Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Verwendung der nach dem Bergmannsversorgungsscheingesetz erhobenen Ausgleichsabgaben (Ausgleichsabgabenverwendungsverordnung - AV BVSG)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Verwendung der nach dem
Bergmannsversorgungsscheingesetz erhobenen
Ausgleichsabgaben
(Ausgleichsabgabenverwendungsverordnung -
AV BVSG)

Vom 30. Dezember 1983 (Fn 1)

Aufgrund des § 18 Satz 3 des Bergmannsversorgungsscheingsetzes vom 20. Dezember 1983 (GV. NW. S. 635) (Fn 2) wird verordnet:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1
Leistungsgrundsätze

(1) Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins, die ein Arbeitsverhältnis außerhalb des Bergbaus eingehen, können Leistungen nach Abschnitt II als Zuschuß, Arbeitgebern Leistungen nach Abschnitt III als Zuschuß und Darlehen gewährt werden. Leistungen nach Abschnitt II sind nur insoweit zu gewähren, als nicht gleichartige Leistungen vom Arbeitgeber oder von anderen Stellen beansprucht werden können. Leistungen können in Ausnahmefällen auch zur Erhaltung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden.

(2) Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen besteht nicht.

(3) Zu Unrecht gewährte Leistungen sind zu erstatten.

(4) Die Leistungen nach Abschnitt II sind auch dann zu erstatten, wenn durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins die Arbeitsaufnahme nicht zustandegekommen oder das Arbeitsverhältnis gelöst worden ist.

§ 2
Antragstellung

Die Leistungen werden auf Antrag durch die Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein des Landes NW gewährt. Der Antrag ist spätestens innerhalb von 24 Monaten nach Eintritt des Ereignisses zu stellen, das die Gewährung der Leistungen begründet.

§ 3 (Fn 3)
Angehörige

Angehörige im Sinne dieser Verordnung sind die Ehefrau, der eingetragene Lebenspartner und die Kinder im Sinne des § 2 des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. April 1964 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857), die mit dem Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins in häuslicher Gemeinschaft leben.

II. Leistungen an Inhaber des
Bergmannsversorgungsscheins

§ 4
Leistungsarten

Als Leistungen können gewährt werden:

- Vorstellungskosten,

- Kosten für Arbeitsausrüstung,

- Überbrückungsbeihilfe,

- Umschulungsbeihilfe,

- Trennungsbeihilfe,

- Fahrkosten,

- Umzugskosten,

- Einrichtungsbeihilfe,

- Reisekosten.

§ 5 (Fn 3)
Vorstellungskosten

(1) Dient der Arbeitsaufnahme des Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins eine persönliche Vorstellung und gegebenenfalls die seiner Ehefrau oder seines eingetragenen Lebenspartners, kann die Zentralstelle die Vorstellungskosten erstatten.

(2) Als Vorstellungskosten können erstattet werden: notwendige Fahrkosten, Reiseverpflegungskosten bis zur Höhe von 17,- DM täglich und Übernachtungskosten bis zur Höhe von 20,- DM täglich.

(3) Es können höchstens die Fahrkosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten Verkehrsmittels erstattet werden. Bei Benutzung eines nichtöffentlichen Verkehrsmittels können Fahrkosten in Höhe von 0,25 DM je Kilometer Wegstrecke erstattet werden, jedoch nur bis zur Höhe der Fahrkosten nach Satz 1. Verkehrt kein öffentliches Verkehrsmittel oder ist dessen Benutzung wegen schlechter Fahrverbindungen unzumutbar, so entfällt die Obergrenze in Satz 2 letzter Halbsatz.

§ 6
Arbeitsausrüstung

Für die Kosten der Beschaffung üblicherweise vom Arbeitnehmer zu stellender, notwendiger Arbeitsausrüstung kann die Zentralstelle für Arbeitskleidung bis zu 300,- DM, für Arbeitsgerät bis zu 600,- DM erstatten.

§ 7
Überbrückungsbeihilfe

(1) Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins, die erstmals außerhalb des Bergbaus eine nicht selbständige Beschäftigung aufgenommen haben, kann eine Überbrückungsbeihilfe gewährt werden. Dies gilt nicht für Bezugsberechtigte des Anpassungsgeldes nach den Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus vom 13. 12. 1971 in der jeweils gültigen Fassung, der Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98a KrG, der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit nach § 46 Abs. 1 RKG, der Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 47 Abs. 1 RKG und des Knappschaftsruhegeldes nach § 48 RKG.

(2) Die Überbrückungsbeihilfe kann nur für die Zeit einer geringeren Entlohnung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 24. Monats seit der erstmaligen Aufnahme der außerbergbaulichen Beschäftigung, gezahlt werden. Zeiten des Wehrdienstes, des Zivildienstes, der Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes und der Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen werden in die Frist von 24 Monaten nicht einbezogen.

(3) Die Überbrückungsbeihilfe kann in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 90 v. H. des durchschnittlich während der letzten drei Beschäftigungsmonate (13 Beschäftigungswochen) im Bergbau bezogenen Nettoarbeitsentgelts und dem Nettoarbeitsentgelt aus der geringer entlohnten Beschäftigung gewährt werden. Der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe ist das während des letzten Beschäftigungsmonats im Bergbau bezogene Nettoarbeitsentgelt zu Grunde zu legen, wenn dies günstiger ist. Nettoarbeitsentgelt ist das um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte Arbeitsentgelt. Das berechnete frühere Nettoarbeitsentgelt wird um 70 v. H. der im Bergbau eingetretenen durchschnittlichen prozentualen Anhebung der Löhne und Gehälter erhöht.

(4) Wird im neuen Beschäftigungsverhältnis lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, kann die Überbrückungsbeihilfe nur anteilig gezahlt werden.

(5) Die auf Grund des § 3 Abs. 2 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3329), von einem Unfallversicherungsträger gewährte Übergangsleistung wird auf die Überbrückungsbeihilfe nicht angerechnet.

§ 8
Umschulungsbeihilfe

(1) Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins, die an einer vom Arbeitsamt anerkannten Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme teilnehmen, kann für die Dauer der Fortbildung oder Umschulung als Empfänger von Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz eine Beihilfe in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Unterhaltsgeld und 90 v. H. des letzten im Bergbau bezogenen Nettoarbeitsentgelts gewährt werden. § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Sätze 2, 3 und 4 und Abs. 5 finden Anwendung.

(2) Sind die Voraussetzungen für eine Förderung der Umschulung nach dem Arbeitsförderungsgesetz nicht erfüllt, so kann ausnahmsweise eine Beihilfe bis zur Höhe von 90 v. H. des durchschnittlich während der letzten drei Beschäftigungsmonate (13 Beschäftigungswochen) im Bergbau bezogenen Nettoarbeitsentgelts gewährt werden, wenn die Zentralstelle die Umschulungsmaßnahme veranlaßt hat. § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Sätze 2, 3 und 4 und Abs. 5 finden Anwendung.

(3) Falls von der Zentralstelle aus Haushaltsmitteln die Kosten eines Internatslehrganges gewährt werden, ermäßigt sich die Beihilfe um 60,- DM monatlich.

(4) Bei Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 kann auch ein Zuschuß für die Krankenversicherung gewährt werden; als Zuschuß kann der Betrag gezahlt werden, der als Beitrag bei Krankenversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch der tatsächlich zu entrichtende Beitrag.

§ 9
Trennungsbeihilfe

(1) Die Zentralstelle kann Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins, die außerhalb des Bergbaus beschäftigt sind, an ihrem bisherigen Wohnort einen eigenen Hausstand haben und infolge des Wechsels des Arbeitsortes einen doppelten Haushalt führen, eine Trennungsbeihilfe bis zur Höhe von 17,- DM täglich und Ersatz der Kosten für monatlich eine Fahrt zum Besuch der Angehörigen, mit denen sie vor der Verlegung des Aufenthaltsortes in Hausgemeinschaft gelebt haben, längstens für die Dauer von 12 Monaten seit der Verlegung des Aufenthaltsortes, gewähren, wenn die tägliche Rückkehr an den bisherigen Wohnort nicht zumutbar ist. § 5 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Die Trennungsbeihilfe ermäßigt sich auf 6,- DM für jeden vollen Kalendertag, an dem der Berechtigte Urlaub hat oder sich im Krankenhaus oder an seinem bisherigen Wohnort aufhält.

§ 10
Fahrkosten

(1) Die Zentralstelle kann Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins die Fahrkosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle erstatten. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Fahrkosten können längstens für die Dauer von 12 Monaten seit der Aufnahme der außerbergbaulichen Beschäftigung erstattet werden.

§ 11 (Fn 3)
Umzugskosten

(1) Ist wegen der Arbeitsaufnahme oder der notwendigen Aufgabe einer Werkswohnung ein Umzug erforderlich, so können die Kosten des preisgünstigsten Transportes des Hausrats sowie die Reisekosten für die Reise des Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins und seiner Angehörigen, soweit diese zur Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft an den neuen Wohnort mitreisen oder folgen, übernommen werden. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann eine Einrichtungsbeihilfe in Höhe von 1000,- DM für Alleinstehende und 2000,- DM für Verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebende gewährt werden. Die Sätze erhöhen sich für jeden weiteren Angehörigen um 400,-DM.

III. Leistungen an Arbeitgeber

§ 12
Eingliederungsbeihilfe

Die Zentralstelle kann außerbergbaulichen Arbeitgebern zur beruflichen Eingliederung von Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins Zuschüsse bis zur Höhe von 50 v. H. des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des ortsüblichen Arbeitsentgelts gewähren. Die Zuschüsse werden längstens für ein Jahr gewährt.

§ 13
Beihilfen zur Einrichtung von Arbeits- und
Ausbildungsplätzen

(1) Arbeitgebern können, um ihnen die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung von in der Verwendbarkeit beschränkten Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins zu erleichtern, zinslose Darlehen und Zuschüsse bis zur Höhe von 50 v. H. der entstehenden notwendigen zusätzlichen Kosten für die zweckentsprechende Einrichtung und Unterhaltung von Arbeitsräumen, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften sowie die Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen gewährt werden.

(2) Leistungen nach Absatz 1 sollen nur gewährt werden, wenn sichergestellt ist, daß die geförderten Plätze für einen im Verhältnis zu den Aufwendungen angemessenen Zeitraum Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins vorbehalten bleiben und sich der Arbeitgeber in einem angemessenen Verhältnis an den Gesamtkosten beteiligt. Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist, daß Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu gewähren sind oder gewährt werden. Art und Höhe der Leistung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls.

§ 14
Tilgung von Darlehen

Darlehen nach § 13 sind jährlich mit 4 v. H. vom Beginn des Kalenderjahres an zu tilgen, das dem folgt, in dem das Darlehen gewährt wurde.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales

Hinweis

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
(Dritter Teil des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498))

Die auf dem Zweiten Teil beruhenden Änderungen der Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 648; Artikel 8 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 21. Mai 2009.

Fn 2

SGV. NW. 81.

Fn 3

§§ 3, 5 Abs. 1 und 11 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.



Normverlauf ab 2000: