Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Gründung des Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandes Nordrhein-Westfalen (Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandsgesetz - AAVG - )


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über die Gründung des Abfallentsorgungs- und
Altlastensanierungsverbandes Nordrhein-Westfalen
(Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverbandsgesetz - AAVG - )

Vom 21. Juni 1988 (Fn 1)

Inhaltsverzeichnis

Erster Teil

Allgemeines

§ 1

Rechtsform und Sitz

Zweiter Teil

Aufgaben, Maßnahmenpläne

§ 2

Aufgaben des Verbandes

§ 2 a

Datenweitergabe

§ 3

Maßnahmenpläne

§ 4

Weitere Arbeiten und Maßnahmen

Dritter Teil

Mitgliedschaft

§ 5

Mitglieder des Verbandes

Vierter Teil

Innere Verfassung

§ 6

Selbstverwaltung, Verbandsorgane

§ 7

Satzung

§ 8

Delegiertenversammlung

§ 9

Wählbarkeit

§ 10

Wahl der Delegierten der Fremd- und Eigenentsorger, Stimmrecht, Stimmlisten

§ 11

Einberufung, Leitung der Versammlungen der Mitgliedergruppen

§ 12

Wahlergebnis

§ 13

Wahlordnung, Wahlanfechtung

§ 14

Wahl der Delegierten der kreisfreien Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden

§ 15

Wahl der Delegierten der Kammern

§ 16

Amtszeit der Delegierten

§ 17

Sitzungen der Delegiertenversammlung, Beschlußfassung

§ 18

Aufgaben der Delegiertenversammlung

§ 19

Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Vorstandes

§ 20

Aufgaben des Vorstandes

§ 21

Sitzungen und Beschlußfassung des Vorstandes

§ 22

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer

§ 23

Vertretung des Verbandes

§ 24

Bestellung und Amtszeit des Geschäftsführers

Fünfter Teil

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen,
Beiträge, Lizenzentgelte

§ 25

Wirtschaftsplan

§ 26

Über- und außerplanmäßige Ausgaben

§ 27

Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen

§ 28

Beiträge

§ 29

Beitragspflicht und Beitragsmaßstab

§ 30

Grundlagen der Veranlagung

§ 31

Beitragsliste

§ 32

Veranlagung

§ 33

Rechtliche Eigenschaften der Beiträge, Vollstreckung

§ 34

Finanzielle Mittel des Landes

Sechster Teil

Widerspruchsausschuß

§ 35

Wahl, Bestellung, Amtsdauer

§ 36

Zuständigkeit und Verfahrensordnung

§ 37

Kosten des Verfahrens

Siebter Teil

Bekanntmachungen

§ 38

Bekanntmachungen

Achter Teil

Aufsicht

§ 39

Aufsicht

§ 40

Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtung der Aufsichtsbehörde

§ 41

Anordnungen und Aufhebung von Maßnahmen

§ 42

Beauftragter der Aufsichtsbehörde

§ 43

Genehmigung von Geschäften

Neunter Teil

Kosten

§ 44

Freiheit von Kosten

Zehnter Teil

Auflösung des Verbandes,
erste Wahl der Delegierten,
Inkrafttreten

§ 45

Auflösung des Verbandes

§ 46

entfallen

§ 47

Inkrafttreten

Erster Teil

Allgemeines

§ 1
Rechtsform und Sitz

(1) Für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband Nordrhein-Westfalen - Entsorgungsverband - " gegründet.

(2) Der Sitz des Verbandes ist Hattingen.

Zweiter Teil

Aufgaben, Maßnahmenpläne

§ 2 (Fn 2)
Aufgaben des Verbandes

(1) Der Verband hat zur Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, für deren Behandlung oder Ablagerung eine Lizenz nach § 10 Abs. 1 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) erforderlich ist, die Aufgaben

1. die gegenwärtige und künftige Entstehung von Reststoffen und Abfällen sowie Möglichkeiten ihrer Vermeidung und Entsorgung zu ermitteln,

2. für mittelständische Unternehmen betreibende Mitglieder im Sinne von § 5 Nrn. 1 und 2 Planungs- und Verfahrenskosten als Vorlaufkosten bei der Errichtung von Entsorgungsanlagen nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise zu übernehmen,

3. allgemein zugängliche Entsorgungsanlagen zu errichten und zu betreiben, soweit Abfallerzeuger oder Entsorgungsunternehmen nicht selbst diese Anlagen errichten und betreiben,

4. auf dem Gebiet der Vermeidung und Verwertung von Abfällen, für deren Behandlung oder Ablagerung eine Lizenz nach § 10 Abs. 1 LAbfG erforderlich ist, zu beraten sowie aus- und fortzubilden,

5. die Entwicklung neuer Technologien zur Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, für deren Behandlung oder Ablagerung eine Lizenz nach § 10 Abs. 1 LAbfG erforderlich ist, zu fördern.

(2) Unbeschadet der ordnungsrechtlichen Befugnisse der zuständigen Behörden sowie ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeiten hat der Verband, soweit er sich dazu bereit erklärt, Maßnahmen zu erfüllen,

1. zur Gefahrenabwehr gegenüber Altlasten im Sinne von § 2 Abs. 5 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502 BBodSchG sowie

2. zur Sanierung solcher Altlasten mit dem Ziel der Wiedernutzbarmachung von Grundstücken.

Es muss sich um Maßnahmen handeln

1. zur Abwehr von Gefahren aus Altlasten,

a) die von den zuständigen Behörden im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden oder

b) über deren Beseitigung mit dem Ordnungspflichtigen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen ist, der den Anforderungen des § 55 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW) und des § 58 Abs. 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) entspricht, oder

c) im Vorgriff auf eine spätere Feststellung der Ordnungspflicht eines Handlungsstörers (§ 17 Ordnungsbehördengesetz) oder

d) zu deren Durchführung ein Ordnungspflichtiger nicht herangezogen werden kann oder finanziell nicht - oder nur teilweise - in der Lage ist oder

e) auf Grundstücken, bei denen die Ordnungspflicht im Wege des Erwerbs vor dem 31. Dezember 1990 auf die Gemeinde oder den Kreis übergegangen ist,

oder

2. zur Sanierung von Altlasten, um Grundstücke, auf denen Maßnahmen nach Nr. 1 durchgeführt werden, einer von der Gemeinde angestrebten Nutzungsart zuzuführen, soweit diese Aufwendungen und die angestrebte Nutzungsart in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Die zuständige Behörde hat sich vor der Bereitschaftserklärung des Verbandes diesem gegenüber zu verpflichten, einen Anteil der entstehenden Kosten zu übernehmen. Dieser Anteil beträgt zwanzig vom Hundert und für Gemeinden und Kreise mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft zehn vom Hundert der entstehenden Kosten. Der Verband kann den Anteil der Gemeinden und Kreise bei Maßnahmen im Sinne von Satz 2 Nr. 2 mit einem höheren Vomhundertsatz als nach Satz 4 festlegen. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) legt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags fest, welche Gemeinden und Kreise als mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft ausgestattet anzusehen sind.

(3) Soweit der Verband Maßnahmen im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c durchführt, wandelt sich die ursprüngliche Ordnungspflicht in eine Geldleistungspflicht gegenüber dem Verband. Der Verband hat Leistungen nach Satz 1 und die ihm zustehenden Leistungen aus dem Wertausgleich gemäß § 25 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) für Altlastensanierungen zu verwenden. Der Verband hat der Behörde, die sich an den Kosten der Maßnahmen im Sinne von Absatz 2 beteiligt hat, 20 vom Hundert der eingegangenen Leistung, höchstens jedoch den von ihr geleisteten Beitrag zu erstatten. Der Verband kann von einem ursprünglich Ordnungspflichtigen auch die Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Verband soll auf die Geltendmachung seiner Rechte nach Absatz 3 in den Fällen verzichten, in denen nur natürliche Personen als Eigentümer oder dinglich berechtigte Nutzer von Wohngrundstücken als Ordnungspflichtige in Betracht kommen, vorausgesetzt daß

1. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht Handlungsstörer sind oder waren und die Wohngrundstücke nicht zu einem Geschäfts- oder Betriebsvermögen gehören,

2. die Grundstücke mit zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden bebaut sind,

3. einem zum Zeitpunkt des Erwerbes oder der Gewährung der dinglichen Nutzung bestandskräftigen Bebauungsplan oder einer Baugenehmigung für den Zeitpunkt des Rechtserwerbs Hinweise auf Verunreinigungen des Bodens nicht zu entnehmen waren,

4. keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, daß Eigentümer oder dinglich Berechtigte zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs Verunreinigungen des Bodens bekannt waren,

5. beim Erwerb des Grundstücks oder bei der Gewährung der dinglichen Nutzung wegen bestehender oder nicht auszuschließender Verunreinigungen Preisvorteile nicht gewährt worden sind.

(5) Zur unmittelbaren Erfüllung der Verbandsaufgaben können Darlehen an Dritte gewährt werden, sofern die Dritten an der Erfüllung der Verbandsaufgaben mitwirken oder zur Erfüllung der Verbandsaufgaben eingesetzt werden. Die Laufzeit der Darlehen darf zwei Jahre nicht überschreiten.

§ 2a (Fn 4)
Datenweitergabe

Die Abfallwirtschaftsbehörden, das Landesumweltamt und die Staatlichen Umweltämter übermitteln dem Verband zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 2 und zur Festsetzung der Beiträge nach §§ 28 ff. die notwendigen Daten, Tatsachen und Erkenntnisse, insbesondere Namen und Sitz der Lizenzentgeltpflichtigen, die Höhe der diesen gegenüber jeweils festgesetzten Lizenzentgelte sowie deren Zugehörigkeit zur Gruppe der Fremd- oder Eigenentsorger (§ 5 Nrn. 1 und 2).

§ 3 (Fn 5)
Maßnahmenpläne

(1) Der Verband stellt für die im Rahmen seiner Aufgaben anfallenden Maßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 2 einen Maßnahmenplan auf, der der jeweiligen Entwicklung anzupassen und fortzuschreiben ist.

(2) Der Maßnahmenplan muss jährlich mindestens einen Anteil von 70 vom Hundert der dem Verband gemäß § 34 zugewiesenen Mittel umfassen.

(3) Der Maßnahmenplan sowie seine Anpassung und Fortschreibung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann mit Änderungsauflagen versehen werden, die für den Verband verbindlich sind.

§ 4
Weitere Arbeiten und Maßnahmen

Der Verband ist berechtigt, im Land Nordrhein-Westfalen zusätzlich zu den Aufgaben nach § 2 Arbeiten und Maßnahmen durchzuführen, die mit den Verbandsaufgaben im Zusammenhang stehen. Dazu gehören auch Maßnahmen der Abfallvermeidung. Geschieht dies im Auftrag Dritter, haben diese die Kosten der Arbeiten und Maßnahmen zu tragen. Durch die Übernahme derartiger Arbeiten und Maßnahmen darf die Erfüllung der Verbandsaufgaben nicht beeinträchtigt werden.

Dritter Teil

Mitgliedschaft

§ 5 (Fn 6)
Mitglieder des Verbandes

Mitglieder des Verbandes sind

1. Betreiber der Unternehmen, die nach § 3 Abs. 3 AbfG ausgeschlossene Abfälle als Dritte im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 AbfG behandeln oder ablagern oder in Anlagen des Verbandes behandeln oder ablagern lassen (Fremdentsorger),

2. Betreiber der Unternehmen, die als Abfallerzeuger nach § 3 Abs. 3 AbfG ausgeschlossene Abfälle in eigenen Anlagen behandeln oder ablagern (Eigenentsorger),

3. die kreisfreien Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden,

die Betreiber zu 1 und 2 nur, soweit sie mit einem Mindestbeitrag zu den Verbandslasten veranlagt werden können. Die Höhe des Mindestbeitrages wird in der Satzung festgelegt. Auch wenn die Mitglieder zu Nr. 3 Eigen- oder Fremdentsorger sind, werden sie den Mitgliedergruppen zu Nr. 1 und Nr. 2 nicht zugerechnet.

Vierter Teil

Innere Verfassung

§ 6
Selbstverwaltung, Verbandsorgane

(1) Der Verband verwaltet sich selbst. Er gibt sich eine Satzung.

(2) Verbandsorgane sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.

§ 7
Satzung

(1) Die Satzung regelt die inneren Verhältnisse des Verbandes.

(2) Die Delegiertenversammlung beschließt über die Satzung und ihre Änderungen; sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Die Satzung bestimmt insbesondere

1. den Mindestbeitrag der Fremd- und Eigenentsorger, der zur Mitgliedschaft im Verband führt (§ 5 Nrn. 1 und 2),

2. die Festlegung der Stimmeinheiten (§ 10 Abs. 2),

3. die Bestimmung des Wertes von Gegenständen der laufenden Verwaltung (§ 22 Abs. 2 Nr. 2),

4. die Vertretung des Verbandes gegenüber dem Geschäftsführer und dem Vorstand (§ 23 Abs. 2),

5. Näheres zum Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie zur Prüfung (§ 27),

6. die Form der Bekanntgabe von Beitragsbescheiden (§ 32 Abs. 1),

7. die Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Delegiertenversammlung, des Vorstandes und des Widerspruchsausschußes, wobei die Höchstsätze die Festlegungen in dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958 (GV. NW. S. 193) (Fn 6), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 1985 (GV. NW. S. 552), nicht überschreiten dürfen,

8. die Orte der Auslegung von Bekanntmachungen (§ 38).

(4) Die Satzung und jede Änderung sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen.

§ 8 (Fn 6)
Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus 100 Delegierten. Die Delegierten werden nach näherer Bestimmung der §§ 9 bis 12, 14, 15 und 46 gewählt.

(2) Von den zu wählenden Delegierten entfallen auf die

Mitgliedergruppe

der Fremdentsorger (§ 5 Nr. 1)

25 Delegierte,

Mitgliedergruppe der Eigenentsorger (§ 5 Nr. 2)

25 Delegierte,

Mitgliedergruppe der kreisfreien Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden (§ 5 Nr. 3)

25 Delegierte

.

(3) Der Delegiertenversammlung gehören als Repräsentanten der Abfallerzeuger ferner 25 Delegierte an, die von den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern (Kammern) gewählt werden.

Davon entfallen auf

die Industrie- und Handelskammern

20 Delegierte,

die Handwerkskammern

5 Delegierte.

(4) Für jede Delegierte und jeden Delegierten ist eine Ersatzdelegierte oder ein Ersatzdelegierter zu wählen, die oder der im Falle der persönlichen Verhinderung der oder des Delegierten im Einzelfall und im Falle der vorzeitigen Beendigung des Delegiertenamtes (§ 16 Abs. 3) an deren oder dessen Stelle tritt.

§ 9 (Fn 6)
Wählbarkeit

(1) Als Delegierte oder Delegierter der Mitgliedergruppen kann gewählt werden, wer als natürliche Person Mitglied des Verbandes oder bei juristischen Personen vertretungsberechtigt ist oder einem Organ des Mitglieds angehört; wer Beamtin oder Beamter, Angestellte oder Angestellter eines Verbandsmitglieds oder eines Zusammenschlusses von Verbandsmitgliedern ist, kann gewählt werden, wenn der Dienstherr oder der Arbeitgeber das Einverständnis erklärt.

(2) Als Delegierte oder Delegierter der Repräsentanten der Abfallerzeuger kann gewählt werden, wer bei einer Kammer (§ 8 Abs. 3) persönlich Mitglied oder bei einem Kammermitglied vertretungsberechtigt bzw. Mitglied eines Organs ist. Wer Beamtin oder Beamter, Angestellte oder Angestellter einer Kammer oder Angestellte oder Angestellter eines Kammermitglieds ist, kann gewählt werden, wenn die Kammer bzw. der Arbeitgeber das Einverständnis erklärt.

§ 10 (Fn 6)
Wahl der Delegierten der Fremd- und Eigenentsorger,
Stimmrecht, Stimmlisten

(1) Die Mitgliedergruppen gemäß § 5 Nrn. 1 und 2 wählen die auf sie entfallenden Delegierten für die Delegiertenversammlung.

(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder einer Gruppe, deren Jahresbeitrag einen festzulegenden Anteil an der auf diese Gruppe entfallenden Jahresumlage des Verbandes erreicht (Stimmeinheit). Diese Stimmeinheiten können für die Mitgliedergruppen verschieden festgelegt werden. Die Festlegung der Stimmeinheiten erfolgt durch Satzung.

(3) Mitglieder, die nach dieser Stimmberechnung keine Stimme oder die nächsthöhere Stimmenzahl nur zu einem Bruchteil erreichen, können sich mit den Bruchteilen ihrer Stimmen zu gemeinsamer Stimmabgabe zusammenschließen. Kommt dabei eine Einigung nicht zustande, bleiben die Bruchteile der Stimmen unberücksichtigt.

(4) Solange Jahresbeiträge noch nicht feststehen, ist der vom Vorstand veranlagte erste Beitrag der einzelnen Mitglieder für die Berechnung der Stimmen maßgebend. Wenn fünf Jahre lang die Beiträge festgestellt gewesen sind, ist weiterhin der durchschnittliche Jahresbeitrag der letzten fünf Jahre für die Stimmberechnung maßgebend.

(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat Stimmlisten der Mitgliedergruppen aufzustellen und deren Mitgliedern mit der Aufforderung bekanntzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist von dem Recht der Stimmgruppenbildung (Absatz 3) Gebrauch zu machen.

