Historische SMBl. NRW.

Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).



 

Historisch:

Staatliche Anerkennung von Rettungstaten; hier: Vorzeitige Unterrichtung der Presse über beantragte Verleihungen der Rettungsmedaille RdErl. d. Innenministers v. 26. 4. I C 1/17 — 66.110 ¹)

26. 4. 60 (1)

186.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.8.1988 = MBl. NW. Nr. 51 einschl.)


Staatliche Anerkennung von Rettungstaten;
hier: Vorzeitige Unterrichtung der Presse über beantragte Verleihungen der Rettungsmedaille

RdErl. d. Innenministers v. 26. 4. I C 1/17 — 66.110 ¹)

1960 -

In der letzten Zeit sind mehrfach, noch ehe mir überhaupt entsprechende Vorschläge vorgelegt wurden, in der jeweiligen Lokalpresse Berichte über Rettungstaten erschienen, in denen mitgeteilt wurde, daß die Rettungsmedaille beantragt sei. Diese vorzeitigen Hinweise sind unangebracht. Sie sind vermutlich darauf zurückzuführen, daß die mit der Vorbereitung der Vorschläge befaßten örtlichen Behörden die Presse nicht nur über die Rettungstat selbst, was ohne v/eileres zu billigen ist, sondern auch über die von ihnen vorbereiteten Anträge unterrichtet haben. Dadurch wird der Herr Ministerpräsident, dem nach § 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten v. 16. Oktober 1951 (GS. NW. S. 137) allein die Entscheidung darüber zusteht, ob im Einzelfall die Rettungsmedaille verliehen, eine öffentliche Belobigung erteilt oder eine Geldbelohnung gewährt werden soll, in eine mißliche Lage gebracht, wenn er sich nach Prüfung der Unterlagen nicht in der Lage sieht, den Vorschlägen der untersuchenden Behörden in vollem Umfang zu entsprechen. Anderenfalls werden die Retter, die auf Grund der Presseveröffentlichungen mit der Verleihung der Rettungsmedaille rechnen, nur unnötig enttäuscht, wenn ihnen schließlich .nur" eine öffentliche Belobigung zuteil wird.

.Ich bitte daher die Kommunalbehörden, die nach § 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von RetUmgstaten v. 16. Oktober 1951 (GS. NW. S. 137) mit den. örtlichen Ermittlungen befaßt sind, sicherzustellen, daß die Vertraulichkeit der Bearbeitung von Vorschlägen für die staatliche. Anerkennung von Rettungstaten gewahrt bleibt. Das schließt selbstverständlich nicht eine ausreichende Unterrichtung der Presse über die tatsächlichen Feststellungen der untersuchenden Behörde hinsichtlich des Verlaufs der Rettungstat aus. Andeutungen darüber, welche Form der staatlichen Anerkennung im einzelnen für angemessen gehalten wird, sind aber zu vermeiden.

Auf Nr. 5 Satz 4 letzter Halbsatz meines RdErl. v. 22. 7. 1956 (MB1. NW. S. 1761 / SMB1. NW. 1131) weise ich besonders hin.

1131

') MBL NW. 1960 S. 1327. ') MBL NW. 1960 S. 2519.