Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Urkunde über die Verleihung des Rechts zum Bau und Betrieb einer Seilschwebebahn -Doppelsesselbahn- im Panorama-Park Sauerland in der Gemeinde Kirchhundem

Normüberschrift

Urkunde
über die Verleihung des Rechts
zum Bau und Betrieb einer
Seilschwebebahn -Doppelsesselbahn-
im Panorama-Park Sauerland
in der Gemeinde Kirchhundem

Vom 27. März 1997 (Fn 1)

1. Aufgrund des § 2 des Landeseisenbahngesetzes vom 5. Februar 1957 (GV. NW. S. 11) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1992 (GV. NW. S. 175), wird hiermit unter dem Vorbehalt der Rechte Dritter und nach Maßgabe der vom Kreis Olpe geprüften Baupläne das Recht zum Bau und Betrieb einer dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Seilschwebebahn in Kirchhundem, Kreis Olpe, bis zum 30. Juni 2017 verliehen.

2. Die Bahn ist als Doppelsesselbahn mit betrieblich nicht lösbaren Fahrbetriebsmitteln zu betreiben. Die horizontale Länge der Bahn zwischen den Scheibenachsen beträgt 414,70 m, die schräge Länge 425,13 m, der Höhenunterschied zwischen den Seilhöhen der Stationen 86,5 m, die mittlere Neigung 20,8 %. Die Fahrgeschwindigkeit darf 1,8 m/s nicht überschreiten.

3. Das Unternehmen unterliegt den Bestimmungen des Landeseisenbahngesetzes sowie den Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO Seil) - Stand November 1990 - und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen.

4. Die Firma Wild- und Freizeitpark Jos. Schulte-Wrede in Kirchhundem ist zur ausschließlichen Beförderung von Personen auf der Seilschwebebahn berechtigt.

5. Die Firma Wild- und Freizeitpark Jos. Schulte-Wrede ist verpflichtet,

a) unbeschadet der Bestimmungen des § 13 des Landeseisenbahngesetzes unwesentliche Erweiterungen oder unwesentliche Änderungen des Betriebes und der Anlagen der Aufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle unter Vorlage der Pläne einen Monat vor Beginn der Bauarbeiten anzuzeigen,

b) für den Betriebsleiter und seinen Stellvertreter Geschäftsanweisungen aufzustellen, in denen die zugewiesenen Aufgaben im einzelnen zu bestimmen sind,

c) die für den Betriebsdienst erforderlichen sonstigen Betriebsvorschriften und Dienstanweisungen zu erlassen,

d) die unter b) und c) genannten Anweisungen und Vorschriften der Aufsichtsbehörde bekanntzugeben,

e) der Aufsichtsbehörde oder den von ihr bestimmten Stellen Unfälle und sonstige außergewöhnliche Ereignisse im Betrieb der Bahn nach Maßgabe der hierzu ergangenen Vorschriften anzuzeigen,

f) der Aufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle einmal jährlich Nachweise über die Beförderungsleistungen einzureichen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 75.

Fn 2

SGV. NW. 93.