§ 11 (Fn 7)
Einberufung, Leistung der Versammlungen
der Mitgliedergruppen

(1) Die Mitgliedergruppen gemäß § 5 Nrn. 1 und 2 werden einzeln von der oder dem Verbandsvorsitzenden als Wahlleiterin oder Wahlleiter zur Wahl der auf sie entfallenden Delegierten einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung; sie muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung zugegangen sein.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich in der Versammlung vertreten lassen, doch darf es höchstens so viele Vertreterinnen oder Vertreter entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Mitglieds können nur einheitlich abgegeben werden.

(3) Die Versammlung wird von der oder dem Verbandsvorsitzenden geleitet. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, wenn alle Stimmberechtigten ordnungsgemäß geladen sind.

(4) Die Feststellungen über die Beschlussfähigkeit der Versammlung und die Wahlergebnisse sind aufzuzeichnen. Die Niederschrift ist von der oder dem Verbandsvorsitzenden und von zwei Mitgliedern der Versammlung, die von dieser bestellt werden, zu unterzeichnen.

§ 12 (Fn 7)
Wahlergebnis

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliedergruppen gemäß § 5 Nrn. 1 und 2 sind berechtigt, Vorschläge für die Wahl der von ihrer Gruppe zu wählenden Delegierten zu machen. Wird aus einer Mitgliedergruppe nur ein Wahlvorschlag für alle auf sie entfallenden Delegierten gemacht und stimmen alle Mitglieder dieser Gruppe dem Vorschlag schriftlich zu, bedarf es einer Einberufung der Versammlung dieser Mitgliedergruppe nicht.

(2) Kommt eine Wahl nach Absatz 1 Satz 2 nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlstellen entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das von der oder dem Verbandsvorsitzenden zu ziehende Los.

§ 13
Wahlordnung, Wahlanfechtung

(1) Die näheren Bestimmungen über die Wahlen zu den Verbandsorganen und über Wahlprüfungen regelt die Delegiertenversammlung in einer Wahlordnung.

(2) Über die Anfechtung von Wahlen zu den Verbandsorganen entscheidet die Delegiertenversammlung.

§ 14 (Fn 7)
Wahl der Delegierten der kreisfreien Städte,
Kreise und kreisangehörigen Gemeinden

(1) Von den Delegierten der Mitgliedergruppe gemäß § 5 Nr. 3 werden gewählt

von den kreisfreien Städten

10 Delegierte,

von den Kreisen

8 Delegierte,

von den kreisangehörigen Gemeinden

7 Delegierte.

Mindestens die Hälfte der Delegierten muss Mitglied des Rates einer Gemeinde oder eines Kreistages sein.

(2) Die kommunalen Spitzenverbände wählen getrennt die Delegierten der kreisfreien Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden unter entsprechender Anwendung der in ihren Satzungen für Wahlen zu den Organen bestehenden Regelungen. Hinsichtlich der kreisangehörigen Gemeinden vereinbaren die kommunalen Spitzenverbände, in denen kreisangehörige Gemeinden Mitglieder sind, auf der Grundlage der Einwohnerzahlen eine Aufteilung der Delegierten. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Innenministerium. Die Niederschriften über die Wahlvorgänge sind der oder dem Verbandsvorsitzenden zu übersenden.

§ 15 (Fn 7)
Wahl der Delegierten der Kammern

(1) Die Delegierten der Kammern werden in getrennten Versammlungen gewählt, die die oder der Verbandsvorsitzende als Wahlleitung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung; sie muss den Kammern mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung zugegangen sein. Mindestens die Hälfte der Delegierten müssen Kammermitglieder oder gesetzliche Vertreter bzw. Organmitglieder von Kammermitgliedern sein, bei denen Abfälle im Sinne von § 10 Abs. 1 LAbfG anfallen.

(2) Die Kammern entsenden zu den Versammlungen je eine Vertreterin oder einen Vertreter, der die der Kammer zustehenden Stimmen abgibt. Die Kammern haben je 10 000 Einwohner ihres Gebietes eine Stimme. Die Stimmen einer Kammer können nur einheitlich abgegeben werden.

(3) Kammern, die nach dieser Stimmberechnung keine Stimme oder die nächsthöhere Stimmzahl nur zu einem Bruchteil erreichen, können sich mit Bruchteilen ihrer Stimmen zu gemeinsamer Stimmabgabe zusammenschließen. Kommt dabei eine Einigung nicht zustande, bleiben die Bruchteile der Stimmen unberücksichtigt.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat Stimmlisten aufzustellen und mit der Aufforderung bekanntzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist von dem Recht der Stimmgruppenbildung Gebrauch zu machen.

(5) Die Versammlungen werden von der oder dem Verbandsvorsitzenden geleitet. Sie sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, wenn alle Stimmberechtigten ordnungsgemäß geladen sind.

(6) Die Feststellungen über die Beschlussfähigkeit der Versammlung und die Wahlergebnisse sind aufzuzeichnen. Die Niederschrift ist von der oder dem Verbandsvorsitzenden und von zwei Mitgliedern der Delegiertenversammlung, die von der Delegiertenversammlung bestellt werden, zu unterzeichnen.

§ 16 (Fn 7)
Amtszeit der Delegierten

(1) Die Amtszeit der Delegierten beträgt sechs Jahre. Von den erstmalig gewählten Delegierten scheidet aus jeder Gruppe je ein Drittel nach zwei und vier Jahren aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens bestimmt das Los.

(2) Für nach Absatz 1 ausscheidende Delegierte finden Nachwahlen statt; Wiederwahl ist zulässig. Die Ausscheidenden führen nach Beendigung ihrer Amtszeit ihr Amt weiter, bis die Nachwahl stattgefunden hat.

(3) Das Amt als Delegierter endet vorzeitig durch Niederlegung des Amtes, Beendigung des Dienst- und Vertretungsverhältnisses, Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit und Tod. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied im Sinne des § 5 Nrn. 1 oder 2, zu dem die oder der Delegierte in einem Dienst oder Vertretungsverhältnis steht, die Mitgliedergruppe wechselt.

§ 17 (Fn 2)
Sitzungen der Delegiertenversammlung,
Beschlussfassung

(1) Die oder der Verbandsvorsitzende lädt die Mitglieder der Delegiertenversammlung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Gleichzeitig unterrichtet sie oder er die Vorstandsmitglieder und die Ersatzdelegierten und stellt ihnen die Teilnahme an der Sitzung anheim.

(2) Die oder der Verbandsvorsitzende leitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung. Die übrigen Vorstandsmitglieder und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer dürfen an den Sitzungen teilnehmen; die Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer sind nicht stimmberechtigt.

(3) Die Delegiertenversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der Stimmen ihrer anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. In Fällen der Abwesenheit einer oder eines Delegierten sind die jeweiligen Ersatzdelegierten stimmberechtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(4) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Mitglieder anwesend und alle Mitglieder rechtzeitig geladen sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Delegiertenversammlung bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Ladung aufmerksam gemacht werden.

(5) Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der oder dem Verbandsvorsitzenden und einem Mitglied der Delegiertenversammlung zu unterschreiben ist.

(6) Die oberen Abfallwirtschaftsbehörden und die Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde können an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen.

(7) Die kommunalen Spitzenverbände, die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern des Landes Nordrhein-Westfalen und der Westdeutsche Handwerkskammertag können an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen. Nach näherer Bestimmung in der Satzung können Mitglieder des Verbandes oder deren Beauftragte als Zuhörer an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teilnehmen.

§ 18 (Fn 8)
Aufgaben der Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und ein Mitglied des Vorstandes zur oder zum Verbandsvorsitzenden sowie ein weiteres Mitglied des Vorstandes zur oder zum stellvertretenden Verbandsvorsitzenden. Sie wählt ferner die zu wählenden Mitglieder des Widerspruchsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die oder der Verbandsvorsitzende und die oder der stellvertretende Verbandsvorsitzende dürfen nicht derselben Mitgliedergruppe (§ 8) angehören.

(2) Die Delegiertenversammlung beschließt über

1. die Satzung und deren Änderungen,

2. die Veranlagungsrichtlinien und deren Änderungen,

3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen sowie der Finanzplanung,

4. die Bestimmung von Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern,

5. die Entlastung des Vorstandes,

6. die Anfechtung von Wahlen,

7. die Grundsätze für den Betrieb und die Benutzung der Verbandsanlagen.

(3) Die Delegiertenversammlung ist in angemessenen Zeiträumen einzuberufen, über die Angelegenheiten des Verbandes zu unterrichten und anzuhören.

§ 19 (Fn 8)
Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern; davon werden auf Vorschlag

der Mitgliedergruppe gemäß § 5 Nr. 1 (Fremdentsorger)

2 Mitglieder,

der Mitgliedergruppe gemäß § 5 Nr. 2 (Eigenentsorger)

2 Mitglieder,

der Mitgliedergruppe gemäß § 5 Nr. 3 (kreisfreie Städte, Kreise und kreisangehörige Gemeinden)

2 Mitglieder,

der Delegierten der Kammern

2 Mitglieder

gewählt.

An den Vorstandssitzungen nimmt eine von den Dienstkräften des Verbandes gewählte Vertreterin oder ein entsprechend gewählter Vertreter ohne Stimmrecht teil.

(2) Vorstandsmitglied kann nicht sein, wer Mitglied der Delegiertenversammlung ist. Im übrigen gilt § 9 entsprechend.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt acht Jahre. Die Mitglieder führen nach Beendigung ihrer Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Vorstand gewählt ist. Die Delegiertenversammlung kann Vorstandsmitglieder abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Delegierten gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrages und der Sitzung der Delegiertenversammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Delegierten. Die Nachfolgerin oder der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen.

(4) Das Amt als Vorstandsmitglied endet vorzeitig durch Niederlegung des Amtes, Verlust des Rechtes zur Bekleidung öffentlicher Ämter, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit, mit dem Verlust der Voraussetzungen der Wählbarkeit und Tod. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist für es eine Ersatzwahl vorzunehmen.

§ 20 (Fn 20)
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat die Aufgaben, die nicht durch dieses Gesetz oder die Satzung der Delegiertenversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zugewiesen oder vorbehalten worden sind. Er wählt die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer. Die Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist zulässig. Sie bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Vorstandes.

(2) Der Vorstand beschließt insbesondere über:

1. die Richtlinien für die Anstellungs- und Beschäftigungsverhältnisse,

2. den Abschluss eines Dienstvertrages mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer,

3. die Pläne und Entwürfe für die Unternehmen des Verbandes zur Vorlage bei der Aufsichtsbehörde,

4. die Einlegung von Rechtsmitteln gegen Verfügungen und Anordnungen der Aufsichtsbehörde,

5. den Entwurf des Wirtschaftsplanes und seiner Änderungen sowie der Finanzplanung,

6. den Abschluss von Verträgen, die den Verband mit einer Verpflichtung in Höhe von mehr als 50.000 Euro belasten,

7. Erstellung der Jahresrechnung, einer Vermögensübersicht und eines Geschäftsberichts,

8. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

9. die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere über die Eingehung von Bürgschaften und über Gewährverträge, ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung,

10. die Gewährung von Darlehen an Dritte, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung von Verbandsaufgaben stehen und einen Betrag von 10 000 Euro überschreiten.

§ 21 (Fn 8)
Sitzungen und Beschlußfassung des Vorstandes

(1) Die oder der Verbandsvorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen.

(2) Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des Vorstandes abzuhalten. Die oder der Verbandsvorsitzende muss eine Sitzung anberaumen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies bei der oder dem Verbandsvorsitzenden beantragen.

(3) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend und alle Mitglieder rechtzeitig geladen sind.

(5) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn er zum zweiten Mal wegen desselben Gegenstandes rechtzeitig geladen und wenn dabei mitgeteilt worden ist, daß ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlossen werden wird.

(6) Der Beschlussfähigkeit steht nicht entgegen, daß dem Vorstand weniger Mitglieder als die für seine Zusammensetzung in § 19 festgesetzte Zahl angehören.

(7) Auf schriftlichem Wege ergangene Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Mitgliedern des Vorstandes gefasst sind.

(8) Über die Beratungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der oder dem Verbandsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 22 (Fn 9)
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer

(1) Die Wahl der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.

(2) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer obliegen die laufenden Geschäfte des Verbandes. Hierzu gehören

1. die Einziehung der Beiträge,

2. die Entscheidung über Geschäfte und sonstige Angelegenheiten, deren Wert die in der Satzung festgesetzten Beträge nicht überschreiten,

3. die Dienstaufsicht über die Dienstkräfte des Verbandes,

4. der Abschluss von Anstellungs- und Beschäftigungsverträgen nach den vom Vorstand aufgestellten Richtlinien. Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß Anstellungsverträge bei bestimmten Gruppen von Angestellten der Zustimmung des Vorstandes bedürfen,

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer soll in wichtigen Angelegenheiten die Beschlußfassung des Vorstandes herbeiführen.

(3) In Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere bei Gefahr im Verzuge, entscheidet die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer auch über Angelegenheiten, deren Wert die in der Satzung festgesetzten Beträge überschreitet. Diese Entscheidungen sind der oder dem Verbandsvorsitzenden sofort mitzuteilen und dem Vorstand in der nächsten Sitzung vorzulegen. Der Vorstand kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben oder ändern, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.

§ 23 (Fn 9)
Vertretung des Verbandes

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt im Rahmen der laufenden Geschäfte (§ 22 Abs. 2) und in den Fällen des § 22 Abs. 3 Satz 1 den Verband gerichtlich und außergerichtlich. In allen übrigen Fällen vertritt die oder der Verbandsvorsitzende den Verband.

(2) Gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird der Verband durch den Vorstand, gegenüber dem Vorstand durch die Delegiertenversammlung nach näherer Bestimmung der Satzung vertreten.

(3) Erklärungen verpflichten den Verband nur dann, wenn sie schriftlich erfolgen und in den Fällen des § 22 und des § 26 Abs. 2 von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer bzw. deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und einer oder einem weiteren Bediensteten des Verbandes und in allen anderen Fällen von der oder dem Verbandsvorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter unterschrieben sind. Die Satzung kann für Geschäfte, die einen bestimmten Wert nicht überschreiten, Ausnahmen zulassen. Der Vorstand bestimmt die Bediensteten, die zur rechtsverbindlichen Mitzeichnung befugt sind.

§ 24 (Fn 9)
Bestellung und Amtszeit der Geschäftsführerin
oder des Geschäftsführers

Die Amtszeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers beträgt acht Jahre. Weitere Berufungen für jeweils acht Jahre sind zulässig. Die Wiederberufung darf frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit beschlossen werden. Die Amtszeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers endet spätestens mit Vollendung seines fünfundsechzigsten Lebensjahres.

Fünfter Teil

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen,
Beiträge, Lizenzentgelte

§ 25 (Fn 9)
Wirtschaftsplan

(1) Die Delegiertenversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kassenkredite; der Wirtschaftsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und die Finanzplanung beizufügen. § 14 Abs. 1 und §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebs-Verordnung - EigVO - gelten entsprechend.

(3) Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung, den Jahresabschluss, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Lagebericht und die Rechenschaft sind §§ 19 bis 26 der Eigenbetriebs-Verordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Der von der Delegiertenversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(5) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn

1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird oder

2. höhere Kredite erforderlich werden oder

3. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder

4. eine Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird.

§ 26 (Fn 9)
Über- und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses geleistet werden. Die Deckung im laufenden Haushalt muss gewährleistet sein.

(2) Ausgaben nach Absatz 1 darf die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nur nach vorheriger Zustimmung der oder des Verbandsvorsitzenden leisten; die Delegiertenversammlung kann hierfür eine andere Regelung treffen. Sie sind zusammen mit einem Deckungsvorschlag in der nächsten Sitzung der Delegiertenversammlung zum Zwecke der Entlastung der Entscheidungsträger zur Genehmigung vorzulegen.

§ 27 (Fn 9)
Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen

Das Nähere zum Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen regelt die Satzung. Das Prüfungs- und Betretungsrecht des Landesrechnungshofes Nordrhein-Westfalen und seiner Beauftragten bleibt unberührt.

§ 28
Beiträge

(1) Die Mitglieder im Sinne von § 5 Nrn. 1 und 2 haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen, die in der Regel vierteljährlich im voraus erhoben werden.

(3) Die Delegiertenversammlung hat nach den Vorschriften der §§ 29 und 30 über die Beitragspflicht und den Beitragsmaßstab Veranlagungsrichtlinien für die Mitglieder des Verbandes zu erlassen.

§ 29
Beitragspflicht und Beitragsmaßstab

Der Verband deckt die zur Erfüllung seiner Aufgaben im Sinne von § 2 Abs. 1 notwendigen Mittel durch Beiträge seiner Mitglieder, soweit seine Ausgaben nicht durch andere Einnahmen gedeckt werden. Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von den Aufgaben des Verbandes haben oder haben werden. Vorteile sind auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen. Die Veranlagungsrichtlinien haben von Maßstäben auszugehen, die zum vorhandenen oder zu erwartenden Vorteil der Verbandsunternehmen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen.

§ 30
Grundlagen der Veranlagung

(1) Veranlagungszeitraum ist das Haushaltsjahr. Für die Veranlagung sind die Verhältnisse in dem Haushaltsjahr vorausgegangenen vorletzten Jahr maßgebend (Berechnungszeitraum). Wesentliche Veränderungen können nach Maßgabe der Satzung bereits früher berücksichtigt werden.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband auf Anforderung die für die Veranlagung notwendigen Daten und Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Kommen sie ihren Verpflichtungen nicht nach, kann der Verband den Beitrag auf Grund einer Schätzung festsetzen.

