Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Vom 19. September 1970 (Fn 1)

Auf Grund des § 9 Abs. 4 und des § 21 Satz 2 und Satz 3 des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1543) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 23. Juli 1970 (GV. NW. S. 628) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1
Vorplanung

(1) Erscheint die Bildung eines Forstbetriebsverbandes gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse angezeigt und ist die Aufforderung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse ohne Erfolg geblieben, so arbeitet die untere Forstbehörde nach vorheriger Erörterung mit dem Forstausschuß einen Plan aus.

(2) Der Plan enthält

1. die Abgrenzung des in Betracht kommenden Gebietes,

2. ein Verzeichnis der in diesem Gebiet liegenden Waldgrundstücke und ihrer Eigentümer (beteiligte Eigentümer),

3. eine Begründung für die Notwendigkeit der Bildung eines Forstbetriebsverbandes,

4. die vorgeschlagenen Aufgaben des Forstbetriebsverbandes,

5. die voraussichtliche Höhe der von dem Forstbetriebsverband zu erhebenden Umlage.

(3) Die untere Forstbehörde hört zu dem Plan die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer und das Amt für Agrarordnung. Sie ermittelt ferner bei der Bezirksplanungsstelle, ob anderweitige Planungen der Bildung eines Forstbetriebsverbandes entgegenstehen. Sie legt den Plan sodann mit den Stellungnahmen der genannten Behörden und Stellen der höheren Forstbehörde zur Genehmigung vor. Die höhere Forstbehörde entscheidet nach Anhörung des bei ihr eingerichteten Forstausschusses.

§ 2
Einleitende Versammlung

(1) Die untere Forstbehörde lädt die beteiligten Eigentümer schriftlich unter Beifügung des Planes mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur einleitenden Versammlung ein.

(2) Die beteiligten Eigentümer können sich in der einleitenden Versammlung vertreten lassen. Ein Vertreter darf nicht mehr als die Stimmen von fünf beteiligten Eigentümern auf sich vereinen. Der Vertreter muß eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Den Vorsitz in der einleitenden Versammlung führt der Leiter der unteren Forstbehörde oder sein Vertreter. Er stellt fest, welche beteiligten Eigentümer erschienen oder vertreten sind. Der Vorsitzende erläutert sodann den Plan, hört die beteiligten Eigentümer an und nimmt Einwendungen und Vorschläge entgegen.

(4) Erscheint es nach dem Ergebnis der Erörterung aussichtsreich, das Verfahren zur Bildung des Forstbetriebsverbandes auf der Grundlage des Planes weiterzubetreiben, ist mit Mehrheit der anwesenden und vertretenen Eigentümer der Vorstand für das Gründungsverfahren zu wählen. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern.

(5) Über den Verlauf der einleitenden Versammlung, namentlich über die Einwendungen und Vorschläge der beteiligten Eigentümer und die Wahl des Vorstandes für das Gründungsverfahren, ist durch die untere Forstbehörde eine Niederschrift anzufertigen, der ein Verzeichnis der Erschienenen und Vertretenen beizufügen ist.

(6) Kommt es nicht zur Wahl eines Vorstandes für das Gründungsverfahren, kann die einleitende Versammlung wiederholt werden. Ist eine wesentliche Änderung des Planes notwendig, so ist das gesamte Verfahren zu wiederholen.

§ 3
Satzungsentwurf und vorläufiges Verzeichnis
der beteiligten Grundstücke und ihrer Eigentümer

(1) Die untere Forstbehörde arbeitet im Benehmen mit dem Vorstand für das Gründungsverfahren den Satzungsentwurf aus. Bei der Ausarbeitung sind die Ergebnisse der einleitenden Versammlung zu berücksichtigen.

(2) Die untere Forstbehörde stellt das vorläufige Verzeichnis der beteiligten Grundstücke und ihrer Eigentümer auf. Es enthält die Katasterbezeichnungen und die Flächengrößen der für den Forstbetriebsverband vorgesehenen Grundstücke und den Namen und den Wohnsitz ihrer Eigentümer.

§ 4
Gründungsversammlung

(1) Die untere Forstbehörde lädt im Benehmen mit dem Vorstand für das Gründungsverfahren mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Beifügung des Satzungsentwurfs und des vorläufigen Verzeichnisses der beteiligten Grundstücke und ihrer Eigentümer zur Gründungsversammlung ein. Die Einladungen sind den beteiligten Eigentümern zuzustellen. § 2 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Den Vorsitz in der Gründungsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes für das Gründungsverfahren. Er läßt feststellen, welche beteiligten Eigentümer erschienen oder vertreten sind. Nach Erläuterung des Satzungsentwurfs und des vorläufigen Verzeichnisses nach § 3 Abs. 2 durch den Leiter der unteren Forstbehörde oder seinen Vertreter findet die Aussprache statt. Hierbei kann die Gründungsversammlung den Satzungsentwurf mit Mehrheit der anwesenden und vertretenen Eigentümer ändern.

(3) Anschließend läßt der Vorsitzende über die Bildung des Forstbetriebsverbandes mit Hilfe vorbereiteter Stimmzettel schriftlich abstimmen. Die Zustimmung zur Bildung des Forstbetriebsverbandes schließt die Zustimmung zum Satzungsentwurf mit den nach Absatz 2 Satz 3 beschlossenen Änderungen ein. Hierauf ist vor Beginn der Abstimmung ausdrücklich hinzuweisen. Wird ein Beschluß über die Bildung des Forstbetriebsverbandes und die Satzung mit der in § 8 Abs. 2 Nr. 3 und § 11 Abs. 1 des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse bezeichneten Mehrheit nicht erzielt, so kann die Abstimmung in derselben Gründungsversammlung einmal wiederholt werden.

(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gründungsversammlung ist durch die untere Forstbehörde eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem an der Gründungsversammlung beteiligten Vertreter der unteren Forstbehörde zu unterzeichnen ist. Der Niederschrift sind ein Verzeichnis der anwesenden und vertretenen Eigentümer und die abgegebenen Stimmzettel als Anlage beizufügen.

§ 5
Genehmigung

(1) Der Vorsitzende legt die von der Gründungsversammlung beschlossene Satzung unter Beifügung der Niederschrift und des vorläufigen Verzeichnisses gemäß § 3 Abs. 2 der höheren Forstbehörde zur Genehmigung vor.

(2) Die höhere Forstbehörde vermerkt die Genehmigung auf dem Satzungsentwurf und gibt die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und im Amtsblatt des Regierungspräsidenten bekannt. Sie stellt die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk außerdem dem Vorsitzenden und allen Mitgliedern des Forstbetriebsverbandes zu.

§ 6
Einberufung zur ersten Verbandsversammlung

Ist der Forstbetriebsverband durch die öffentliche Bekanntmachung der Satzung gemäß § 5 Abs. 2 gebildet, so werden die Geschäfte des Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes bis zur Wahl gemäß § 13 Satz 1 des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom Vorstand für das Gründungsverfahren und dessen Vorsitzendem geführt.

§ 7
Verbandsverzeichnis

Das Verbandsverzeichnis des Forstbetriebsverbandes ist nach dem Muster der Anlage zu dieser Verordnung anzulegen und zu führen. (Anlage)

§ 8

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3)

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1970 S. 710.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 790.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 20. Oktober 1970.



Normverlauf ab 2000: