Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen und von Verwaltungsgebühren für Leistungen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Telekommunikationsgesetz


Inhaltsverzeichnis:


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                          Historisch:

                          Normüberschrift

                          Satzung
                          des Landschaftsverbandes Rheinland
                          über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren
                          für Sondernutzungen an Landesstraßen
                          und von Verwaltungsgebühren für Leistungen
                          nach dem Straßen- und Wegegesetz
                          des Landes Nordrhein-Westfalen
                          und dem Telekommunikationsgesetz

                          Vom 11.September 1997 (Fn1)

                          Aufgrund der §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657)(Fn2), des § 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 01. August 1983 (GV. NW. S. 306)(Fn3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Mai 1995 (GV. NW. S. 384), sowie der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712)(Fn4), zuletzt geändert durch Art. III des Gesetzes zur Regelung der Zuweisung des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände vom 16. Dezember 1992 (GV. NW. S. 561) hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland am 11.09.97 die Änderung der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen und von Verwaltungsgebühren für Leistungen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. März 1985 (GV. NW. S. 318), zuletzt geändert durch Beschluß der Landschaftsversammlung vom 21. Juni 1995 (GV NW S. 962), beschlossen, aus der sich folgende Neufassung ergibt.

                          § 1
                          Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren

                          Für Sondernutzungen an Landesstraßen - mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten - werden Sondernutzungsgebühren, für Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten des Landschaftsverbandes Rheinland als Straßenbaubehörde, Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung erhoben.

                          § 2
                          Bemessungsgrundsätze für Sondernutzungsgebühren

                          (1) Die Höhe der Sondernutzungsgebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührentarif (Anlage 1). Soweit dieser Rahmensätze vorsieht, ist die Sondernutzungsgebühr im Einzelfall zu bemessen nach

                          1. Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie
                          2. den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners.

                          (2) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird die hierfür eingesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.

                          § 3
                          Bemessungsgrundsätze für Verwaltungsgebühren

                          (1) Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis oder eines Sondernutzungsgebührenbescheids wird eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 von Hundert der nach Anlage 1 festzusetzenden Sondernutzungsgebühr, mindestens aber in Höhe von 60 Deutsche Mark, erhoben.

                          (2) Für alle anderen Amtshandlungen oder sonstigen Tätigkeiten des Landschaftsverbandes Rheinland als Straßenbaubehörde, werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs (Anlage 2), mindestens aber in Höhe von 60 Deutsche Mark erhoben.

                          (3) Für die Ablehnung von Anträgen oder für Widerspruchsbescheide werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. In diesen Fällen beträgt die Mindestgebühr 30 Deutsche Mark.

                          (4) Der Ersatz besonderer barer Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, richtet sich nach § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.

                          § 4
                          Festsetzung der Gebühren

                          Die Gebühren werden vom Landschaftsverband Rheinland als Straßenbaubehörde festgesetzt. In den Fällen der §§ 20 Abs. 3, 21 und 25 Abs. 1 und 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen können Sondernutzungsgebühren auch durch Bescheide anderer Behörden festgesetzt werden.

                          § 5
                          Gebührenschuldner

                          (1) Schuldner der Sondernutzungsgebühren sind

                          1. der Erlaubnisnehmer und sein Rechtsnachfolger,
                          2. wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben läßt.

                          (2) Schuldner der Verwaltungsgebühren ist

                          1. der Antragsteller,
                          2. der durch den Verwaltungsakt Begünstigte.

                          (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

                          § 6
                          Entstehung und Fälligkeit

                          (1) Sondernutzungsgebühren entstehen bei erlaubter wie auch bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.

                          (2) Verwaltungsgebühren entstehen mit der Vornahme der Amtshandlung. Die Verpflichtung zur Erstattung von Aus lagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

                          (3) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Sondernutzungsgebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.

                          § 7
                          Gebührenfreiheit

                          (1) Von Gebühren sind befreit

                          1. die Bundesrepublik Deutschland,
                          2. das Land Nordrhein-Westfalen,
                          3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, wenn sie nicht berechtigt sind, die Zahlung der Gebühren einem Dritten aufzuerlegen.

                          (2) Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, sind gebührenfrei.

                          § 8
                          Stundung und Erlaß

                          Stundung und Erlaß der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

                          § 9
                          Erstattung

                          Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder Genehmigung widerrufen, so werden auf Antrag die im voraus entrichteten Sondernutzungsgebühren erstattet. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung zu stellen. Beträge unter 50 Deutsche Mark werden nicht erstattet.

                          § 10
                          Beitreibung

                          Die Beitreibung der Gebühren erfolgt aufgrund der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.

                          § 11
                          Übergangsbestimmungen für Sondernutzungen

                          (1) Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Satzung erteilt worden ist, findet der Sondernutzungsgebührentarif mit Inkrafttreten dieser Satzung Anwendung. Enthält die Erlaubnis oder Genehmigung einen entsprechenden Vorbehalt, können die Sondernutzungsgebühren nach dieser Satzung auch rück wirkend erhoben werden. Bei unbefugter Sondernutzung können Sondernutzungsgebühren ebenfalls rückwirkend erhoben werden.

                          (2) Soweit wiederkehrende Gebühren von dem Sondernutzungsgebührentarif dieser Satzung abweichen, können sie angepaßt werden.

                          § 12 (Fn5)
                          Inkrafttreten

                          Die Neufassung dieser Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft (Fn6)

                          D r. W i l h e l m
                          Der Vorsitzende
                          der Landschaftsversammlung Rheinland

                          E s s e r
                          Der Direktor
                          des Landschaftsverbandes Rheinland
                          als Schriftführer
                          der Landschaftsversammlung Rheinland

                          Die vorstehende Neufassung der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen und von Verwaltungsgebühren für Leistungen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Telekommunikationsgesetz wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung bekanntgemacht.

                          Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Land schaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

                          - eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

                          - die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

                          - der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

                          - der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

                          Köln, den 24. September 1997

                          Der Direktor
                          des Landschaftsverbandes Rheinland
                          E s s e r


                          Anlagen:

                          Fußnoten:

                          Fn 1

                          GV. NW. 1997 S. 375.

                          Obsolet durch Wegfall der Rechtsgrundlage (Artikel 3 des Zweiten Modernisierungsgesetzes vom 9. Mai 2000, GV. NRW. S. 462).

                          Fn 2

                          SGV. NW. 2022.

                          Fn 3

                          SGV. NW. 91.

                          Fn 4

                          SGV. NW. 610.

                          Fn 5

                          § 12 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

                          Fn 6

                          GV. NW. ausgegeben am 23. Oktober 1997.