§ 31 (Fn 10)
Beitragsliste

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer verteilt die Geldsumme, die die Mitglieder nach dem Haushaltsplan aufzubringen haben, nach den Veranlagungsrichtlinien auf die Mitglieder. Er führt die Beiträge in einer Beitragsliste auf und macht den Mitgliedern einen Abdruck der Liste mit den dazu nötigen Erläuterungen bekannt (§ 38). Die Mitglieder können gegen die bekanntgemachte Beitragsliste schriftlich beim Vorstand binnen einem Monat Einwendungen vorbringen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Liste zugegangen ist, oder, soweit statt der Zusendung eine Auslegung der Liste erfolgt, mit Ablauf der Auslegungsfrist. Der Vorstand prüft die Einwendungen. Er ist befugt, über sie mündlich oder schriftlich zu verhandeln. Nach abgeschlossener Prüfung berichtigt er die Beitragsliste, soweit dies erforderlich ist.

§ 32 (Fn 10)
Veranlagung

(1) Der Vorstand setzt die Beiträge der einzelnen Mitglieder fest und teilt jedem Mitglied seinen Beitrag, die Zahlstelle und die Zahlungsfrist mit (Beitragsbescheid). Der Beitragsbescheid enthält zugleich eine begründete Bescheidung derjenigen Mitglieder, die Einwendungen erhoben haben oder deren Beitrag sich gegenüber der vorläufigen Beitragsliste infolge der von anderen Mitgliedern vorgebrachten Einwendungen geändert hat. Der Beitragsbescheid ist bekanntzugeben. Die Satzung regelt die Form der Bekanntgabe.

(2) Gegen den Beitragsbescheid kann die veranlagte Person schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen. Gibt der Vorstand dem Widerspruch nicht statt, so legt er ihn dem Widerspruchsausschuß vor.

(3) Soweit es für die Verwaltung und die Arbeiten des Verbandes erforderlich ist, kann die oder der Verbandsvorsitzende vor der Ermittlung und Bestimmung des Beitragsverhältnisses vorläufige Beiträge nach dem voraussichtlichen Beitragsverhältnis festsetzen.

(4) Für die ersten beiden Veranlagungszeiträume setzt der Verband die Beiträge vorläufig fest. § 30 Abs. 2 gilt entsprechend. Die endgültige Festsetzung erfolgt mit der Festsetzung für den dritten und vierten Veranlagungszeitraum.

(5) Werden im Laufe eines Veranlagungszeitraumes Ausgaben erforderlich, die nur auf Grund eines Nachtrags zum Haushaltsplan geleistet werden können, so sind die dafür benötigten Beiträge in einen Nachtrag zur Beitragsliste aufzunehmen. Für die Aufstellung und Festsetzung der Nachtragsliste sowie ihre Anfechtung gelten § 31 sowie die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(6) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag nach Maßgabe der Abgabenordnung zu zahlen.

§ 33 (Fn 10)
Rechtliche Eigenschaften der Beiträge, Vollstreckung

(1) Die Beitragspflichten auf Grund dieses Gesetzes sind öffentliche Lasten (Abgaben).

(2) Für die Beitreibung der Beitragsforderungen des Verbandes ist Vollstreckungsbehörde die Geschäftsführung des Verbandes, die sich zur Durchführung der Vollstreckung der Gemeinden oder Gemeindeverbände bedienen kann. Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung den an die in Anspruch genommene Gemeinde oder den in Anspruch genommenen Gemeindeverband je Vollstreckungsersuchen abzuführenden Kostenbeitrag.

§ 34
Finanzielle Mittel des Landes

Das Land gewährt dem Verband zur Durchführung seiner Aufgaben nach § 2 gemäß § 15 LAbfG die Mittel aus dem Lizenzentgeltaufkommen.

Sechster Teil

Widerspruchsausschoß

§ 35 (Fn 10)
Wahl, Bestellung, Amtsdauer

(1) Der Widerspruchsausschub besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, zwei Landesbeamtinnen oder Landesbeamten und vier weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende und die Landesbeamtinnen oder Landesbeamten werden von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde bestellt, die vier weiteren Mitglieder von der Delegiertenversammlung gewählt. Je ein Mitglied entfällt auf die drei Gruppen nach § 5 und auf die Delegierten nach § 8 Abs. 3; sie machen der Delegiertenversammlung für die Wahl Vorschläge.

(2) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder werden in gleicher Weise Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt oder gewählt.

(3) Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben; die gewählten Mitglieder dürfen weder der Delegiertenversammlung oder dem Vorstand angehören noch in einem Dienstverhältnis zum Verband stehen. Satz 1 gilt auch für die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(4) Die Amtsdauer der oder des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder beträgt sechs Jahre. Fällt die oder der Vorsitzenden, ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, ist eine Ersatzwahl oder eine Ersatzbestellung für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

§ 36
Zuständigkeit und Verfahrensordnung

(1) Der Widerspruchsausschuß entscheidet über Widersprüche gegen Beitragsbescheide.

(2) Die Mitglieder des Widerspruchsausschußes sind an Weisungen nicht gebunden.

(3) Der Widerspruchsausschuß regelt sein Verfahren in einer Verfahrensordnung.

(4) Die allgemeinen, persönlichen und sachlichen Kosten des Widerspruchsausschußes trägt der Verband.

§ 37
Kosten des Verfahrens

(1) Die Kosten der Veranlagung und des Widerspruchsverfahrens trägt der Verband.

(2) Soweit ein Widerspruch vom Widerspruchsausschuß abgewiesen wird, hat dieser die Kosten des Verfahrens demjenigen aufzuerlegen, der den Widerspruch eingelegt hat. Er kann hiervon absehen, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(3) Für die Einziehung der Kosten sind die für die Einziehung der Beiträge geltenden Vorschriften anzuwenden.

Siebter Teil

Bekanntmachungen

§ 38
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen für die Verbandsmitglieder erfolgen durch unmittelbare schriftliche Unterrichtung der Betroffenen. Für die Bekanntmachung längerer Mitteilungen genügt ein Hinweis auf den Ort, an dem die Mitteilung eingesehen werden kann. Gleichzeitig ist die Auslegungsfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, anzugeben. Die Satzung bestimmt den Ort der Auslegung.

Achter Teil

Aufsicht

§ 39 (Fn 3)
Aufsicht

(1) Der Verband steht unter der Aufsicht des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium).

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Betätigung des Verbandes. Sie stellt ferner sicher, daß die Aufgaben des Verbandes erfüllt werden.

§ 40
Teilnahme an Sitzungen,
Unterrichtung der Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen der Verbandsorgane teilnehmen oder Beauftragte teilnehmen lassen. Sie ist zu den Sitzungen einzuladen. Ihr ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte fordern, Akten und andere Unterlagen einfordern sowie an Ort und Stelle prüfen und besichtigen.

§ 41
Anordnungen und Aufhebung von Maßnahmen

(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Beschlüsse und Anordnungen der Verbandsorgane, die das Gesetz oder die Satzung verletzen oder den Aufgaben des Verbandes zuwiderlaufen, aufzuheben und zu verlangen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Anordnungen getroffen sind, rückgängig gemacht werden.

(2) Wenn die Verbandsorgane Beschlüsse, Erklärungen, Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Handlungen unterlassen, die zur Erfüllung der dem Verband obliegenden Pflichten erforderlich sind, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß sie in einer bestimmten Frist das Erforderliche tun. Die Aufsichtsbehörde hat die geforderte Handlung im einzelnen zu bezeichnen. Sie kann ihre Anordnung, wenn sie nicht befolgt worden ist, anstelle und auf Kosten des Verbandes selbst durchführen oder von einem anderen durchführen lassen.

(3) Der Vorstand hat die Beschlüsse der Delegiertenversammlung, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, zu beanstanden. Über die Beanstandung entscheidet die Aufsichtsbehörde.

§ 42
Beauftragter der Aufsichtsbehörde

(1) Wenn die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 41 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte des Verbandes zu sichern, kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der anstelle aller oder einzelner Verbandsorgane alle oder einzelne Geschäfte des Verbandes auf dessen Kosten führt.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, welche Entschädigung der Verband dem Beauftragten zu leisten hat.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbandes möglichst bald wiederherzustellen.

§ 43 (Fn 3)
Genehmigung von Geschäften

(1) Der Verband bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

1. zum Eintritt in Handelsgesellschaften oder in bergrechtliche Gewerkschaften mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie in Vereinigungen bürgerlichen Rechts mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die auf eine wirtschaftliche Betätigung ausgerichtet sind, oder in Zweckverbände und zur Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe,

2. zur Gründung der in Nummer 1 genannten Gesellschaften,

3. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen und zur unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen,

4. zur entgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen und zur entgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer, wenn die Erlöse bzw. Entgelte nicht dem Vermögenshaushalt des Verbandes zugeführt werden,

5. zur Gewährung von Darlehen über 10 000 Euro an Dienstkräfte des Verbandes, auch soweit diese ausgeschieden sind; das gilt entsprechend für die Übernahme von Bürgschaften und vergleichbare, den Verband verpflichtende Rechtsgeschäfte,

6. zu sonstigen, Verträgen mit den in § 19 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 aufgeführten Personen, soweit es sich nicht um Geschäfte im Rahmen der laufenden Verwaltung handelt,

7. zur Bestellung von Sicherheiten und zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, wenn die Höhe der Belastung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der Finanzkraft des Verbandes steht.

8. Zur Gewährung von Darlehen über 25 000 Euro an Dritte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben (§§ 2 und 4) stehen.

(2) Geschäfte nach Absatz 1, die der Verband ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt, sind unwirksam. Die Gewährung von Darlehen an andere als die in Absatz 1 Nr. 5 genannten Personen ist unzulässig.

Neunter Teil

Kosten

§ 44
Freiheit von Kosten

(1) Für den Grunderwerb sowie für Rechtsgeschäfte und Maßnahmen des Verbandes zur Durchführung seiner Verbandsunternehmen nach § 2 werden Kosten der Gerichte und der Verwaltungsbehörden nicht erhoben; insbesondere werden Grundbuch- und Katasterauszüge und ähnliche Urkunden gebührenfrei erteilt.

(2) Die Befreiung ist ohne Nachprüfung zuzugestehen, wenn die Aufsichtsbehörde dem Verband bescheinigt, daß der Grunderwerb, das Rechtsgeschäft oder die Maßnahme der Durchführung seiner Aufgaben dient.

Zehnter Teil

Auflösung des Verbandes,
erste Wahl der Delegierten,
Inkrafttreten

§ 45
Auflösung des Verbandes

Der Verband kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.

§ 46 (Fn 11)

§ 47
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft (Fn 12).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 268, ber. S. 355, geändert durch Gesetz v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 139), Artikel 3 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in NRW v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439), Artikel 85 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch Gesetz (Artikel 2) vom 26.11.2002 (GV. NRW. S. 571); in Kraft getreten am 11. Dezember 2002.

Fn 2

§ 2, § 17 und § 20 zuletzt geändert durch Artikel 85 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 3

§§ 39 und 43 geändert durch Artikel 85 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 2a eingefügt durch Gesetz v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 139); in Kraft getreten am 14. März 1995.

Fn 5

§ 3 geändert durch Gesetz v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 139); in Kraft getreten am 14. März 1995.

Fn 6

§§ 5, 8 Abs. 4, 9 und 10 geändert durch Gesetz v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 139); in Kraft getreten am 14. März 1995.

Fn 7

§§ 11, 12, 14, 15 und 16 geändert durch Gesetz v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 139); in Kraft getreten am 14. März 1995.

Fn 8

§§ 18, 19 und 21 geändert durch Gesetz v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 139); in Kraft getreten am 14. März 1995.

Fn 9

§§ 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert durch Gesetz v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 139); in Kraft getreten am 14. März 1995.

Fn 10

§§ 31, 32, 33 und 35 geändert durch Gesetz v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 139); in Kraft getreten am 14. März 1995.

Fn 11

§ 46 gestrichen mit Wirkung vom 14. März 1995 durch Gesetz v. 7. 2. 1995 (GV. NW. S. 139).

Fn 12

GV. NW. ausgegeben am 18. Juli 1988.



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