Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Ausführungsgesetz Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen - AG SGB XIV NRW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz zur Ausführung
des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
(Ausführungsgesetz Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen - AG SGB XIV NRW)

Vom 19. Dezember 2023 (Fn 1)

(Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431))

§ 1
Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörden nach § 112 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch

– Soziale Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SGB XIV, sind in Nordrhein-Westfalen der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe.

(2) Örtlich zuständig für die Erbringung von Leistungen nach dem SGB XIV ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 der Landschaftsverband, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist örtlich zuständig, wenn ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der antragstellenden Person nicht feststeht.

(4) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist ebenfalls örtlich zuständig in Fällen der §§ 23 und 24 SGB XIV, sofern der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt.

§ 2
Fortgeltung vorheriger Regelungen

(1) Der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe sind auch weiterhin für die Durchführung der Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I. S. 21), das zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 165) geändert worden ist sowie dessen Nebengesetzen zuständig, soweit Sachverhalte betroffen sind, die materiell-rechtlich nach den vorgeltenden gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden sind.

(2) Der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe sind insbesondere zuständig für die Geltendmachung der in § 81a des Bundesversorgungsgesetzes genannten Ansprüche sowie der in den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, enthaltenen Regelungen zum Übergang von Ersatzansprüchen und der im Zusammenhang mit der Durchführung der Versorgung stehenden  zivilrechtlichen Ansprüche sowie für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die sich aus den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes ergeben.

(3) Örtlich zuständig für die Erbringung von Leistungen, die den Verwaltungsbehörden des Landes nach § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist, obliegen, ist der Landschaftsverband, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) § 3 Absatz 2 bis 4 Satz 1 und § 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), das zuletzt durch Artikel 156 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, gelten entsprechend.

(5) Die bei den Landschaftsverbänden im Rahmen von § 10 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), das durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542) geändert worden ist, eingesetzten und diesen vom Land gestellten Beschäftigten sind zukünftig für die Erledigung der Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig.

§ 3
Verdienstausfallentschädigungen

Der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I. S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist.

§ 4
Konkurrenz von Ansprüchen

(1) Berechtigte des Sozialen Entschädigungsrechts haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) in der jeweils geltenden Fassung, sofern sie Anspruch auf Leistungen nach Kapitel 7 des SGB XIV haben.

(2) Ebenfalls keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen haben Personen, für die mit Ablauf des 31. Dezember 2023 ein Besitzstand nach Kapitel 23 des SGB XIV festgestellt worden ist, solange sie ihr Wahlrecht zum Zwecke der Neufeststellung des Anspruchs nach dem SGB XIV nicht ausüben. Die zum Ablauf des 31. Dezember 2023 von den Trägern der Kriegsopferfürsorge erbrachten Leistungen erbringt der Träger der Sozialen Entschädigung in unveränderter Höhe für die Dauer von zwei Jahren ab Inkrafttreten des SGB XIV weiter.

§ 5
Informationstechnik

(1) Die Aufgaben der Produktbetreuung und Qualitätssicherung der landesweiten IT-Fachverfahren für das Soziale Entschädigungsrecht nimmt der Landschaftsverband Westfalen-Lippe wahr.

(2) Das Land gewährt den Landschaftsverbänden die kostenfreie Nutzung der für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz eingesetzten IT-Verfahren oder erstattet den Landschaftsverbänden die hierfür entstehenden Aufwände. Zudem trägt das Land die notwendigen Kosten für die Entwicklung etwaiger neuer Verfahren sowie für Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung bestehender und etwaiger neu entwickelter Verfahren. Die Bezirksregierung Münster ist weiterhin für die Steuerung der landesweit eingesetzten IT-Verfahren zuständig.

(3) Das Land trägt die Kosten für die bei den Landschaftsverbänden zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz in Anspruch genommenen Dienstleistungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen beim Postversand einschließlich der Portokosten sowie der zentralen Scanstelle.

§ 6
Aufsicht

(1) Die Landschaftsverbände nehmen die Aufgaben nach den §§ 1 bis 3 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Ausführung dieser Aufgaben kann sie

1. allgemeine Weisungen erteilen und

2. besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein könnten.

(2) Aufsichtsbehörde ist das für Soziales zuständige Ministerium.

§ 7
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Durchführung des SGB XIV erforderliche Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

§ 8
Fachbezogener Sachaufwand

Den Aufwand, der den Landschaftsverbänden durch die medizinische Beweiserhebung und durch Gebühren und Anwaltskosten in Gerichtsverfahren (fachbezogener Sachaufwand) entsteht, trägt das Land unmittelbar.

§ 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Der Minister der Finanzen

Der Minister des Innern

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin für Schule und Bildung

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

Der Minister der Justiz

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2023 S. 1431).



Normverlauf ab 2000: