dem Komma ausgewiesen. Hierbei wird ab einem halben Punkt aufgerundet, im Übrigen abgerundet.

§ 25
Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über
1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,
2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.

Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 27.

(2) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 Berufsbildungsgesetz erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen.

(3) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als zehn Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation.

(4) Die Bewertung ergibt sich aus dem Maß der sachlichen Richtigkeit und Vollständigkeit, der Art und Folgerichtigkeit von Begründungen, der Gliederung und Klarheit der Darstellung, der Ausdrucksweise sowie der äußeren Form der Arbeit und der Sprachkompetenz. Für die äußere Form der Arbeit sowie Orthographie und Grammatik sollen in der Regel nicht mehr als fünf Punkte vergeben werden.

(5) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. Personen, die nach § 4 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden.

(6) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten werden den Prüflingen nach dem vorläufigen Beschluss des Prüfungsausschusses von der zuständigen Stelle schriftlich mitgeteilt.

§ 26
Bewertungsverfahren für die Zwischenprüfung

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von einem von dem jeweiligen Prüfungsausschuss zu benennenden Gutachter zu beurteilen.

(2) Zu Gutachtern können nur die Mitglieder der Prüfungsausschüsse oder Fachlehrerinnenbeziehungsweise Fachlehrer, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein müssen, bestellt werden. Nach Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil des Gutachters abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Der Prüfungsausschuss bewertet die Arbeit endgültig.

(4) Die Prüfungsausschussvorsitzenden übermitteln der zuständigen Stelle die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten auf einer Zensurenliste mit Angabe von Punkten und Noten. Über das Ergebnis der Prüfung erhalten der Prüfling und der Ausbildende von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung.

(5) Auf Antrag ist dem Prüfling innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Bescheinigung bei der zuständigen Stelle Einsicht in seine Prüfungsarbeiten zu gewähren.

§ 27
Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zuständigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses beziehungsweise der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.

(2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch durch die zuständige Stelle erfolgen.

(3) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden übermittelt gemäß §§ 37 Absatz 2 Satz 2 und 48 Absatz 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz.

§ 28
Prüfungszeugnis

(1) Über die Abschluss- oder Umschulungsprüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis gemäß § 37 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz. Der von der zuständigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält
1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz“ oder „Prüfungszeugnis nach § 62 Absatz 3 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz“,
2. die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
3. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung,
4. die Ergebnisse (Punkte und Noten) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Dezimalwert und Note),
5. das Datum des Bestehens der Prüfung und
6. die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel.

Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information enthalten, insbesondere über die Einordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen gemäß § 37 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz.

§ 29
Bescheid über nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen gemäß § 30 Absatz 2 bis 3. Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 30 ist hinzuweisen.

Abschnitt 5
Wiederholungsprüfung

§ 30
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung gemäß § 23 Absatz 2 Satz 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung gemäß § 23 Absatz 2 Satz 2 ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin gemäß § 8 wiederholt werden.

(4) Eine vollständig abgelegte Zwischenprüfung kann nicht wiederholt werden.

Sechster Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 31
Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist und nach dem Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 818) geändert worden ist, zu versehen.

§ 32
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 27 Absatz 1 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 28 Absatz 1 beziehungsweise § 29 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

§ 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/ Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2011 (GV. NRW. 2012 Nummer 4 vom 9. Februar 2012 S. 81 bis 94) sowie die Prüfungsordnung für die Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste vom 28. September 1999 außer Kraft.

Die Regierungspräsidentin Köln

Gisela  W a l s k e n

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2021 (GV. NRW. S. 398).