Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen am Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schifffahrtsmedizin


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Abkommens über die Beteiligung der Länder
Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen
am Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Schifffahrtsmedizin

Vom 30. März 2010 (Fn 1)

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 23. März 2010 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Beteiligung der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen am Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schifffahrtsmedizin zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.

Der Tag des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages wird gemäß § 4 des Staatsvertrages gesondert bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 30. März 2010

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

Abkommen über die Beteiligung der
Länder Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen
am Abkommen über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Schifffahrtsmedizin

Das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die
Ministerin für Soziales und Gesundheit,

Das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch das
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senat,
dieser vertreten durch die Senatorin für Arbeit,
Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales,

die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
dieser vertreten durch die Behörde für Soziales,
Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz,

das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch das Niedersächsische
Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

und

das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten
des Landes Schleswig-Holstein,
dieser vertreten durch den Minister für Arbeit, Soziales und Gesundheit,

schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe, nachstehendes Zusatzabkommen zum Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schifffahrtsmedizin vom 18. Dezember 2000, zuletzt geändert am 15. November 2001.

§ 1

Das Land Mecklenburg-Vorpommern und das Land Nordrhein-Westfalen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 dem Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schifffahrtsmedizin vom 18. Dezember 2000, zuletzt geändert am 15. November 2001, bei.

§ 2

Aufgrund von § 5 des Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schifffahrtsmedizin wird der von den Mitgliedern zur Finanzierung der Abteilung Schifffahrtsmedizin des Hamburg Port Health Center (HPHC) zur Verfügung zu stellende Betrag ab dem 1. Januar 2009 auf insgesamt 396.130 € und ab dem 1. Januar 2010 auf insgesamt 424.130 € festgelegt. Die Anteile der Länder werden wie folgt festgelegt:

Von dem Gesamtbetrag trägt die

Freie und Hansestadt Hamburg            214.743  €,

die Anteile der Länder

Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen

betragen je Land                             28.000 €,

die Anteile der Länder Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein an dem Restbetrag von 153.387 € werden in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel (2009) wie folgt festgelegt:

Bremen                                               10.569 €

Niedersachsen                                     105.306 €

Schleswig-Holstein                              37.512 €

Der Beitrag des Landes Nordrhein-Westfalen wird erstmals zum 1. Januar 2009, der Beitrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern erstmals zum 1. Januar 2010 erhoben.

§ 3

Änderungen dieses Abkommens bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Länder.

§ 4

Dieses Abkommen tritt mit Erfüllung aller jeweils zu beachtenden innerstaatlichen Voraussetzungen mit Wirkung zum 1. Januar 2009 in Kraft.

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern,
Für den Ministerpräsidenten
Die Ministerin für Soziales und Gesundheit

i. V. Staatssekretär Nikolaus  V o s s

Schwerin, den 7. Dezember 2009

Für das Land Nordrhein-Westfalen,
Für den Ministerpräsidenten
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Minister Karl-Josef  L a u m a n n

Düsseldorf, den 17. Dezember 2009

Für die Freie Hansestadt Bremen,
Für den Senat,
Die Senatorin für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales

Senatorin Ingelore  R o s e n k ö t t e r

Bremen, den 23. Dezember 2009

Für die Freie und Hansestadt Hamburg,
Für den Senat
Der Präses der Behörde für Soziales,
Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz

Senator Dietrich  W e r s i c h

Hamburg, den 27. November 2009

Für das Land Niedersachsen,
Für den Ministerpräsidenten,
Die Ministerin für Soziales, Frauen,
Familie und Gesundheit

Ministerin Mechthild  R o s s-L u t t m a n n

Hannover, den 27. Januar 2010

Für das Land Schleswig-Holstein,
Für den Ministerpräsidenten
Minister für Arbeit, Soziales und Gesundheit

Minister Dr. Heiner  G a r g

Kiel, den 16. Februar 2010

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 247, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.