Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Bestimmung von Behörden nach der Verordnung zur Ausführung des Durchführungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Bestimmung von Behörden
nach der Verordnung zur Ausführung des Durchführungsgesetzes
zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen
der Aufwertung der Deutschen Mark
auf dem Gebiet der Landwirtschaft

Vom 8. September 1970 (Fn1)

Auf Grund des § 6 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung zur Ausführung des Durchführungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft vom 5. Juni 1970 (BGBl. I S. 683) wird verordnet:

§ 1

Für die Erteilung von Bescheinigungen über das Vorliegen der in § 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Juni 1970 bezeichneten Voraussetzungen sind die unteren Forstbehörden zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn2)

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1970 S. 689.Aufgehoben durch Artikel 104 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 22. September 1970.



Normverlauf ab 2000: