Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Festlegung der Kostensätze je Personen-Kilometer nach § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (Kostensatzverordnung Personenbeförderungsgesetz - PBefKostenV)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Festlegung der Kostensätze
je Personen-Kilometer nach § 45a Abs. 2 Satz 2
des Personenbeförderungsgesetzes
(Kostensatzverordnung Personenbeförderungsgesetz -
PBefKostenV)

Vom 23. April 1996 (Fn 1)

Aufgrund des § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2418), wird verordnet:

§ 1

(1) Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten werden gemäß § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes die nachfolgenden Kostensätze je Personen-Kilometer festgesetzt:

Für Unternehmen, die

1.

überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Straßenbahnen oder Obussen und Omnibussen betreiben,


48,2 Pfennige;

2.

überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in Gemeinden mit mehr als 100000 Einwohnern betreiben,


33,6 Pfennige;

3.

überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in Gemeinden mit bis zu 100000 Einwohnern betreiben,


26,0 Pfennige;

4.

überwiegend sonstigen Linienverkehr (Überlandlinienverkehr) mit Omnibussen betreiben,

25,5 Pfennige.

(2) Die Kostensätze gemäß Absatz 1 Nr. 2 können auch Unternehmen gewährt werden, die überwiegend Orts-und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in zwei oder mehr benachbarten Gemeinden mit insgesamt mehr als 100000 Einwohnern bedienen, wenn diese Gemeinden wegen ihrer Besiedlungsdichte, Bebauung und wegen ihrer wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Verflechtung einen großstädtischen Verkehrsraum bilden, eine entsprechende Verkehrsbedienung aufweisen und der nachgewiesene betriebsindividuelle Kostensatz des Unternehmens den Kostensatz gemäß Absatz 1 Nr. 3 um 10 vom Hundert übersteigt.

§ 2 (Fn 2)

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft (Fn 3).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 177.Aufgehoben durch Neufassung v. 6.11.2001 (GV. NRW. S. 801).

Fn 2

§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 30. Mai 1996.



Normverlauf ab 2000:

  • Fassung vom 31.12.1999 bis 31.12.1999 (leider nicht archiviert oder darstellbar)