Historische SMBl. NRW.

Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).



 

Historisch:

Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung britischer Staatsangehöriger RdErl. d Innenministers v. 20. 2. 1970 — I B 3/13 — 12.22 ¹)

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' 20.2.70(1),

139. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 9. 1980 = MBl. NW. Nr. 86 einschl.)


Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung britischer Staatsangehöriger

RdErl. d Innenministers v. 20. 2. 1970 — I B 3/13 — 12.22 ¹)

In Verhandlungen mit dem Britischen Generalkonsulat in Düsseldorf, dessen Amtsbereich das,Land Nordrhein-Westfalen umfaßt, ist abweichend von der bisherigen Praxis eine Vereinbarung getroffen worden, die sicherstellen soll, daß bei Ermessenseinbürgerungen britischer Staatsangehöriger keine Mehrstaatigkeit eintreten kann.

Diese Regelung gilt ausschließlich für volljährige britische Staatsangehörige. Dabei ist zu beachten, daß gemäß Section l Abs. l des britischen Familienrechtsänderungs-gesetzes 1969 mit Wirkung vom 1. 1. 1970 das Volljährigkeitsalter auf 18 Jahre festgesetzt worden ist.

Dem Einbürgerungsbewerber soll daher nach Vorliegen meiner Zustimmung mitgeteilt werden, daß die Einbürgerung vollzogen werden kann, wenn er die Aufgabe der britischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen habe. Gleichzeitig soll eine Einbürgerunqszusicherung gemäß ,.Zu § 16" Nr. 1.1 meines RdErl. v l 8 1959 (SMBl. NW. 102) erteilt werden.

Der Einbürgerungsbewerber soll darauf hingewiesen werden, daß eine Erklärung über den Verzicht auf die britische Staatsangehörigkeit beim Britischen Generalkonsulat in Düsseldorf abgegeben werden kann. Es muß dem Einbürgerungsbewerber überlassen bleiben, sich wegen der Abgabe der Verzichterklärung mit dem Britischen Generalkonsulat in Verbindung zu setzen.

Die Einbürgerungsurkunde kann ausgehändigt werden, wenn der Bewerber oder die Bewerberin eine Bestätigung des Britischen Generalkonsulats über den inzwischen eingetretenen Verlust der britischen Staatsangehörigkeit vorlegen kann.

Einer Beteiligung des Regierungspräsidenten in Düsseldorf bei Aushändigung von Einbürgerungsurkunden, die von anderen Regierungspräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen ausgefertigt worden sind, bedarf es nicht mehr.

Mit dieser Neuregelung wird insbesondere der Forderung des § 9 Abs. l Nr. l RuStAG genügt, wonach in Fällen, in denen die frühere Heimatstaatsangehörigkeit bei der Einbürgerung nicht automatisch, verlorengeht, die Aufgabe der bisherigen Heimatstaatsangehörigkeit nachgewiesen werden muß. Das Verfahren ist auch auf Einbürgerungen gemäß $ 8 RuStAG anzuwenden.