Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (ZuständigkeitsVO FeV - ZustVO FeV)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Bestimmung der zuständigen Behörden
nach der Fahrerlaubnis-Verordnung
(ZuständigkeitsVO FeV - ZustVO FeV)

Vom 6. Januar 1999 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 5 Abs. 1, 2 und 3, 36 Abs. 6, 48 Abs. 4 Nr. 7, 67 Abs. 1, 3 und 4, 71 Abs. 5, 74 Abs. 1 Nr. 1 und § 76 Nr. 16 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18.August 1998 (BGBl. I S. 2214) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz vom 10.Juli 1962 (GV. NW.S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NW.S. 136)(Fn 2), wird verordnet:

§ 1

Untere Verwaltungsbehörden (Fahrerlaubnisbehörden) im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 FeV sind die Kreisordnungsbehörden.

§ 2

Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für

1. die Bestimmung einer geeigneten Stelle zur Abnahme der Ortskundeprüfung nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV,

2. die Anerkennung und Aufsicht von Sehteststellen nach § 67 Abs. 1 und 3 FeV,

3. die Aufsicht über die anerkannten Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe nach § 68 Abs. 2 FeV und

4. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV von den Vorschriften des

- § 4 Abs. 2 FeV über die Mitführpflicht des Führerscheins,

- § 10 Abs. 1 und 3 FeV über das Mindestalter,

- § 18 Abs. 1 und 2 FeV über die Fristen zur Wiederholung und der Gültigkeit von Fahrerlaubnisprüfungen,

- § 48 Abs. 4 und 5 FeV über die Voraussetzungen zur Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

§ 3 (Fn 4)

Die Bezirksregierungen sind zuständig für

1. die Anerkennung von Schulen oder privaten Ersatzschulen als Träger der Mofa-Ausbildung nach § 5 Abs. 3 FeV,

2. die Anerkennung von Kursleitern für besondere Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 FeV,

3. die Rücknahme oder den Widerruf einer Anerkennung von verkehrspsychologischen Beratern nach § 71 Abs. 5 FeV,

4. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV, soweit nicht in § 2 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist, und

5. die Anerkennung von Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe nach § 68 Abs. 1 und § 76 Nr. 16 FeV,

6. die Zustimmung zur Teilnahme von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas am theoretischen Unterricht für die Klassen A, A1 und M nach Nr. 1.1.4 der Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 FeV.

7. die Amtliche Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 Abs. 1 FeV,

8. die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Abs. 1 FeV.

§ 4 (Fn 6)

Für die Prüfung zum Erwerb der Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 1 FeV und für die Ausstellung der Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 FeV sind die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr der im Land Nordrhein-Westfalen tätigen Technischen Überwachungsvereine zuständig. Die nach § 5 Absatz 3 FeV anerkannten öffentlichen Schulen oder privaten Ersatzschulen sind befugt, Ausbildungsbescheinigungen für Mofas nach Muster in Anlage 2 zu § 5 Absatz 2 FeV auszustellen.

§ 5

Die Landesinnungsverbände für das Augenoptiker-Handwerk sind zuständig für

1. die Bestimmung von Auflagen zur ordnungsgemäßen Durchführung von Sehtests nach § 67 Abs. 4 Satz 2 FeV,

2. die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung als Sehteststelle nach § 67 Abs. 4 Satz 3 FeV und

3. die Aufsicht über die Sehteststellen

bei den amtlich anerkannten Betrieben von Augenoptikern nach § 67 Abs. 4 Satz 4 FeV.

§ 6 (Fn 5)

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.

Der Minister für
Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 33; geändert durch VO v. 8.10. 2003 (GV. NRW. S. 615); in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 164 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 15. August 2009.

Aufgehoben durch § 59 der Verordnung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 9. Juli 2016.

Fn 2

SGV. NRW. 2005.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 29. Januar 1999.

Fn 4

§ 3 Nummer 7 u. 8 angefügt durch VO v. 8.10. 2003 (GV. NRW. S. 615); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 5

§ 6 Satz 2 angefügt durch Artikel 164 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 4 geändert durch VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 15. August 2009.



Normverlauf ab 2000: