Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Kennzeichnung gesperrter Waldflächen nach § 5 Abs. 5 des Landesforstgesetzes


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Kennzeichnung gesperrter Waldflächen
nach § 5 Abs. 5 des Landesforstgesetzes

Vom 1. Juni 1970 (Fn 1)

Auf Grund von § 5 Abs. 5 des Landesforstgesetzes vom 29. Juli 1969 (GV. NW. S. 588) (Fn 2) werden die nachfolgenden Muster der bei der Sperrung von Waldflächen zu verwendenden Schilder bekanntgegeben:

Muster 1

(Abb. 1)

Sperrschild für befristete Sperrung.

Aufschrift:

BITTE nicht betreten

Diese Waldfläche ist mit Genehmigung der Forstbehörde vorübergehend gesperrt

von:

bis:

Muster 2

(Abb. 2)

Sperrschild für unbefristete Sperrung.

Aufschrift:

BITTE nicht betreten

Diese Waldfläche ist mit Genehmigung der Forstbehörde gesperrt

Muster 3

(Abb. 3)

Eines der in Abb. 3 dargestellten Zusatzschilder ist anzubringen, wenn einer der auf ihnen genannten Gründe zutrifft

Form, Farbe und Gestaltung der neuen Sperrschilder gehen aus den Abbildungen 1 und 2 hervor. Die in Abbildung 3 der o.g. Bekanntmachung dargestellten Zusatzschilder bleiben unverändert.

Außer-Kraft-Treten

Die Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1970 S. 499, geändert durch Bek. v. 22. 9. 1977 (GV. NW. S. 368); Artikel 215 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 790.