Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen - Sondernutzungsgebührenverordnung (SonGebV) -


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Erhebung von Gebühren
für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen
- Sondernutzungsgebührenverordnung (SonGebV) -

Vom 31. März 1976 (Fn 1)

Aufgrund des § 8 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413), geändert durch Gesetz vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685), in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes vom 11. März 1975 (GV. NW. S. 259) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1
Sondernutzungsgebühren

Für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.

§ 2
Bemessungsgrundsätze

(1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührentarif. Soweit dieser Rahmensätze vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall zu bemessen nach (Anlage)

1. Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie

2. den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners.

(2) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird die hierfür angesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.

§ 3
Festsetzung der Gebühren

Die Gebühren werden von der Straßenbaubehörde erhoben. In den Fällen des § 8 Abs. 6 und des § 8a Abs. 2 FStrG ist die Gebühr in die Erlaubnis oder Genehmigung aufzunehmen.

§ 4
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind

1. der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger,

2. wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben läßt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5 (Fn 5)
Entstehung, Fälligkeit und Festsetzungsfrist

(1) Die Gebühren entstehen

1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,

2. bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.

(3) Die Frist zur Festsetzung der Gebühren beträgt 4 Jahre.

§ 6
Gebührenfreiheit

(1) Von Gebühren sind befreit

1. die Bundesrepublik Deutschland,

2. die Länder,

3. die Gemeinden und Gemeindeverbände,

wenn sie nicht berechtigt sind, die Zahlung der Gebühren einem Dritten aufzuerlegen.

(2) Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, sind gebührenfrei.

§ 7
Stundung, Niederschlagung, Erlaß

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Gebühren gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung.

§ 8
Erstattung

Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder Genehmigung widerrufen, so werden auf Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden. Beträge unter 50 Deutsche Mark werden nicht erstattet.

§ 9
Beitreibung

Die Beitreibung der Gebühren erfolgt aufgrund der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 216) (Fn 3) zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1504).

§ 10
Übergangsbestimmungen

(1) Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, findet der Gebührentarif mit Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung. Enthält die Erlaubnis oder Genehmigung einen entsprechenden Vorbehalt, können die Gebühren nach dieser Verordnung auch rückwirkend erhoben werden.

(2) Soweit wiederkehrende Gebühren von dem Gebührentarif dieser Verordnung abweichen, können sie angepaßt werden.

§ 11 (Fn 5)
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2009 außer Kraft (Fn 4)

Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1976 S. 144; geändert durch VO v. 24.3.2004 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 24. April 2004.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 91.

Fn 3

SGV. NW. 2010.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 28. April 1976.

Fn 5

§§ 5 u. 11 geändert durch VO v. 24.3.2004 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 24. April 2004.



Normverlauf ab 2000: