Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut im Lande Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über forstliches Saat- und Pflanzgut
im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 16. Juli 1986 (Fn 1)

§ 1

Vermehrungsgut von allen dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut unterliegenden Baumarten ist nach der Ernte über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzerinnen und -besitzer oder der sonstigen Nutzungsberechtigten zu leiten.

§ 2

Vermehrungsgut von allen dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut unterliegenden Baumarten darf nur unter Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzerinnen und -besitzer oder der sonstigen Nutzungsberechtigten geerntet werden.

§ 3

Der Begleitschein für alle dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut unterliegenden Baumarten muß statt von den Wald- oder Baumbesitzerinnen und -besitzern oder deren Beauftragten von der unteren Forstbehörde ausgestellt sein.

§ 4

Zierzapfen dürfen nur zu folgenden Zeiten geerntet werden:

1.

Lärche

vom 1. Mai

bis 30. September

2.

Weymouthskiefer und Douglasie

vom 1. Oktober

bis 31. Mai

3.

alle übrigen Nadelbaumarten

vom 1. April

bis 30. September

§ 5 (Fn 2)

Zuständige Behörden und Stellen nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut sind:

1. Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft für Mitteilungen

- der Standortbeschreibungen und ihrer Änderungen nach § 7 Abs. 2 und

- der Registereintragungen und ihrer Änderungen nach § 9 Abs. 2

an das Bundesministerium,

2. der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter für

- die Zulassung von Ausgangsmaterial für die Gewinnung von Vermehrungsgut nach § 8 Abs. 1,

- die Eintragungen in das Erntezulassungs- und Baumzuchtregister nach § 9 Abs. 1 Satz 1,

- die Gestattung, statt der Kontrollbücher andere entsprechende Unterlagen zu führen, nach § 19 Abs. 1 Satz 3,

3. das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd für

- die Entgegennahme einer Durchschrift des Begleitscheines nach § 10 Abs. 2 Satz 2,

- die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2,

- die Vorführung von Sendungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 3,

- die Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme oder Beendigung des Betriebes von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben nach § 18 Abs. 1,

- die Überprüfung der technischen Einrichtungen über die ordnungsgemäße Aufbereitung von Saatgut oder die Anzucht von Pflanzgut nach § 18 Abs. 3,

- die Untersagung der Fortführung von Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben sowie die Aufhebung des Verbotes nach § 18 Abs. 4,

- die Entgegennahme der Meldungen über die Erzeugung, die Vorräte, den Eingang, die Vorratsveränderungen und den Ausgang von Vermehrungsgut nach § 19 Abs. 3 Satz 1,

- die Überwachung der Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften nach § 20 Abs. 1, 3 und 4,

- die Erteilung amtlicher Zeugnisse über die Herkunft oder Identität von Vermehrungsgut zum Zwecke der Ausfuhr nach § 21 Satz 1,

4. die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung für die Beschreibung der Standorte, an denen Vergleichsprüfungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für die Gewinnung von geprüftem Vermehrungsgut durchgeführt wurden, nach § 7 Abs. 1 Satz 1.

§ 6

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 14 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Vermehrungsgut nicht über Sammelstellen leitet,

2. entgegen § 2 Vermehrungsgut nicht unter Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzerinnen und -besitzer oder der sonstigen Nutzungsberechtigten erntet,

3. entgegen § 3 einen anderen als den von der zuständigen Stelle ausgestellten Begleitschein verwendet,

4. entgegen § 4 Zierzapfen zu anderen als den dort genannten Zeiten erntet.

§ 7 (Fn 3)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut wird auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd übertragen, soweit sich nicht aus § 25 Abs. 5 eine andere Zuständigkeit ergibt.

§ 8

Die Befugnis der Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut wird auf das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft übertragen.

§ 9 (Fn 4)

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 5).

Die Verordnung wird erlassen

1. von der Landesregierung auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz, sowie des § 22 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 965);

2. vom Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft auf Grund des § 10 Abs. 4 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in Verbindung mit § 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 16. Januar 1985 (GV. NW. S. 103) (Fn 7).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1986 S. 584, geändert durch VO vom 7. 11. 1995 (GV. NW. S. 1151).
Aufgehoben durch VO v. 10.2.2004 (GV. NRW. S. 122); in Kraft getreten am 24. März 2004.

Fn2

§ 5 geändert durch VO vom 7. 11. 1995 (GV. NW. S. 1151); in Kraft getreten am 30. November 1995.

Fn3

§ 7 geändert durch VO vom 7. 11. 1995 (GV. NW. S. 1151); in Kraft getreten am 30. November 1995.

Fn4

§ 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 14. August 1986.

Fn6

SGV. NW. 2005.

Fn7

SGV. NW. 7822.



Normverlauf ab 2000: