Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Bestimmung der zuständigen Behörden
nach der Straßenverkehrs-Ordnung

Vom 9. Januar 1973 (Fn 1)

§ 1 (Fn 2)

Straßenverkehrsbehörden im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind die Kreisordnungsbehörden.

§ 2

Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 StVO sind die Regierungspräsidenten.

§ 3 (Fn 3)

(1) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 StVO sind die örtlichen Ordnungsbehörden der Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte zuständig, soweit sich die Veranstaltung auf den Bezirk einer Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt beschränkt.

(2) Die Zuständigkeiten der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten Landesbehörde nach § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 StVO für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 StVO werden den Straßenverkehrsbehörden übertragen. Örtlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt.

§ 4 (Fn 4)

Für Maßnahmen zur Einhaltung des § 32 StVO in Mittleren und Großen kreisangehörigen Städten sind die örtlichen Ordnungsbehörden dieser Städte zuständig.

§ 5 (Fn 5)

Zuständig zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 Abs. 5 StVO sind die Kreisordnungsbehörden. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat.

§ 6 (Fn 6)

(1) Für Maßnahmen nach § 45 StVO in Mittleren und Großen kreisangehörigen Städten sind die örtlichen Ordnungsbehörden dieser Städte zuständig.

(2) Für Anordnungen nach § 45 StVO zur Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen und -einrichtungen auf Autobahnen sind ausschließlich die Regierungspräsidenten zuständig.

§ 7 (Fn 9)

(1) Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 StVO sind die örtlichen Ordnungsbehörden der Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte zuständig, wenn das für die Zuständigkeit nach § 47 Abs. 2 StVO maßgebende Ereignis oder Merkmal in ihrem Bezirk liegt. Daneben sind für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO die Kreisordnungsbehörden zuständig, wenn sich die Ausnahmegenehmigung auf Beförderungen bezieht, die nach § 29 Abs. 3 StVO erlaubnispflichtig sind.

(2) Für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO von den Vorschriften des § 21 Abs. 1, 2 und 3 und des § 22 Abs. 5 StVO sind die Kreisordnungsbehörden zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort oder seinen Sitz hat. Hat der Antragsteller seinen Wohnort oder seinen Sitz in einer Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt, so ist anstelle der Kreisordnungsbehörde die örtliche Ordnungsbehörde dieser Stadt zuständig.

(3) Für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO in Verbindung mit der Ersten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (1. StVOAusnV) vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 669) von der Vorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO für Kraftomnibusse sind die Kreisordnungsbehörden zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort oder seinen Sitz hat. Für im Ausland zugelassene Kraftomnibusse ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle liegt.

(4) Für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, die ausschließlich die in Satz 2 genannten Ausnahmen umfassen und die eine über den Bezirk der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde hinausgehende Geltung haben und deren Geltung sich auf den Bezirk einer oder mehrerer Bezirksregierungen erstrecken, sind die Kreisordnungsbehörden zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Betriebssitz hat oder, wenn der Antragsteller die Tätigkeit in dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Kreisordnungsbehörde ausüben möchte, diese Kreisordnungsbehörde. Durch die Genehmigung von Ausnahmen nach Satz 1 können Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, und sonstige Betriebe, soweit die Handwerksbetriebe oder sonstigen Betriebe Reparatur- oder Montagearbeiten durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, sowie ambulante soziale Dienste dazu berechtigt werden, im eingeschränkten Haltverbot, in Haltverbotszonen, auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei sowie ohne Beachtung der Höchstparkdauer, und auf Bewohnerparkplätzen zu parken. Hat der Antragsteller seinen Betriebssitz in einer mittleren oder großen kreisangehörigen Stadt oder übt er dort seine Tätigkeit aus, so ist anstelle der Kreisordnungsbehörde die örtliche Ordnungsbehörde dieser Stadt zuständig.

(5) Im übrigen sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO die Regierungspräsidenten zuständig. Örtlich zuständig ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort oder seinen Sitz hat.

§ 8 (Fn 10)

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 7).

Diese Verordnung wird erlassen

1. von der Landesregierung auf Grund des § 5 Abs. 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189) (Fn 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1971 (GV. NW. S. 146), nach Anhörung des Verkehrsausschusses,

2. von der Landesregierung auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189) (Fn 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1971 (GV. NW. S. 146),

3. vom Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr auf Grund des § 46 Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Für den Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr

Der Innenminister

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1973 S. 24, geändert durch VO v. 16.11.1979 (GV. NW. S. 875), 17.12.1980 (GV. NW. S. 1093), 4.12.1981 (GV. NW. S. 703); Artikel 232 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Verordnung vom 27. Januar 2015 (GV. NRW. S. 213), in Kraft getreten am 11. Februar 2015.

Aufgehoben durch § 59 der Verordnung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 9. Juli 2016.

Fn 2

§ 1 geändert durch VO v. 16. 11. 1979 (GV. NW. S. 875); in Kraft getreten am 1. Januar 1980.

Fn 3

§ 3 zuletzt geändert durch VO v. 17. 12. 1980 (GV. NW. S. 1093); in Kraft getreten am 1. Januar 1981.

Fn 4

§ 4 eingefügt durch VO v. 17. 12. 1980 (GV. NW. S. 1093); in Kraft getreten am 1. Januar 1981.

Fn 5

§ 5 (früher 4) geändert durch VO v. 16. 11. 1979 (GV. NW. S. 875); in Kraft getreten am 1. Januar 1980.

Fn 6

§ 6 geändert durch VO v. 17. 12. 1980 (GV. NW. S. 1093); in Kraft getreten am 1. Januar 1981.

Fn 7

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1973.

Fn 8

SGV. NW. 2004.

Fn 9

§ 7 zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2015 (GV. NRW. S. 213), in Kraft getreten am 11. Februar 2015.

Fn 10

§ 8 Satz 2 angefügt durch Artikel 232 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; aufgehoben durch Verordnung vom 27. Januar 2015 (GV. NRW. S. 213), in Kraft getreten am 11. Februar 2015.



Normverlauf ab 2000: